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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1443/05·01.01.2006

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Öffentliches RechtBeamtenrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 22.02.2005. Zentral ist die Interessenabwägung, ob sein Interesse am Aufschub das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil der Bescheid in summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig erscheint. Entscheidungsrelevant waren Verfahrensmängel bei der Feststellung der pädagogischen Eignung (Einbeziehung des studentischen Votums, zeitliche Abfolge, inhaltliche Plausibilität).

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen; sie wird wiederhergestellt, wenn das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiegt und der angefochtene Verwaltungsakt in summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

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Zur Feststellung der pädagogischen Eignung von Hochschullehrern sind die Verfahrensvorgaben des einschlägigen Runderlasses einzuhalten; ein gutachtliches Stellungnahmeergebnis der Professoren ist nur verwertbar, wenn das studentische Votum bei seiner Erstellung berücksichtigt worden ist.

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Ein Fehler bei der Ermittlung der für eine Entlassungsverfügung maßgeblichen Tatsachengrundlage ist erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäß erstellte Grundlage zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.

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Bei erheblichen diskrepanten Bewertungen gleichartiger Lehrveranstaltungen obliegt der Behörde die überzeugende Darlegung, weshalb unterschiedliche Einschätzungen nicht zu beanstanden sind; fehlen solche Erklärungen, mindert dies die Verwertbarkeit der Beurteilung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 88 VwGO§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen§ 9 Ordnung für die Berufung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule C.-S.-T.§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 947/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Gründungsrektors der Fachhochschule C. -S. -T. vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 wird wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 22. Februar 2005 wieder herzustellen,

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ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Dabei geht der Senat im Wege der Auslegung des Antrags des Antragstellers (§ 88 VwGO) davon aus, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 erhobenen Klage begehrt.

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Das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, weil sich dieser Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die darin ausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder pädagogischer Eignung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) beruht auf einer fehlerhaften Grundlage.

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Maßgebliche Bedeutung bei der Feststellung der pädagogischen Eignung eines Professors an der Fachhochschule C. -S. -T. besitzt § 9 der Ordnung für die Berufung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule C. -S. -T. . Diese Regelung sieht die Beauftragung einer Kommission zur Feststellung der pädagogischen Eignung eines Professors mit dessen Dienstantritt vor und verweist bezüglich des weiteren Verfahrens auf die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - III B 1-3820 - vom 1. März 1993 betreffend die "Feststellung der pädagogischen Eignung von Professoren an Fachhochschulen/in Fachhochschulstudiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen" in der jeweils gültigen Fassung (Runderlass). Nach Nr. 4.2 Satz 1 des Runderlasses beauftragt der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs drei in der Regel beamtete Professoren, die zum Ende der Probezeit, d.h. vor der Berufung des Lehrenden zum Professor auf Lebenszeit, gegenüber dem Rektor eine gutachtliche Stellungnahme über dessen pädagogische Eignung abgeben. Nach 4.3 des Runderlasses werden außerdem zwei studentische Vertreter beauftragt, gegenüber dem Rektor ihr Votum zur pädagogischen Eignung vorzulegen. Dieses Votum ist bei der gutachtlichen Stellungnahme der Professoren zu berücksichtigen.

