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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1404/17·14.01.2018

Eilverfahren: Keine vorläufige Freihaltung eines Dienstpostens bei Zweifeln an Eignung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Stelle bis zur Klärung seiner Bewerbung vorläufig nicht zu besetzen. Das OVG NRW wies seine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück. Die Beschwerde sei teils zweifelhaft zulässig und jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdegründe die erstinstanzlichen tragenden Erwägungen nicht erschütterten. Insbesondere durfte die Behörde die „Einstellungszusage“ als an mehrere kumulative Bedingungen geknüpft verstehen und aus der Personalakteneinsicht begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ableiten, ohne dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch zu verletzen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Freihaltung der Stelle blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO kann das Antragserfordernis auch dadurch erfüllt werden, dass sich Ziel und Umfang der Anfechtung innerhalb der Begründungsfrist hinreichend bestimmt aus dem Vorbringen ergeben.

2

Die Prüfung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist auf die innerhalb der Frist dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Eine Einstellungs- oder Versetzungszusage ist bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als von mehreren im Zusageschreiben genannten Voraussetzungen abhängig anzusehen, wenn diese erkennbar kumulativ formuliert sind.

4

Begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können eine Auswahlentscheidung im Rahmen der Besetzung eines nach Bestenauslese zu vergebenden Dienstpostens tragen; Maßstäbe zur gesundheitlichen Eignung bei Einstellung in das Beamtenverhältnis oder Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis sind darauf nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Selbst bei möglicher Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Personalaktenbestandteilen durch den bisherigen Dienstherrn ist der neue Dienstherr nicht ohne Weiteres gehindert, offen erlangte Erkenntnisse zu verwerten, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine Einwilligung zur Einsichtnahme in die vollständige Personalakte handelt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW§ 38 Abs. 3 VwVfG NRW§ 28 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW§ 42 Abs. 3 BBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1678/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antragsteller hat jedoch weder in seiner Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdebegründung einen Antrag formuliert. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

4

Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die streitbefangene Stelle vorläufig nicht zu besetzen. Der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. April 2017. Die vorläufige Freihaltung der Stelle könne der Antragsteller auch nicht aus einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs herleiten.

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Diese eingehend begründeten Feststellungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.

6

Soweit der Antragsteller einwendet, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass dieses Schreiben keine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist. Es hat vielmehr ausgeführt, es könne dahinstehen, ob das Schreiben als Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren sei. Werde dies bejaht, wäre die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW an diese Zusicherung nicht mehr gebunden. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

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Die „Einstellungszusage“ vom 11. April 2017 war bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände dahingehend zu verstehen, dass die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit dem Antragsteller bzw. die „Einstellung in den Dienst der Stadt M.     im Wege der Versetzung“ nur für den Fall in Aussicht gestellt werden sollte, dass alle drei dort aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, mithin „bei der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung“ die „uneingeschränkte gesundheitliche und körperliche Eignung festgestellt wird“, der Antragsteller „ein einwandfreies Führungszeugnis“ vorlegt und die Einsichtnahme in die Personalakte bei der Stadt I.     „positiv“ ist. Abwegig ist die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass es ausreiche, wenn lediglich eine der genannten Bedingungen erfüllt sei.

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Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, für die Frage, ob die Einsichtnahme der Antragsgegnerin in die bei der Stadt I.     geführte Personalakte „positiv“ gewesen sei, komme es allein darauf an, ob eine Einsichtnahme in die Personalakte erfolgt sei, nicht aber auf deren Inhalt. Es drängt sich vielmehr auf, dass diese Frage anhand des Inhalts der Personalakte zu beantworten war, da der Vorgang der Einsichtnahme in die Personalakte als solcher erkennbar ohne jede Relevanz für einen Dienstherrnwechsel ist.

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Neben der Sache liegt ferner seine Annahme, „seitens der Antragsgegnerin“ könne „mit der positiven Einsichtnahme in die Personalakte“ allenfalls „gemeint sein, ob sich dort andere, eben nicht die gesundheitliche Eignung betreffende Einträge ergeben“. Die Einsichtnahme in die Personalakte zielte ersichtlich darauf ab, Kenntnis von jedweden für die beabsichtigten Maßnahmen bedeutsamen Tatsachen zu erlangen.

