Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung eines Lehramtsanwärters
KI-Zusammenfassung
Die Lehramtsanwärterin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG. Die Entscheidung stützt sich auf konsistente Ausbildungsberichte, die erhebliche Leistungs‑ und Zuverlässigkeitsmängel belegen. Das Beschwerdevorbringen erschüttert diese Feststellungen nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf aus sachlichem Grund jederzeit entlassen werden; für Angehörige des Vorbereitungsdienstes ist § 23 Abs. 4 Satz 2 als Soll‑Bestimmung zu beachten, die nur in atypischen Fällen eine vorzeitige Entlassung ausschließt.
Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Entlassungsverfügung mit § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG kann auf der würdigen Bewertung der Stellungnahmen und Ausbildungsberichte beruhen; ist diese Bewertung nicht durchgreifend widerlegt, ist die Entlassung nicht zu beanstanden.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Entlassungsverfügung ist zu versagen, wenn die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und das Vorbringen des Antragstellers die maßgeblichen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel zieht.
Bei der Beurteilung von Leistungs‑ und Eignungsmängeln im Vorbereitungsdienst sind ausschließlich die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen maßgeblich; vorausgegangene akademische Abschlüsse schließen erhebliche Defizite im Vorbereitungsdienst nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1004/12
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Lehramtsanwärterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen sind, veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2012 erhobenen Klage wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG könne ein Beamter auf Widerruf jederzeit - aus sachlichem Grund - entlassen werden. Für Studienreferendare, die sich - wie die Antragstellerin - im Vorbereitungsdienst befänden, sei zu beachten, dass nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle. Wegen der Fassung als Sollvorschrift komme es darauf an, ob im jeweiligen Einzelfall eine atypische Fallgestaltung vorliege, bei der eine Entlassung vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der (Laufbahn-)Prüfung zu erwägen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hier eine solch atypische Fallgestaltung angenommen habe. Nach Auswertung der Stellungnahmen der an der Ausbildung der Antragstellerin beteiligten Personen am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in F. und an der Ausbildungsschule habe er rechtsfehlerfrei darauf geschlossen, dass die Leistungen der Antragstellerin in allen Bereichen als ungenügend zu bewerten seien und ihr die persönliche Eignung für die angestrebte Lehramtstätigkeit fehle. Im Einzelnen seien folgende defizitäre Leistungs- und Eignungselemente aufgezeigt worden: mangelnde Fachkompetenz im Fach Spanisch, mangelnde Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterricht, mangelnde Kenntnisse über den Ablauf von Lernprozessen, mangelndes Reflexionsvermögen und mangelnde Zuverlässigkeit. Die Einwände der Antragstellerin begründeten keine Zweifel an den festgestellten Leistungsdefiziten und Eignungsmängeln. Der Antragsgegner habe bereits im Zeitpunkt ihrer Anhörung zur beabsichtigten Entlassung und erst recht im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung davon ausgehen dürfen, dass sie die Befähigung für die angestrebte Lehrerlaufbahn nicht erreichen werde. Denn die bereits zu Beginn der Ausbildung gezeigten Defizite hätten sich trotz Hilfestellungen nicht ausgleichen lassen. Der Antragstellerin sei hinreichend Gelegenheit zur Verhaltensänderung gegeben worden. Dennoch habe sich in der Folgezeit keine Besserung ihrer Ausbildungsbereitschaft bzw. -fähigkeit eingestellt. Stattdessen neige sie nach wie vor dazu, eigene Fehler nicht einzusehen bzw. Dritten anzulasten, so dass auch zukünftig keine Verhaltensänderung zu erwarten sei.
Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit das Beschwerdevorbringen die vom Antragsgegner aufgezeigten defizitären Leistungs- und Eignungselemente betrifft, unterstreicht es im Kern vielmehr die fehlende Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin bzw. ihre Neigung, eigene Fehler Dritten anzulasten.
So irrt sie, wenn sie meint, der Antragsgegner stütze die Annahme der mangelnden Fachkompetenz im Fach Spanisch auf "eine angeblich fehlerhafte Präsenskonjugation einzelner Verben" und damit auf eine einmalige Fehlleistung. Nach den Stellungnahmen an ihrer Ausbildung beteiligter Personen sind ihr in den von ihr erteilten Unterrichtsstunden im Fach Spanisch zahlreiche und zudem gravierende sprachliche Fehler unterlaufen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, sie habe - im Jahr 2000 - ihr 1. Staatsexamen im Fach Spanisch bestanden, verkennt sie, dass dieser Umstand sprachliche Fehlleistungen im Vorbereitungsdienst, den sie am 1. November 2011 begonnen hat, nicht ausschließt und der Antragsgegner allein die von ihr im Vorbereitungsdienst erbrachten (Fehl-)Leistungen in den Blick zu nehmen hatte.
Verfehlt ist die Annahme der Antragstellerin, die ihr vorgehaltene mangelnde Vorbereitung des Unterrichts gründe ausschließlich darauf, dass sie eine bestimmte Unterrichtsstunde nicht mit der "sonst üblichen Sorgfalt" habe vorbereiten können. Den Feststellungen ihrer Ausbildungslehrer liegen erkennbar auch die weiteren Vorbereitungsleistungen der Antragstellerin zu Grunde. In Bezug auf die von ihr angeführte Unterrichtsstunde, hinsichtlich der sie geltend macht, ihr sei am Morgen des Unterrichtstages, für den sie eine Unterrichtsstunde ausführlich vorbereitet habe, "durch den Fachlehrer C. ein anderes Thema zugeteilt" worden, so dass sie mit den Mitteln, die an der Schule vorhanden gewesen seien, ein Unterrichtskonzept habe erstellen müssen, lässt sie im Übrigen unerwähnt, dass sie sich nach den Ausführungen des Fachlehrers C. das Thema der vorzubereitenden Unterrichtsstunde falsch notiert hatte und sie sich deshalb auf ein neues Thema vorbereiten musste. Die Behauptung der Antragstellerin, auch die Nachbereitung des Unterrichts habe sie "regelmäßig und sorgfältig vorgenommen", entbehrt ebenfalls jedweder Grundlage.
