Beschwerde gegen Einbehaltung von Dienstbezügen nach Versetzung in den Ruhestand (§34 Abs.3 LBG NRW) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Einbehaltung von Dienstbezügen nach ihrer Versetzung in den Ruhestand und verlangt vorläufige Auszahlung der bisherigen Besoldung. Zentrale Frage ist die Auslegung von § 34 Abs. 3 LBG NRW und ob Ausnahmen bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtsmissbrauch greifen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Vorschrift nur das Bestehen der Zurruhesetzungsverfügung voraussetzt und die Ausnahmetatbestände nicht glaubhaft dargelegt sind. Die Rechtmäßigkeit der Ruhesetzungsverfügung ist im besoldungsrechtlichen Eilverfahren nicht materiell zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Einbehaltung von Dienstbezügen nach Versetzung in den Ruhestand als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 34 Abs. 3 LBG NRW berechtigt zur Einbehaltung der Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn infolge einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und eines eingelegten Rechtsmittels ein Anspruch auf Besoldung besteht; die Vorschrift setzt das Bestehen der Zurruhesetzungsverfügung, nicht die tatsächliche Dienstunfähigkeit voraus.
Die Einbehaltung nach § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand; Nachteile durch spätere Nachzahlungen sind dem Gesetzeszweck folgend vom Beamten hinzunehmen.
Nur ausnahmsweise kann die Einbehaltung unterbleiben oder zurückgewiesen werden, wenn die Versetzung offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder offensichtlich rechtswidrig erscheint; hierfür sind hohe Anforderungen zu stellen.
In besoldungsrechtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nicht materiell zu prüfen; das Gericht braucht die amtsärztlichen Befunde im Eilverfahren nicht vertieft aufzuklären.
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen gegen die Einbehaltung der Bezüge muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die engen Voraussetzungen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs vorliegen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 4618/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung zum 31. August 2017 über die Versorgungsleistungen hinaus Leistungen bis zur Höhe der bisherigen Besoldung zu erhalten. Das Beschwerdevorbringen stellt dies nicht durchgreifend in Frage.
Nach § 34 Abs. 3 LBG NRW werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 CE 13.366 -, juris, Rn. 22.
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.
So OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 B 1282/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 49/16 -, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 2 B 318/15 -, juris, Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 3 CE 14.2587 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 -, juris, Rn. 11.
Einen danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Für Rechtsmissbrauch ist, auch wenn mit der Beschwerde Gegenteiliges behauptet wird, nichts ersichtlich. Die Antragstellerin macht die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung geltend, die sie unter anderem aus der aus ihrer Sicht gegebenen Fehlerhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, aus privatärztlichen Attesten und aus nach ihrer Auffassung unzutreffend angenommenen bzw. bewerteten Fehltagen ableitet. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand ist aber im vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren nach § 123 VwGO nicht zu prüfen. Deshalb musste das Verwaltungsgericht auf die erstinstanzlich insbesondere gegen das amtsärztliche Gutachten erhobenen Einwände auch nicht ausführlicher eingehen und erst recht den Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Dienstunfähigkeit nicht weiter aufklären.
Gründe für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sind dem Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Annahme der Dienstunfähigkeit ist nicht aus der Luft gegriffen und völlig haltlos, sondern auf ein hinreichend aktuelles amtsärztliches Gutachten gestützt, das auch nicht offensichtlich unschlüssig oder aus anderen Gründen erkennbar unbrauchbar ist. Dem Gutachten vom 16. Mai 2017 waren amtsärztliche Gutachten vom 27. Oktober 2014 und vom 20. November 2015 vorangegangen. Ferner werden darin als Grundlagen der Beurteilung privatärztliche Bescheinigungen erwähnt, etwa des Dr. B. vom 13. April 2016 und des Prof. Dr. T. vom 4. Mai 2017. Dafür, dass der Amtsarzt diese gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend berücksichtigt hat, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand der Antragstellerin teilweise abweichend bewerten, reicht für die entsprechende Unterstellung der Antragstellerin nicht aus und rechtfertigt auch nicht die Annahme, das amtsärztliche Gutachten vom 16. Mai 2017 sei offensichtlich unzureichend. Ob die gegen dieses erhobenen Einwände der Antragstellerin durchgreifen, ob die vorgetragenen Umstände und/oder die vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen, die teilweise aus der Zeit nach Erstellung des Gutachtens datieren, weitere Erklärungen des Amtsarztes oder die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern, wie die Dienstverrichtung in der Zeit nach der Begutachtung zu bewerten ist und ob anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestehen, wird im Klageverfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung zu prüfen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.