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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1436/23·27.03.2024

Beschwerde gegen Unterlassen eines amtsärztlichen Gutachtens zur Dienstunfähigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Justizvollzugshauptsekretär begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um den Dienstherrn zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zu verpflichten. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nach §123 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Vorgelegte Krankenbescheinigung und Vortrag zur Verschlechterung des Gesundheitszustands genügen nicht zur Darlegung unzumutbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteile. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde des Justizvollzugshauptsekretärs auf Erlass einstweiliger Anordnung zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes glaubhaft macht, insbesondere die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung und drohende nicht wiedergutzumachende Nachteile.

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Eine bloße Behauptung oder die Vorlage vereinzelter Atteste reicht nicht aus; der Antragsteller muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich die Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs ergibt.

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Das laufende Disziplinarverfahren begründet allein keinen Anspruch auf vorläufige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder vorzeitige Zurruhesetzung; es bedarf zusätzlich der Darlegung unzumutbarer Folgen des Abwartens.

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Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt neben plausibler Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Abwägung der Interessen und die substantiiert dargelegte Eilbedürftigkeit; eine offenkundige Begründetheit der Hauptsache allein reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1§ LBG NRW § 33 Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1044/23

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs mit dem Ziel, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einholung eines amtsärtzlichen Gutachtens zu seiner Dienstunfähigkeit zu erreichen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiter verfolgten Antrag,

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dem Antragsgegner aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 10.7.2023, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, unverzüglich ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsärztin oder Vollzugsarztes einzuholen,

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mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus seinen Angaben zur Eilbedürftigkeit seines Antragsbegehrens ergebe sich nicht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit gefährdet sei und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden müsse. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem in der Berufungsinstanz anhängigen Disziplinarklageverfahren, in dem erstinstanzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden sei, noch aus erheblichen Nachteilen, die der Antragsteller im Hinblick auf Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn darüber, ob und wo er eingesetzt werden könne, bzw. aufgrund eines langjährigen Hauptsacheverfahren zu gewärtigen habe. Werde der Beamte vor Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt, gelte diese Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. Besondere Belastungen im Zusammenhang mit Vermittlungsbemühungen seitens des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" habe er nicht dargelegt und seien auch im Übrigen nicht zu erkennen. So habe er selbst noch gegenüber dem Amtsarzt im Juni 2022 erklärt, für eine Teilnahme an diesem Projekt offen zu sein. Dass sich dies etwa durch eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung entscheidend geändert habe, habe der Antragsteller weder vorgetragen noch durch entsprechende Nachweise belegt.

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Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Im Hinblick auf die im obigen Sinne unmissverständliche Begründung entbehrt die Annahme der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe einen Anordnungsanspruch bejaht, jeglicher Grundlage. Tatsächlich hat das Gericht zu dieser Frage gar nicht Stellung genommen, sondern den Antrag allein mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Dem wiederum ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Voraussetzungen des § 123 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu referieren. Dabei kommt der Antragsteller allerdings fehlerhaft zu dem Schluss, dass einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits stattzugeben sei, wenn eine in der Hauptsache erhobene ‑ bzw. noch zu erhebende ‑ Klage offensichtlich zulässig und begründet sei. Dies ist aber auch der von ihm zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur so nicht zu entnehmen. Inwieweit die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung besteht und dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders weder abwendbare noch reparable Nachteile drohten, wie § 123 Abs. 1 VwGO erfordert, legt er auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Der Vortrag, sein Gesundheitszustand habe sich "enorm" verschlechtert, zu dessen Beleg der Antragsteller die Bescheinigung über eine vierwöchige "akutstationäre[n]" Krankenhausbehandlung in der W. Privat-Klinik (Akutklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie) vom 9.3.2024 vorgelegt hat, führt nicht auf einen Anordnungsgrund. Weder seinem Vorbringen noch der Bescheinigung lässt sich auch nur im Ansatz entnehmen, inwieweit sich sein gesundheitlicher Zustand tatsächlich verschlechtert hat bzw. wie es um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ‑ etwa mit Hilfe der stationären Behandlung ‑ bestellt ist.

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Auch im Übrigen bleibt das Beschwerdevorbringen die Darlegung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes schuldig. Soweit wiederholt behauptet wird, der Antragsgegner sei verpflichtet, erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Dienst(un)fähigkeit des Antragstellers einzuholen, befasst sich die Beschwerde lediglich mit dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, worauf es aber - wie erwähnt - nach den tragenden erstinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes nicht ankommt. Die Frage, inwieweit während eines laufenden Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ein Verfahren auf vorzeitige Zurruhesetzung auf Antrag des Beamten von der Behörde zu betreiben ist, stellt sich vorliegend ebenfalls nicht, weil weder dargelegt noch zu erkennen ist, dass dem Antragsteller durch den seines Erachtens "enormen" Zeitverlust des von ihm beanstandeten Abwartens der Behörde wesentliche und unzumutbare Nachteile drohen. Dass er durch seine Teilnahme am Programm "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" erheblich beeinträchtigt wäre, macht er selbst nicht geltend. Mit seinem Schriftsatz vom 19.3.2024 hat er vielmehr vorgetragen, über keine verifizierbaren und objektivierbaren Erkenntnisse dazu zu verfügen, dass er sich derzeit im Prüfungsverfahren des genannten Programms befinde. Daraus kann nur geschlossen werden, dass er zuletzt bzw. seit Längerem nicht mehr zu konkreten Maßnahmen zwecks Weitervermittlung aufgefordert worden sein dürfte. Im Übrigen wären selbst dann, wenn der Antragsteller dort Gesprächstermine wahrzunehmen hätte, damit Beeinträchtigungen im erforderlichen Ausmaß nicht verbunden. Allerdings ergibt sich aus einem Schreiben der JVA H. vom 10.5.2023 (Bl. 695 des Verwaltungsvorgangs Teilakte zur Personalakte, Band III) an die zuständige Mitarbeiterin dieses Programms, dass der Antragsteller trotz des laufenden Disziplinarverfahrens im Vermittlungsverfahren behalten wurde. Der Hinweis des Antragsgegners darauf, vor einer Entscheidung über die Zurruhesetzung des Antragstellers das Ergebnis der ressortübergreifenden Vermittlungsbemühungen abzuwarten, hat also durchaus seine Berechtigung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Herabsetzung des danach maßgeblichen Regelstreitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung kommt nicht in Betracht, weil das Begehren des Antragstellers auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Die im vorliegenden Verfahren nur begehrte Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens hat keinen vorläufigen Charakter. Die Entscheidung über seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist nicht Gegenstand des Streitverfahrens.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).