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Diesen Vorgaben genügt der Abschlussbericht der pädagogischen Kommission, mit dem die pädagogische Eignung des Antragstellers verneint worden ist, nicht.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Abschlussbericht - wie nach Nr. 4.2 Satz 1 des Runderlasses erforderlich - um eine gutachtliche Stellungnahme der drei Professoren handelt, obwohl dieser Bericht auch von den studentischen Vertretern der Kommission unterzeichnet wurde. Jedenfalls ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die gutachterliche Stellungnahme der Professoren entgegen Nr. 4.3 Satz 2 des Runderlasses nicht unter Berücksichtigung des von den studentischen Vertretern zu fertigenden Votums über die pädagogische Eignung des Antragstellers (Nr. 4.3 Satz 1 des Runderlasses) erstellt worden ist. Der Abschlussbericht datiert nämlich vom 1. Februar 2005, während das studentische Votum erst unter dem 3. Februar 2005 erstellt worden ist. Eine überzeugende Erklärung für eine andere zeitliche Abfolge bieten weder das Vorbringen des Prof. Dr. I. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005 noch die sich daran anschließenden Ausführungen des Antragsgegners. Prof. Dr. I. hat in Bezug auf den Abschlussbericht ausgeführt: "Mit dem Abschlussbericht habe ich Anfang Februar begonnen, ihn jedoch erst nach Vorliegen des studentischen Votums fertig stellen können. Da es letztlich auch darum ging, mit der Abgabe des Abschlussberichts die gesamte Arbeit der pädagogischen Kommission abzuschließen, hielt ich es für angebracht, dass der Bericht auch von den studentischen Mitgliedern unterzeichnet wurde, obwohl ihr separates Votum darin formal nur "berücksichtigt" war." Hat Prof. Dr. I. mit dem Bericht zwar Anfang Februar begonnen, diesen aber erst nach Vorlage der studentischen Votums fertiggestellt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Bericht mit der Angabe eines Datums schließt, welches vor der Erstellung des studentischen Votums lag. Ferner erschließt sich bei einer derartigen Annahme nicht, aus welchem Grund sämtliche Kommissionsmitglieder einen Abschlussbericht mit einer unzutreffenden Datumsangabe unterzeichnet haben sollten.

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Auch aus dem Inhalt des Abschlussberichts ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bericht unter Berücksichtigung des studentischen Votums ergangen ist. In Bezug auf dieses Votum ist in dem Abschlussbericht nur ausgeführt: "Die studentische Vertreterin und der studentische Vertreter innerhalb der Kommission stimmen dem Abschlussbericht zu und fügen ein gesondertes eigenes Votum bei (s. Anlage)." Dem lässt sich nicht entnehmen, dass ein derartiges Votum bei Erstellung des Abschlussberichtes vorgelegen hätte, geschweige denn inhaltlich berücksichtigt worden wäre. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus denjenigen Passagen des Abschlussberichts, die er in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 in Auszügen wiedergegeben hat. Dem Abschlussbericht lässt sich auch insoweit nicht entnehmen, dass diese Ausführungen auf das studentische Votum und nicht etwa auf eigene Wahrnehmungen bei den von der Kommission besuchten Lehrveranstaltungen zurückgehen. Entsprechendes macht auch Prof. Dr. I. in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht geltend. Schließlich spricht gegen die Annahme des Antragsgegners, dass das Votum der studentischen Vertreter, wie sich aus den zur Gliederung des Abschlussberichts verwandten Überschriften ergibt, erst zum Ende dieses Berichts (auf Seite 4) thematisiert wird.

