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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1401/25·24.03.2026

HG NRW: Regelfall der pandemiebedingten Verlängerung einer W1-Juniorprofessur

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Eilverfahren begehrte eine Juniorprofessorin die Verlängerung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 39 Abs. 5a HG NRW. Das VG verpflichtete die Hochschule zur vorläufigen Verlängerung um sechs Monate; hiergegen wandte sich die Hochschule mit der Beschwerde. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Verlängerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Regelfall ist und ein Absehen nur bei atypischen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein pandemiebedingter zeitweiliger Wechsel des Forschungsfokus auf SARS-CoV-2 spricht gegen einen atypischen Ausnahmefall, da der Gesetzgeber gerade Einschränkungen bei der Verfolgung der eigentlichen Qualifizierungsziele ausgleichen wollte.

Ausgang: Beschwerde der Hochschule gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Verlängerung der Juniorprofessur zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verlängerung einer Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der vom Gesetzgeber intendierte Regelfall; ein Absehen hiervon setzt einen atypischen Ausnahmefall voraus.

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Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Zweck und Gesetzesbegründung der Soll-Regelung zu bestimmen.

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Der pandemiebedingte zeitweilige Wechsel des Forschungsfokus auf ein anderes Thema kann eine nachteilige Auswirkung der Pandemie darstellen, wenn dadurch weniger Zeit zur Weiterverfolgung des eigentlichen wissenschaftlichen Qualifizierungsziels verbleibt.

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Pandemiebedingte Vorteile in einem zwischenzeitlich bearbeiteten Forschungsfeld schließen pandemiebedingte Nachteile hinsichtlich des ursprünglichen Qualifizierungsziels nicht ohne Weiteres aus und können diese nicht zwingend kompensieren.

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Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach erfolgreicher Zwischenevaluation (§ 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW) entfaltet keine Indizwirkung dafür, dass pandemiebedingte Nachteile fehlten; § 39 Abs. 5a HG NRW gewährt eine davon unabhängige weitere Verlängerungsmöglichkeit.

Relevante Normen
§ HG NRW § 39 Abs. 5a§ 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 39 Abs. 5a Satz 2 HG NRW§ 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW§ 35 Abs. 5 Satz 1 HG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 2057/25

Leitsatz

Die Verlängerung der Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit ist bei Vorliegen der in § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW genannten Voraussetzungen der vom Gesetzgeber zum Ausgleich pandemiebedingter Auswirkungen vorgesehene Regelfall. Ein Absehen von der Verlängerung kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht.

Der pandemiebedingte zeitweilige Wechsel des Forschungsfokus auf das SARS-CoV-2-Virus steht der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls entgegen, weil der Gesetzgeber die während der Pandemie nur eingeschränkt mögliche Weiterverfolgung der (eigentlichen) wissenschaftlichen Qualifizierungsziele gerade im Blick hatte, als er die Regelung des § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW schuf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dar­gelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin teilweise stattgegeben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr einstweilen, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu bisherigen Bedingungen die Verlängerung der W1-Juniorprofessur über den 31.12.2025 hinaus zu bewilligen. Es hat die Antragsgegnerin vorläufig, längstens jedoch bis zum 30.6.2026 oder bis zu einer zuvor ergehenden gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, das Beamtenverhältnis der Antragstellerin als Juniorprofessorin über den 31.12.2025 hinaus zu verlängern, und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

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Die gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit bis längstens zum 30.6.2026 erhobenen Einwände der Beschwerde greifen nicht durch.

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1. Die Antragsgegnerin wendet zunächst erfolglos ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der ratio legis des § 39 Abs. 5a Satz 2 HG NRW ein atypischer Ausnahmefall nur dann vorliege, wenn es zu "keinerlei" pandemiebedingten Nachteilen bzw. Einschränkungen im maßgeblichen Zeitraum gekommen sei. Indes sprächen weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung für das vom Verwaltungsgericht vertretene Verständnis. Vielmehr komme es - worauf das Verwaltungsgericht auf den Seiten 5 ff. seiner Entscheidung auch zutreffend abgestellt habe - für die Bewertung, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliege, auf eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls an. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass für die Bejahung eines atypischen Ausnahmefalls keinerlei pandemiebedingte Nachteile vorgelegen haben dürfen, erstarke die vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung mit Bedacht als Soll-Regelung ausgestaltete Norm im Ergebnis zu einer (zwingenden) "Muss-regelung", da es keine denkbare Sachverhaltskonstellation gegeben haben könne, in der keinerlei pandemiebedingte Einschränkungen aufgetreten seien. Es sei vielmehr in einer Gesamtschau zu betrachten, inwieweit pandemiebedingte Einschränkungen oder Nachteile in dem Maße bzw. mit dem Gewicht vorgelegen hätten, dass in Folge des Fehlens einer ausnahmsweisen Atypik die Verlängerung des Beamtenverhältnisses zu bewilligen sei, wobei auch pandemiebedingte Vorteile wertend mit zu berücksichtigen seien. Dies zugrunde gelegt sei vorliegend ein atypischer Ausnahmefall zu bejahen, da - wenn überhaupt - nur sehr geringfügige pandemiebedingte Einschränkungen bzw. Nachteile vorgelegen hätten, sodass das Beamtenverhältnis nach der Zwischenevaluation gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW aufgrund der Bewährung der Antragstellerin verlängert worden sei.