Die Rüge der Antragstellerin, die Stellungnahmen der an ihrer Ausbildung beteiligten Personen knüpften in Bezug auf die beanstandeten Kenntnisse über den Ablauf von Lernprozessen lediglich an einen Einzelfall an, geht ebenso fehl. Vielmehr gründet die in der jeweiligen Stellungnahme geäußerte Beurteilung der diesbezüglichen Kenntnisse ersichtlich auf der Gesamtheit der jeweils gewonnenen Eindrücke. Anhaltspunkte dafür, dass die an der Ausbildung beteiligten Personen, wie die Antragstellern einwendet, überhöhte Anforderungen an sie gestellt und ihren Ausbildungsstand nicht berücksichtigt haben, sind nicht ansatzweise erkennbar.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die an ihrer Ausbildung beteiligten Personen wären gehalten gewesen, Verbesserungsvorschläge zu machen und "korrigierende Hinweise" zu geben, lässt sie zum einen außer Acht, dass sie jedenfalls in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 18. Februar 2012 - ohne ersichtlichen Grund - nur 35 der vorgesehenen 118 schulischen Ausbildungsstunden (Unterricht unter Anleitung/Hospitationen) absolviert und somit ihre schulischen Ausbildungsmöglichkeiten unzulänglich wahrgenommen hat. Zum anderen berücksichtigt sie nicht, dass ihr vielfältige Unterstützungsangebote - nicht nur in Form von Verbesserungsvorschlägen und Hinweisen - unterbreitet worden sind. Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, ihr sei im Mai und Juni 2012 die Nachbesprechung von Unterrichtsstunden nicht bzw. nur unzureichend ermöglicht worden, wäre allenfalls dann Gewicht beizumessen, wenn er zuträfe und sich zudem ihre Ausbildungsbereitschaft zwischenzeitlich verbessert hätte. Für Letzteres gibt auch das Beschwerdevorbringen jedoch nichts her.
Der Hinweis darauf, dass "die abweichende Bewertung und der vorher reibungslose Ablauf im Fachbereich Italienisch" auffällig und zu hinterfragen sei, weil "hinsichtlich Didaktik und Methodik gleiche Grundsätze anzuwenden" seien, ist unverständlich. Ihre Ausbildungslehrerin für das Fach Italienisch hat ebenso wie die Ausbildungslehrer für das Fach Spanisch die mangelnden didaktischen und methodischen Kompetenzen der Antragstellerin beschrieben.
Soweit die Antragstellerin meint, ein mangelndes Reflexionsvermögen könne ihr nicht vorgehalten werden, weil die Leiterin der Ausbildungsschule den Entlassungsantrag gestellt habe, ohne die Auswirkungen der ihr, der Antragstellerin, am 16., 17. und 31. Januar sowie am 15. Februar 2012 erteilten Hinweise abzuwarten, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Die Erkenntnisse zu ihrem Reflexionsvermögen beruhten bereits seinerzeit auf einer hinreichenden Grundlage. Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung ihres Reflexionsvermögens sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Feststellungen zur mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin werden durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die an der Ausbildung der Antragstellerin beteiligten Personen diesbezüglich u.a. ausgeführt haben, die Antragstellerin habe am 14. Februar 2012 noch nicht über das Handbuch Spanisch-Methodik verfügt, welches im ersten Fachseminar am 15. November 2011 als erforderliche Literatur benannt worden sei. Die Ausbildungslehrerin G. habe angemerkt, dass die Antragstellerin so gut wie nie das Material, welches sie ihr in der Vorstunde ausgehändigt habe, bei sich gehabt habe und dementsprechend dem Kurs auch nicht habe folgen können. Die Antragstellerin sei in den Stunden von Frau G. dreimal unpünktlich erschienen, davon zweimal mit einem Kaffeebecher in der Hand. Nach dem Bericht des Ausbildungslehrers C. sei sie mehrmals ohne Entschuldigung zu spät oder gar nicht zum Unterricht gekommen. Auch zum Unterricht der Ausbildungslehrerin H. sei sie zumindest einmal verspätet erschienen. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, die Verspätungen könnten ihr nicht angelastet werden, weil diese dadurch verursacht worden seien, dass ihr die Örtlichkeiten zu Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht vertraut gewesen oder ihr Raumänderungen nicht mitgeteilt worden seien, lässt sie außer Acht, dass dies nicht die Häufigkeit ihres unpünktlichen Erscheinens, geschweige denn ihr Nichterscheinen erklärt. Außerdem versteht es sich von selbst, dass ein Lehramtsanwärter frühzeitig zu Terminen in der Ausbildungsschule erscheint, wenn ihm die Örtlichkeiten noch nicht vertraut sind, und sich über etwaige Raumänderungen informiert.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem Beschwerdevorbringen schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass die verfügte Entlassung in Anbetracht der vom Antragsgegner aufgezeigten Defizite mit § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).