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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1406/16·19.03.2017

Einstweilige Anordnung gegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und erließ einstweilige Anordnung, weil die Aufforderung die gesetzlichen Anforderungen verfehlt. Es fehlten konkrete tatsächliche Feststellungen zur naheliegenden Dienstunfähigkeit sowie Angaben zu Art und Umfang der Untersuchungen, insbesondere bei möglicher fachpsychiatrischer Begutachtung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung des Antragstellers gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung stattgegeben; Untersagung der Durchsetzung bis zur Hauptsacheentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufforderung an einen Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung ist nicht bereits dann ein Verwaltungsakt, wenn sie nicht in der äußeren Gestalt einer Entscheidung mit Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung ergeht.

2

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung setzt voraus, dass der Dienstherr in der Anordnung die tatsächlichen Umstände angibt, aus denen die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheint, damit der Beamte die Gründe nachvollziehen kann.

3

Die Anordnung muss Angaben über Art und Umfang der vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung enthalten; insbesondere bei fachpsychiatrischen Untersuchungen sind Umfang und Prüfbereiche zu konkretisieren, damit die Verhältnismäßigkeit überprüfbar ist.

4

Ein Mangel der Untersuchungsaufforderung kann nicht durch ein späteres behördliches oder gerichtliches Verfahren geheilt werden; die Anforderungen sind bereits in der Anordnung zu erfüllen.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3013/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, dem Antragsteller abzuverlangen, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit des Vorstehers des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach vom 14. Juli 2016 zu befolgen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

2

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere statthaft; es handelt sich nicht um einen Fall des § 80 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO).

3

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung; entfällt diese gemäß § 80 Abs. 2 VwGO, kann sie das Gericht auf Antrag anordnen oder wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Diese Fallgestaltung ist hier nicht einschlägig, da gegenüber dem Antragsteller kein Verwaltungsakt ergangen ist.

4

Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Verwaltungsakt dar. Sie sei nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten, da ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten liege, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele sie einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 14 f.

6

Die mit Beamtenrecht befassten Senate des beschließenden Gerichts haben sich dieser Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheit angeschlossen, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73, juris Rn. 7; Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, OVGE MüLü 55, 194, juris Rn. 9; Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris Rn. 61 f.

8

Letzteres ist im Streitfall nicht anzunehmen. Die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, liegt hier in dem - offenbar versehentlich auf den 14. Juli 2015 datierten - Schreiben vom 14. Juli 2016. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt das Schreiben nicht lediglich eine Anhörung zu der nur beabsichtigten Maßnahme dar. Für dieses Verständnis sprechen insbesondere die Ausführungen "Der Termin zur Untersuchung wird Ihnen von der unteren Gesundheitsbehörde mitgeteilt. Ich bitte Sie, den Untersuchungstermin wahrzunehmen und verweise insoweit auf § 33 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.", die der Vorstellung widerstreiten, dass der Antragsteller zu einer beabsichtigten Untersuchungsaufforderung lediglich angehört werden sollte. Gelegenheit zur Stellungnahme erhält der Antragsteller in dem Schreiben lediglich zum Untersuchungsauftrag und auch nur mit dem Hinweis, seine eventuelle Stellungnahme werde dem Untersuchungsauftrag beigefügt. Der Antragsteller hat das Schreiben denn auch als Aufforderung, sich der Untersuchung zu stellen, verstanden. Diese Aufforderung weist nicht die Form eines Verwaltungsakts auf. Sie enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt sich das Schreiben als an den Antragsteller gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar.

9

Zum Fehlen der Erledigung und zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses hat bereits das Verwaltungsgericht das Notwendige ausgeführt.

10

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

11

a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er braucht der Aufforderung vom 14. Juli 2016, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), nicht nachzukommen, weil diese sich als rechtswidrig erweist.

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Die Untersuchungsaufforderung genügt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat.

13

BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 20 ff., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris Rn. 15, und vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris Rn. 5.

14

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sind regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses der Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

15

Diese Anforderungen verfehlt das Schreiben vom 14. Juli 2016 auch unter Berücksichtigung der ihm beigefügten Anlagen. Ihm sind Angaben zu Art und Umfang der vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung nicht zu entnehmen. Es reicht dazu nicht aus, dass in dem Schreiben ausgeführt ist, der Antragsteller sei im April/Mai 2016 nach eigenen Angaben aufgrund orthopädischer Beschwerden dienstunfähig erkrankt und habe für die Zeit ab dem 18. März 2016 Bescheinigungen einer Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie eines Orthopäden vorgelegt. Dies mag nahelegen, dass amtsärztlich psychiatrische und/oder orthopädische Untersuchungen vorgenommen werden sollen; eine dahingehende Festlegung des Dienstherrn fehlt aber. Das Ausbleiben der Angaben zu Art und Umfang der vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung(en) ist auch nicht deshalb unschädlich, weil der Antragsteller bereits am 15. Juli 2015 und am 19. Januar 2016 amtsärztlich untersucht worden ist. Einen zwingenden Schluss darauf, dass nunmehr die nämlichen Untersuchungen vorgenommen werden sollen, lässt das nicht zu.

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Angemerkt sei, dass der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts folgt, wonach unter den Umständen des Streitfalls Anlass zur Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen besteht, deren Art und Umfang nach dem Vorstehenden allerdings in der Anordnung anzugeben ist.

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b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung von ihm die alsbaldige Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung verlangen würde.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).