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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 146/06·26.03.2006

Beschwerde gegen sofortige Vollziehung der Versetzung als unbegründet zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die sofortige Vollziehung ihrer Versetzung und begehrte Aufschub. Streitpunkt war, ob die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und ihr Interesse am Aufschub das öffentliche Interesse überwiegt. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Bei summarischer Prüfung erschien die Versetzung rechtmäßig, insbesondere bestand ein dienstliches Bedürfnis (§ 28 LBG NRW) und die Antragstellerin war in ihr Statusamt zurückgefallen.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Versetzung kann angeordnet werden, wenn das öffentliche Interesse am Vollzug das individuelle Aufschubinteresse überwiegt und die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW liegt vor, wenn die angemessene Beschäftigung der Beamtin entsprechend ihrem Statusamt eine Versetzung erfordert und hierfür an der bisherigen Dienststelle keine geeignete Stelle verfügbar ist.

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Der Ablauf einer zeitlich befristeten Berufung in ein höheres Amt führt kraft Gesetzes zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und zum Rückfall in das vorherige Statusamt; die amtsangemessene Beschäftigung bemisst sich bis zur Übertragung eines neuen Statusamtes nach dem Statusamt.

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Fehlerhafte Beurteilungen oder die mögliche unzutreffende Versagung einer erneuten Amtszeit begründen keinen Anspruch auf vorweggenommene Beschäftigung; etwaige Ansprüche sind im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW§ BBesO§ 25b Abs. 1 LBG NRW§ 25b Abs. 4 Satz 1 lit. a LBG NRW§ 25b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW§ 25b LBG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 782/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist.

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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 19. August 2005 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, weil diese Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Namentlich ist das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis der mit Wirkung zum 19. August 2005 erfolgten Versetzung der Antragstellerin an das C. -C1. -Gymnasium in E. gegeben. Dieses wird durch das Erfordernis begründet, die Antragstellerin entsprechend ihrem derzeitigen Statusamt, Studiendirektorin - als die ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - (Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 BBesO), angemessen zu beschäftigen. Dies war mangels entsprechender Stellen an ihrer bisherigen Dienststelle, dem G. -Gymnasium der Stadt I. , ebenso wie am Landesinstitut für Schule in T. , an das die Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 abgeordnet worden war, nicht möglich. Eine geeignete Stelle war aber am C. -C1. -Gymnasium in E. verfügbar.

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Die Antragstellerin ist zwar am 9. Juli 2003 mit Wirkung zum 1. August 2003 gemäß § 25b Abs. 1 LBG NRW unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur Oberstudiendirektorin - als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) ernannt worden. Mit dem Ablauf dieser zweijährigen Amtszeit am 31. Juli 2005 ist aber die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 lit. a LBG NRW kraft Gesetzes erfolgt.

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Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2006, § 25b LBG NRW, Rdnr. 101.

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Damit ist die Antragstellerin in ihr vorheriges Statusamt zurückgefallen.

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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob - wie die Antragstellerin geltend macht - die ihr aus Anlass des Ablaufs der ersten Amtszeit nach § 25b Abs. 1 LBG NRW unter dem 6. Juli 2005 erteilte Beurteilung fehlerhaft ist, und es der Antragsgegner möglicherweise zu Unrecht abgelehnt hat, ihr eine zweite Amtszeit gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW zu übertragen. Dass gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe ihr seinerzeit zugesichert, "dass sie auch bei einer Abordnung an das Landesinstitut für Schule in T. eine A 16-Stelle erhalten werde". Etwaige hieraus resultierende Ansprüche kann die Antragstellerin nur in einem Klageverfahren im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend machen. Während eines derartigen Verfahrens besteht aber kein Anspruch auf Beschäftigung entsprechend dem angestrebten Statusamt. Bis zur Übertragung eines entsprechenden Amtes richtet sich die amtsangemessene Beschäftigung nach dem innegehabten Statusamt.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht für den Fall, dass man die Vorschrift des § 25b LBG NRW für verfassungswidrig hält.

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Vgl. hierzu Schütz/Maiwald, Vor § 25a f. LBG NRW, Rdnrn. 41 ff.

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Denn hieraus könnte - bestenfalls - ein Anspruch auf Übertragung eines höheren Statusamtes - hier im Rahmen einer zweiten Amtszeit gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW - hergeleitet werden, der allerdings - wie dargelegt - kein Recht auf entsprechende Beschäftigung schon vor seiner Realisierung nach sich zöge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.