Beschwerde gegen Auswahlentscheidung bei Beförderung: Gewichtung dienstlicher Beurteilungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle und rügt die Gewichtung dienstlicher Beurteilungen zugunsten eines Mitbewerbers. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die konkrete Bewertung der Beurteilungen fällt in den eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Verwaltung; eine pauschale Notenumrechnung ist unzulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einer einstweiligen Anordnung im Beförderungsverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Auswahlverfahren muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und das Erforderliche zur Sicherung des Rechts vortragen.
Dienstliche Beurteilungen eines Inhabers eines höherwertigen Amtes sind im Allgemeinen gewichtiger als gleichlautende Beurteilungen eines Mitbewerbers in einem niedrigerwertigen Amt, jedoch ist dieser Unterschied nicht durch einen einheitlichen Notenwert zu quantifizieren.
Die konkrete Gewichtung von Beurteilungen aus verschiedenen Statusämtern richtet sich nach den abstrakten Anforderungen der jeweiligen Ämter und fällt überwiegend in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
Verwaltungspraktiken oder bewährte Handhabungen aus einem Dienstbereich (z. B. Polizei) sind nicht ohne Weiteres auf einen anderen Bereich (z. B. Schulbereich) übertragbar, insbesondere wenn die Beurteilungsformen unterschiedlich standardisiert sind.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 3373/1906.04.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1120/1927.01.2020ZustimmendZBR 2009, 269; juris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 27/1709.05.2017Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1030/1320.11.2013Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 2474/1213.10.2013Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 913/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie bemängelt die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens mit dem alleinigen Argument, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der um eine Note besseren Beurteilung des Beigeladenen fälschlich einen Qualifikationsvorsprung zu dessen Gunsten angenommen, obwohl die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt erteilt worden sei als die Beurteilung des Antragstellers. Zur Begründung dieser Auffassung führt die Beschwerde lediglich aus, die einschlägige Rechtsprechung des Senats sei dahingehend zu verstehen, dass im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle ein Bewerber, der nur um eine Note besser beurteilt worden sei als ein im nächsthöheren Statusamt beurteilter Bewerber, diesem gegenüber allenfalls als gleich qualifiziert angesehen werden dürfe.
Das trifft nicht zu. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes kommt zwar gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
Dass es im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen, bedeutet nicht, dass bei den deutlich weniger standardisierten Anlassbeurteilungen im Schulbereich ebenso verfahren muss. Das gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Statusämter der Konkurrenten sich nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden. Die Beschwerde trägt überdies nicht vor, dass im Schulbereich eine mit dem Bereich der Polizei vergleichbare Praxis besteht, von der der Antragsgegner abgewichen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).