Beschwerde gegen Stellenbesetzung eines Gemeindebeamten – kein Anspruch auf zügige Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber (Gemeindeamtsinspektor) beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Stelle einschließlich Zuerkennung einer Amtszulage. Das OVG weist die Beschwerde ab, da die Antragsgegnerin zugesichert hat, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es bestehe kein subjektiver Anspruch auf Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst die zeitliche Gestaltung der Stellenbesetzung.
Ausgang: Beschwerde des Bewerbers gegen Stellenbesetzung als unbegründet abgewiesen; kein Rechtsschutzbedürfnis wegen Zusicherung der Nichtbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ein Bewerbungsverfahren oder die Entscheidung über eine Stellenbesetzung zu einem vom Beamten gewünschten Zeitpunkt zügig durchführt.
Die Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung und schränkt subjektive Rechtspositionen des Beamten nur bei Missbrauch ein.
Fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, namentlich weil die Behörde erklärt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung nicht zu besetzen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abzuweisen.
Das Interesse des Beamten an einer pensionswirksamen Besetzung durch eine bestimmte Ernennung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf vorrangige oder rechtzeitige Entscheidung durch den Dienstherrn.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 990/20
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Gemeindeamtsinspektors in einem Stellenbesetzungsverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, keinen anderen Bewerber zu befördern (Zuerkennung einer Amtszulage der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 LBesO), bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Ungeachtet der Frage, welcher Antrag im Streitfall statthaft ist - und damit auch dann, wenn mit der Beschwerde angenommen wird, dass dies allein für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zutrifft -, fehlt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt und im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt hat, die im Streit stehende Stellenbesetzung werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 2 K 3295/20 unterbleiben. Der Antragsteller verweist insoweit vergeblich darauf, er würde gerne zeitlich gestrafft eine Sachentscheidung erreichen, weil die Gefahr bestehe, dass die Zuerkennung einer Amtszulage für ihn sonst nicht mehr pensionswirksam werde. Seinem Sicherungsinteresse ist mit der genannten Erklärung der Antragsgegnerin entsprochen; die Gefahr, dass mit der Ernennung eines Konkurrenten sein Bewerbungsverfahrensanspruch untergeht, besteht nicht. Einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin rechtzeitig vor seinem Ruhestandseintritt eine Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft, hat der Antragsteller nicht. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsbefugnis des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Beamten erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt.
BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 35.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).