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In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht weiter erläutert, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017 die Stadt I.     über die Bewerbung des Antragstellers informiert und um Übersendung der dort geführten Personalakte (einschließlich der Fehlzeiten) gebeten habe. Die Stadt I.     habe der Antragsgegnerin neben der in Papierform geführten Personalakte einen aus zwei Seiten bestehenden Ausdruck „Abwesenheiten Liste“ aus einem SAP-Computerprogramm übermittelt. Darin seien zum einen die Abwesenheitszeiten (Beginn und Ende) des Antragstellers aufgeführt. Unter anderem sei der Liste zu entnehmen gewesen, dass der Antragsteller seit dem 10. Februar 2015, unterbrochen durch einen kurzen Erholungsurlaub Anfang März 2015, bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit - nicht bestandskräftigem - Bescheid der Stadt I.     vom 6. April 2016 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Zum anderen sei der Ausdruck mit dem handschriftlichen Vermerk „lfd. Zurruhesetzungsverfahren“ versehen worden. Nach Erhalt dieser Unterlagen habe sich die Antragsgegnerin ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks vom 16. Mai 2017 am 15. Mai 2017 mit der Stadt I.     telefonisch in Verbindung gesetzt und dort die Bestätigung erhalten, dass der Antragsteller sich in einem „laufenden Zurruhesetzungsverfahren“ befinde und insoweit ein Klageverfahren anhängig sei. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin, so das Verwaltungsgericht weiter, die Einsichtnahme in die Personalakte sei vor diesem Hintergrund nicht „positiv“, sei rechtlich nichts zu erinnern.

11

Letzteres wird auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Indem das Bemühen des Antragstellers beschrieben wird, der Antragsgegnerin von den vorgenannten Umständen keine Kenntnis zu verschaffen bzw. eine Kenntniserlangung zu verhindern, bekräftigt die Beschwerde vielmehr, dass auch ihm bewusst war, dass die vorgenannten Umstände für die Antragsgegnerin bedeutsam waren und sie in Kenntnis dieser Umstände die „Einstellungszusage“ nicht erteilt hätte bzw. nach Kenntniserlangung von diesen Umständen von der Zusage Abstand nehmen würde.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, die Herausgabe von Unterlagen zum Zurruhesetzungsverfahren und zu den Fehlzeiten sei mit Blick auf das am 25. April 2017 zwischen ihm und Herrn N.         (Stadt I.     ) geführte Telefongespräch nicht von seiner Einverständniserklärung umfasst gewesen, so dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Informationen rechtswidrig erlangt habe, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Dahinstehen kann, ob die Herausgabe von Unterlagen zum Zurruhesetzungsverfahren und zu den Fehlzeiten durch die Stadt I.     rechtswidrig war. Denn selbst dann wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, sich auf die diesbezüglichen Erkenntnisse zu berufen und sie zu verwerten. Sie hat sich die Erkenntnisse offen und in dem berechtigten Vertrauen darauf verschafft, dass der Antragsteller mit einer Einsichtnahme in seine vollständige Personalakte einverstanden ist. Die Vorgehensweise des Antragstellers war hingegen von dem unbilligem Bestreben getragen, durch die Nichtoffenbarung der in Rede stehenden Informationen die irrige Vorstellung bei der Antragsgegnerin aufrechtzuerhalten, er gehe nach wie vor seinen Dienstgeschäften bei der Stadt I.     nach.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, in der unter dem 16. Mai 2017 getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin, die streitbefangene Stelle nicht, wie zunächst beabsichtigt, mit dem Antragsteller zu besetzen, liege keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Die im Zuge der Personalakteneinsicht erlangten Kenntnisse, auf die sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung stütze, rechtfertigten die Annahme begründeter Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung, so dass sie nicht verpflichtet sei, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen.

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Auch dieser umfassend begründeten Feststellung setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

15

Soweit sie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -,  BVerwGE 148, 204 = juris, hinweist und geltend macht, danach fehle es „an einer gesundheitlichen Eignung“ nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei oder wenn der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen werde, lässt sie bereits außer Acht, dass diesen Urteilen andere Fallgestaltungen zu Grunde liegen. Das Verfahren 2 C 16.12 betraf die Entlassung eines Beamten auf Probe. Im Verfahren 2 C 12.11 begehrte der Kläger, ein angestellter Berufsschullehrer, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbung. Vorliegend geht es indes nicht um die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis oder um den Zugang zum Beamtenverhältnis bzw. um den Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen, sondern um die Vergabe des streitbefangenen - nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzenden - Dienstpostens. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Versetzungsbewerber ist, folgt nichts anderes. Wird ein Beamter in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW).