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Damit zeigt die Antragsgegnerin die Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht auf, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, ein aty­pischer Ausnahmefall liege nur dann vor, wenn keinerlei pandemiebedingte Nachteile festzustellen seien. Es hat vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Abweichen von dem gesetzlich intendierten Regelfall der Verlängerung des Beamtenverhältnisses nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls in Betracht komme, bei dessen Feststellung der aus der Gesetzesbegründung hervorgehende Zweck der Regelung - Abmilderung pandemiebedingter Auswirkungen auf die Forschungstätigkeit und Vermeidung von Entlassungen gegen den Willen des Beamten - zu berücksichtigen sei. Den von der Beschwerde als fehlerhaft gerügten Maßstab hat das Verwaltungsgericht sodann nur deshalb thematisiert, weil die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid vom 9.10.2025 einen atypischen Fall mit der Begründung angenommen hat, die Antragstellerin habe als im Bereich der Impfstoffentwicklung forschende Juniorprofessorin keine pandemiebedingten Einschränkungen oder Nachteile erlitten, Wissenschaftlern aus den Bereichen der Infektiologie, Immunologie und Impfstoffentwicklung seien im Gegensatz zu anderen Forschenden während der Pandemie keine Nachteile, sondern zahlreiche strate­gische Vorteile zu Teil geworden, und das Forschungsfeld der Antragstellerin, die Impfstoffentwicklung, sei zentraler Bestandteil der Bekämpfung der Pandemie gewesen, weshalb sie diese strategischen Vorteile genossen und keine Nachteile gehabt habe (Hervorhebungen nur hier). Diese Begründung hat das Verwaltungsgericht für nicht tragfähig erachtet, weil sie an der Tätigkeit der Antragstellerin im Bereich der HIV-Impfstoffforschung vorbeigehe und der zeitweilige Wechsel des Forschungsgebiets während der Juniorprofessur aufgrund der Pandemie bereits für sich genommen die Annahme entkräfte, der Antragstellerin seien keinerlei pandemiebedingte Nachteile entstanden.

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2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Beschwerde verfangen ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht stelle die Forschungsaufgaben der Antragstellerin verkürzt dar. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 HG NRW bestimmten sich Art und Umfang der Aufgaben eines Hochschullehrers

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- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

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nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen habe. Die Antragstellerin habe gemäß Schreiben vom 11.12.2019 das Fach "Impfstoffentwicklung" selbständig in Forschung und Lehre zu vertreten. Nach dem Inhalt der Stellenausschreibung sei ein Wissenschaftler mit international anerkannter Forschung im Bereich der HIV-Forschung, Impfstoffentwicklung oder Immunologie gesucht worden und habe der jeweilige wissenschaftliche Schwerpunkt den Forschungsbereich des Instituts für HIV-Forschung lediglich ergänzen sollen. Hieraus könne rechtlich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Juniorprofessur "erkennbar allein" auf die Forschung an HIV(-Impfstoffen) ausgerichtet gewesen sei, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe. Die Ausschreibung sei ausdrücklich breiter angelegt gewesen. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Impfstoffforschung nicht in einem anderen als dem ihr zugewiesenen Fachbereich tätig gewesen sei. Der vom Verwaltungsgericht angenommene "zeitweilige Wechsel des Forschungsgebiets" und ein dahingehender pandemiebedingter Nachteil schieden daher aus. Demgegenüber besage der Umstand, dass die Juniorprofessur am Institut für HIV-Forschung angesiedelt sei, nichts über die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HG NRW wahrzunehmenden Aufgaben in der Forschung. Im Übrigen seien Personal- und Sachmittel, die administrative Unterstützung und der Zugang zu Geräten lediglich teilweise durch das Institut für HIV-Forschung gedeckt bzw. zur Verfügung gestellt worden. Die während der Pandemie gewährten Ausnahmen von den Betätigungsverboten seien auch nicht etwa an die Bedingung geknüpft gewesen, dass dafür an SARS-CoV-2 hätte gearbeitet werden müssen. Vielmehr sei die Virusforschung allgemein in dieser Zeit für so systemrelevant erachtet worden, dass alle Virologen von den Lockdowns ausgenommen gewesen seien.

