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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1401/07·24.10.2007

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassungsverfügung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde eines Polizeipräsidiums gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einer Beamtin gegen ihre Entlassungsverfügung wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigte das VG, das bei summarischer Prüfung erhebliche rechtliche Bedenken an der Entlassung sah. Entscheidend war eine Widersprüchlichkeit zwischen Entlassungsverfügung und dienstlicher Beurteilung zu behandlungsbedürftigen psychischen Problemen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs genügt bei summarischer Prüfung das Vorliegen nicht unerheblicher rechtlicher Bedenken, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme in Frage stellen.

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Widersprüchliche Feststellungen zwischen einer Entlassungsverfügung und einer dienstlichen Beurteilung über das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankungen begründen erhebliche rechtliche Zweifel an der Entlassung.

3

Fachärztliche Gutachten, die unabhängig von der Kausalitätsfrage das Vorliegen eines psychiatrischen Krankheitsbildes prüfen, sind für die Bewertung der Bewährungs- und Eignungsfrage maßgeblich.

4

Die Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 428/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums I. vom 13. April 2007 eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt hat.

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Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe stellen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung unterliege bei summarischer Überprüfung nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Entlassungsentscheidung kein rechtsfehlerfrei getroffenes Bewährungsurteil zugrunde liege, weil die für die Nichtbewährung angeführte Begründung nicht widerspruchsfrei und damit unschlüssig sei. Die in der Entlassungsverfügung getroffene Feststellung, die Antragstellerin leide unter keiner behandlungsbedürftigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Erkrankung, und die für die Entlassung außerdem herangezogene dienstliche Beurteilung vom 7. September 2006 mit der darin enthaltenen Annahme, die Antragstellerin habe tiefgreifende psychische Probleme und bedürfe fachärztlicher Betreuung, seien nicht miteinander in Einklang zu bringen.

5

Mit dem Beschwerdevorbringen wird diese Widersprüchlichkeit nicht ausgeräumt. Der Antragsgegner meint, die Entlassungsverfügung setze sich mit den gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Kausalität zwischen dem im Oktober 2004 erlittenen Dienstunfall und der von der Antragstellerin geschilderten psychischen Störung auseinander. Auch die eingeholten fachärztlichen Gutachten dienten ausschließlich der Klärung der von der Antragstellerin behaupteten Kausalität, verneinten diese aber. Die Entlassungsverfügung komme daher zu dem Ergebnis, dass die Nichtbewährung nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung infolge des Dienstes zurückzuführen sei, sondern darauf, dass die Antragstellerin nicht die notwendige Eignung und fachliche Befähigung aufweise.

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Diese weiter konkretisierte Einschätzung des Antragsgegners ist nach wie vor nicht mit der im Zusatz zur dienstlichen Beurteilung vom 7. September 2006 enthaltenen Aussage in Einklang zu bringen, bei der Antragstellerin lägen tiefgreifende psychische Probleme vor, zu deren Bewältigung sie einer fachärztlichen Betreuung bedürfe. Diese Ausführungen lassen sich nicht anders verstehen, als dass der Antragsgegner in der Beurteilung - die darin festgestellte mangelnde Bewährung ist maßgebliche Grundlage der Entlassungsverfügung - offensichtlich von behandlungsbedürftigen psychischen Problemen ausgeht und diese auch bei seiner Entscheidung über die Bewährung relevant waren.

7

Diese Widersprüchlichkeit lässt sich auch nicht damit ausräumen, dass sich die Ausführungen der Entlassungsverfügung zu den (behaupteten) gesundheitlichen Problemen der Antragstellerin allein auf die Frage der Kausalität des Dienstunfalls bezögen. Denn die in dem nervenfachärztlichen Gutachten des Prof. Dr. med. habil. Rolf N. , Chefarzt der psychosomatischen Fachklinik Bad Q. , vom 12. Februar 2007 getroffenen Feststellungen, auf die sich die Entlassungsverfügung insoweit maßgeblich stützt, beschränken sich gerade nicht allein auf den Gesichtspunkt der Kausalität. Vielmehr wird - entsprechend der Fragestellung des vom Antragsgegner veranlassten Gutachtens - zunächst unabhängig von einer möglichen Krankheitsursache untersucht und bewertet, ob und gegebenenfalls welches psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt. Das Ergebnis der dreitägigen nervenfachärztlichen Untersuchung, dass keine behandlungsbedürftige Diagnose von seiten des psychiatrisch- psychotherapeutischen Fachgebietes bestehe, wird wörtlich in der Entlassungsverfügung wiedergegeben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.