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Fehl geht die Beschwerde, wenn sie meint, die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur gesundheitlichen Eignung bei der Einstellung von Beamtenbewerbern bzw. bei der Entlassung eines Beamten auf Probe seien auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 6 B 1235/17 -, m. w. N.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei auf der Grundlage der ihr im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mithin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 16. Mai 2017 zur Verfügung stehenden Erkenntnisse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers ausgegangen, stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

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Dass der Antragsteller die Einschätzung der Antragsgegnerin bzw. des Verwaltungsgerichts nicht teilt, dass seinerzeit begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung vorgelegen haben, bzw. meint, die ihm entgegengehaltenen Zweifel hätten durch Nachuntersuchungen ausgeräumt werden können, ist ohne Belang.

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Die Beschwerde setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, er könne sich nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. C.       vom 9. Mai 2017 berufen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargestellt, dass dieser Stellungnahme mangels hinreichenden tatsächlichen und medizinischen Erkenntnisfundaments keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. Der Einwand des Antragstellers, hiermit fülle das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Antragsgegnerin „im Nachhinein mit Tatsachengrundlagen, welche für die Entscheidung der Antragsgegnerin gar nicht relevant“ gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar.

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Der Antragsteller kann sich schon nach dem Vorstehenden und somit ungeachtet der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des Beigeladenen nicht mit Erfolg auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch stützen, so dass auch sein Einwand ins Leere geht, die Antragsgegnerin habe bislang nicht vorgetragen, dass der Beigeladene sowohl fachlich als auch gesundheitlich überhaupt geeignet bzw. besser geeignet sei als er, der Antragsteller, und dies ausdrücklich in Abrede stellt. Im Übrigen besteht für einen Mangel der gesundheitlichen Eignung des Beigeladenen kein Anhalt. Die entsprechende Behauptung des Antragstellers erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein.

22

Verfehlt ist schließlich die Rüge, die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass sie vor ihrer Entscheidung vom 16. Mai 2017 „gemäß § 42 Abs. 3 BBG eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung für“ ihn, den Antragsteller, „vorgenommen hätte“. Der Antragsteller übersieht zum einen, dass § 42 BBG in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung Regelungen zur “Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens“ enthält, und zum anderen, dass das BBG für den Antragsteller nicht gilt (vgl. § 1 BBG). Soweit der Antragsteller an § 42 Abs. 3 BBG in der allerdings nur bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung bzw. an § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG anknüpfen will, wonach von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist, lässt er außer Acht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht seine Versetzung in den Ruhestand ist.

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Es spricht einiges dafür, dass die Ausführungen zu Ziffer 8 bzw. auf den Seiten 5 (unten) bis 36 der Beschwerdebegründung nicht von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verfasst worden sind und diese somit wegen eines Verstoßes gegen den Vertretungszwang (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht zu berücksichtigen sind. Die Gestaltung, Formulierung und in weiten Teilen auch der Inhalt dieser Ausführungen entspricht den Ausführungen auf den Seiten 5 bis 29 ihrer im Verfahren 6 B 1235/17 übersandten Beschwerdebegründung, bei denen es sich, wie in dem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 15. Januar 2018 dargestellt, um Ausführungen des Antragstellers selbst handelt. Ungeachtet dessen genügen die Ausführungen zu Ziffer 8 der Beschwerdebegründung des vorliegenden Verfahrens aber auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sie sich grundsätzlich an dessen Begründungsstruktur zu orientieren. Dem genügen die Ausführungen zu Ziffer 8 der Beschwerdebegründung nicht, wie bereits ihre jede Bezugnahme auf Feststellungen des Verwaltungsgerichts vermissen lassende Einleitung verdeutlicht, man wolle „im Weiteren (…) auf folgende, im Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 12.10.2017 angesprochene Punkte/Behauptungen/Tatsachen noch ergänzend (…) vortragen“. Im Wesentlichen setzen sie sich aus einer Schilderung des Sachverhalts sowie aus der Wiederholung tatsächlicher und rechtlicher Aspekte zusammen, zu denen der Antragsteller bereits in den anderen von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, die jedoch im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rolle spielen. Soweit die Ausführungen zu Ziffer 8 der Beschwerdebegründung auf den angegriffenen Beschluss eingehen, geben sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur verkürzt bzw. nicht im Kontext und damit unzutreffend wieder. Schon deshalb sind sie nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).