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Der folglich vorliegende Fehler bei der Ermittlung der für die Entlassungsverfügung maßgeblichen Tatsachengrundlage kann nicht als unerheblich vernachlässigt werden. Im Allgemeinen ist nicht auszuschließen, dass die gutachtliche Stellungnahme der Professoren unter Berücksichtigung des studentischen Votums anders, ggf. auch besser ausfallen kann. Dagegen lässt sich vorliegend nicht mit Erfolg einwenden, dies könne in Bezug auf den Antragsteller nicht angenommen werden, weil sich die in dem studentischen Votum vom 3. Februar 2005 und in dem Abschlussbericht vom 1. Februar 2005 zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen der pädagogischen Eignung des Antragstellers im Wesentlichen entsprächen. Denn angesichts der zeitlichen Abfolge der Erstellung des Abschlussberichts der pädagogischen Kommission und des Votums der studentischen Vertreter und angesichts des Umstandes, dass auch die zuletzt Genannten den Abschlussbericht mit unterzeichnet haben, ist nicht auszuschließen, dass sie sich bei der Erstellung ihres Votums von dem Inhalt des Abschlussberichts haben beeinflussen lassen.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - auch fraglich erscheint, ob sich die Beurteilung der pädagogischen Eignung des Antragstellers durchgängig an sachgerechten Gesichtspunkten orientiert hat. Der Antragsteller hat insoweit geltend gemacht, dass seine von der pädagogischen Kommission besuchte Vorlesung vom 17. Januar 2005 nahezu identisch mit seiner Probevorlesung im Dezember 2001 gewesen und auch keine andere didaktische Aufbereitung oder Vermittlung erfolgt sei. Während die Probevorlesung, die ebenso wie die Vorlesung vom 17. Januar 2005 das Thema "Use of hematopoietic stem cells for medical treatment" behandelte, die Laudatio der Berufungskommission, der u.a. die Mitglieder der pädagogischen Kommission Prof. Dr. I. (Vorsitzender der Berufungskommission) und Prof. Dr. C1. angehörten, erfahren hat, wurde seine Vorlesung vom 17. Januar 2005 ausweislich des Protokolls der pädagogischen Kommission vom 28. Januar 2005 in wesentlichen Punkten kritisiert. Diese Diskrepanz in der Beurteilung beider Veranstaltungen vermochte der Antragsgegner bisher nicht überzeugend zu erklären. Soweit er mit Nichtwissen bestreitet, dass der Inhalt der genannten Vorlesungen nahezu identisch gewesen sei, ist dieses Vorbringen unergiebig. Seine nachfolgende Einschätzung, "Selbst wenn dies so gewesen wäre, hat der Antragsteller den Inhalt in der von der Kommission besuchten regulären Studienvorlesung jedoch didaktisch ganz anders aufbereitet und zu vermitteln versucht, als vor drei Jahren in der Probevorlesung im Berufungsverfahren.", steht hierzu sogar in Widerspruch. Auch die nachfolgenden Ausführungen, "Dies um so mehr, als die im Übrigen mit einer ganz anderen Zielsetzung (Berufung!) gehaltene Probevorlesung eine Stunde dauerte, während die reguläre Vorlesung zwei Stunden dauerte.", sind nicht geeignet, die unterschiedliche Beurteilung beider Vorlesungen plausibel zu machen. Denn insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit die hier angeführten Faktoren (andere Zielsetzung, Zeitmoment) im Gegensatz zu der im Dezember 2001 gehaltenen Probevorlesung zu den von der pädagogischen Kommission in Bezug auf die Vorlesung vom 17. Januar 2005 angeführten pädagogischen Defiziten (für das Verstehen wichtiger Inhalte fehlende essentielle Erläuterungen, monotone Vorlesung, unzureichende Interaktionen mit den Studierenden, mit Detailinformationen überladene Powerpointfolien) geführt haben könnten. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2005: "Dass eine drei Jahre zurückliegende einstündige Probevorlesung im Berufungsverfahren, auf die sich der Antragsteller 4-6 Wochen vorbereiten konnte, nicht mit einer zweistündigen Vorlesung, die neben anderen Lehrveranstaltungen vorzubereiten war, identisch sein kann, ist offenkundig."

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Auch die Ausführungen von Prof. Dr. I. in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. Juli 2005, "Ich kann nicht mehr sagen, ob der Inhalt der Probevorlesung und der von der pädagogischen Kommission besuchten Vorlesung "nahezu identisch" waren. Ich weiß allerdings noch, dass sich beide Veranstaltungen bereits in ihrer Dauer (1 bzw. 2 Stunden) unterschieden und die in der Studienvorlesung erkennbaren didaktischen Fähigkeiten von der Kommission nach meiner Einschätzung zu Recht als mangelhaft bewertet wurden.", vermögen die unterschiedliche Beurteilung beider Veranstaltungen nicht hinreichend zu erklären.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.