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Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, ein situationsbezogener Wechsel des Forschungsgebiets während der Juniorprofessur aufgrund der Pandemie entkräfte bereits für sich genommen die Annahme, dass keinerlei pandemiebedingte Nachteile entstanden seien. Der Umstand, dass die Juniorprofessur allgemein als Professur für Impfstoffentwicklung bezeichnet und sich die Stellenausschreibung nicht ausschließlich an Wissenschaftler mit anerkannter Forschung im Bereich der HIV-Forschung gerichtet haben mag, ändert nichts an der Tatsache, dass nach der Stellenausschreibung ausdrücklich "die Etablierung eines eigenen Forschungsprogramms im Bereich der Impfstoffentwicklung mit Fokus auf das HI-Virus" "erwartet" wurde, die Forschung der Antragstellerin von Anfang an auf das HI-Virus bzw. eine diesbezügliche Impfstoffentwicklung ausgerichtet war,

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vgl. dazu etwa die Pressemitteilung vom 27.3.2020, "Impfstoff gegen HIV entwickeln: Christina B. Karsten ist neu an der UDE/am UK Essen", verfügbar unter https://www.presseportal.de/pm/62259/4557899, zuletzt abgerufen am 19.3.2026,

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und die Antragstellerin nach wie vor eine auf die Entwicklung eines HIV-Impfstoffs fokussierte Arbeitsgruppe leitet. Angesichts dieser Umstände hätte die Antragstellerin ohne den Eintritt der Corona-Pandemie keine Veranlassung gehabt, zwischenzeitlich an dem SARS-CoV-2-Virus zu forschen und die zur Verfügung stehende begrenzte Zeit der Juniorprofessur für ein anderes als für das eigentlich angestrebte Forschungsziel aufzuwenden. Dies als pandemiebedingten Nachteil zu werten, der der Annahme eines atypischen Ausnahmefalls entgegensteht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn - wie von der Antragsgegnerin behauptet - die Befreiung von den Betätigungsverboten während des Lockdowns nicht an die ausdrückliche Bedingung geknüpft gewesen sein sollte, das Coronavirus zu erforschen bzw. an der Entwicklung eines diesbezüglichen Impfstoffs zu arbeiten. Es kann der Antragstellerin bei der Frage, ob sie in den Genuss einer vom Gesetzgeber gerade zum Ausgleich pandemiebedingter Auswirkungen im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit kommt, nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie auch ohne eine solche ausdrückliche Vorgabe ihre Expertise in den Dienst der Gesellschaft gestellt hat und einen wissenschaftlichen Beitrag zur Bewältigung der Pandemie leisten wollte, zumal der Gesetzgeber eine entsprechende einschränkende Voraussetzung nicht normiert hat. Es unterliegt im Übrigen keinem Zweifel, dass jedenfalls eine allgemeine Erwartungshaltung bestand, Virologen und Impfstoffforscher würden ihnen eingeräumte Privilegien - soweit möglich - zur Bewältigung der Pandemie und nicht zum eigenen Vorteil nutzen.

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3. Soweit die Antragsgegnerin auch im Rahmen des Beschwerdevorbringens auf Publikationen zu Coronaviren verweist, die die Antragstellerin mitveröffentlicht habe, und vorträgt, die Antragstellerin habe wissenschaftliche Vorkenntnisse und Verbindungen zu einem Coronaforscher bereits zu Beginn der Pandemie gehabt, weshalb es sich für sie nicht um ein vollkommen neues Arbeitsfeld gehandelt habe, tritt sie auch damit den vorstehenden Erwägungen nicht durchgreifend entgegen. Denn all dies ändert - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nichts an der Tatsache, dass die Juniorprofessur der Antragstellerin auf die Forschung an HIV(-Impfstoffen) ausgerichtet war und nach der in der Stellenausschreibung dokumentierten Intention der Antragsgegnerin auch sein sollte, weshalb der pandemiebedingte zeitweilige Wechsel des Forschungsfokus auf das SARS-CoV-2-Virus eine Auswirkung der Pandemie darstellte, die mit dem Nachteil verbunden war, dass der Antragstellerin weniger Zeit für die Forschung an ihrem eigentlichen Qualifizierungsziel (HIV-Impfstoff) verblieb. Eine solche nachteilige pandemiebedingte Auswirkung (nur eingeschränkt mögliche Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Qualifizierungsziele) hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade im Blick, als er die Regelung des § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW schuf.

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Vgl. LT-Drs. 17/9830, S. 37.

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4. Die Beschwerde tritt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegen, die Verwaltungsvorgänge legten entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 9.10.2025 nahe, dass der Antragstellerin pandemiebedingte Nachteile entstanden seien. Mit den diesbezüglichen eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Auswertung des Schreibens der Gleichstellungsbeauftragten vom 19.7.2023 setzt sich die Beschwerde schon nicht hinreichend auseinander. Soweit sie auf ihrer Auffassung nach bestehende pandemiebedingte Vorteile verweist, beziehen sich diese auf die Forschung an SARS-CoV-2 und vermögen schon deshalb - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die der Antragstellerin entstandenen Nachteile in Bezug auf die von ihr betriebene Forschung an einem HIV-Impfstoff nicht hinreichend auszugleichen, um vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Verlängerung des Beamtenverhältnisses abzusehen und einen atypischen Ausnahmefall anzunehmen.

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Ebensowenig verfängt der Hinweis der Antragsgegnerin, das Schreiben der Gleichstellungsbeauftragen im Rahmen der Zwischenevaluation stehe der Annahme eines Überwiegens pandemiebedingter Vorteile nicht entgegen, weil das Beamtenverhältnis der Antragstellerin nach Feststellung ihrer Bewährung gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW verlängert worden sei. Anders als die Antragsgegnerin meint, steht der Umstand, dass die Antragsstellerin die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses nach § 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW erfüllt hat, der Annahme ihr entstandener und eine (weitere) Verlängerung nach § 39 Abs. 5a Satz HG NRW rechtfertigender pandemiebedingter Nachteile nicht entgegen. Die Verlängerung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW entfaltet entgegen der Auffassung der Beschwerde auch keine rechtliche Indizwirkung dahingehend, dass die erfolgreiche Zwischenevaluation für das Fehlen pandemiebedingter Einschränkungen im Rechtssinn und damit für die Bejahung einer Atypik spricht. § 39 Abs. 5 Satz 2 HG NRW sieht die Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Juniorprofessors für den Fall vor, dass er sich als Hochschullehrer bewährt hat. Eine solche Bewährung kann ohne weiteres trotz entstandener pandemiebedingter Nachteile bzw. gerade unter Berücksichtigung etwaiger diesbezüglicher Bewältigungsstrategien festzustellen sein. Dass es sich im Fall der Antragstellerin so zugetragen hat, lässt sich der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vom 19.7.2023, der die Antragsgegnerin - wie dargelegt - nicht durchgreifend entgegengetreten ist, ohne weiteres entnehmen. § 39 Abs. 5a Satz 1 HG NRW sieht die Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit überdies ausdrücklich "Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4" HG NRW für "weitere" sechs Monate vor und gilt demnach unabhängig von der in § 39 Abs. 5 HG NRW vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Ausführungen der Beschwerde geben dem Senat keinen Anlass, den Wert des Streitgegenstands unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf den Auffangstreitwert festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das vorliegende Verfahren die Frage der Beendigung bzw. des (weiteren) Bestehens eines Beamtenverhältnisses auf Zeit betrifft, und den Streitwert daher gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen festgesetzt. Der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Aspekt der "Verlängerung eines anderenfalls zeitlich ablaufenden Beamtenverhältnisses (auf Zeit)" rechtfertigt nicht die Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, weil die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG gerade auch Verfahren über die Beendigung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfasst, bei denen im Ergebnis ohnehin nur der Zeitpunkt, nicht aber das "Ob" der Beendigung in Streit stehen kann.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die vorliegende Entscheidung im Eilverfahren in Anbetracht des überschaubaren Zeitraumes der Verlängerung, innerhalb dessen nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist, faktisch mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Angesichts dessen kommt die Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren nicht in Betracht.

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Eine Reduzierung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens ist auch nicht deshalb geboten, weil mit der Beschwerde nur der stattgebende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen ist, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, das Beamtenverhältnis (nur) um sechs Monate zu verlängern, anstatt um die ursprünglich begehrten insgesamt zwölf Monate. Denn die in § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffene Regelung bemisst den Streitwert für die dort genannten Fallkonstellationen pauschal in Höhe der (Hälfte der) für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, ohne die mit Blick auf die noch zu erwartende Dauer des Beamtenverhältnisses tatsächlich zu erwartenden finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).