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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1399/09·13.10.2009

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung einer Beförderungsstelle abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Oberstudienrat beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsplanstelle und rügt die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorträgt. Das Gericht betont die reduzierte Kontrolldichte bei dienstlichen Beurteilungen und verlangt eine konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Besetzung der Beförderungsstelle als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsrechtlichen Bereich ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße abweichende Eigenbewertungen des Betroffenen genügen hierfür nicht.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen gilt reduzierte Kontrolle; gerichtliches Einschreiten ist nur bei Verkennung des gesetzlichen Rahmens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen gerechtfertigt.

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Die persönliche Wertung über Eignung und Leistung obliegt primär dem Dienstherrn; abweichende Selbsteinschätzungen des Beamten begründen allein keinen Beurteilungsmangel.

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Die Beschwerdebegründung muss sich substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; die bloße Wiederholung früherer Vorträge entspricht nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt erfolglos.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde, die insoweit allein die Rechtmäßigkeit der der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Mai 2009 in Zweifel zieht, nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Dabei hat es auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der reduzierten Kontrolldichte bei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen hingewiesen.

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Mit den Einwänden, die der Antragsteller bezogen auf die Schlüssigkeit des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung, sein langjähriges Vertrautsein mit der Schule, an der die Beförderungsstelle zu besetzen ist, die hinreichende Berücksichtigung des Leistungsberichts des dortigen Schulleiters sowie die Plausibilität der in der Beurteilung formulierten Werturteile vor dem Verwaltungsgericht erhoben hat, hat sich dieses eingehend befasst und im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Einwände den Schluss auf einen Beurteilungsmangel nicht zuließen.

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Dem hält die Beschwerde nahezu ausschließlich die von den Werturteilen des Beurteilers abweichenden eigenen Bewertungen des Antragstellers bezüglich seiner Leistung als Lehrer entgegen und wiederholt damit weitgehend das Vorbringen aus seiner unter dem 25. Mai 2009 verfassten Gegenäußerung zu seiner dienstlichen Beurteilung sowie aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit genügt sie bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Zudem lässt sie außer Acht, dass nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben soll, ob und inwieweit der Beamte den  ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden  zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei diesem Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980  2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245.

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Auf die Anschauung Dritter oder gar des zu beurteilenden Beamten selbst kommt es nicht an.

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In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde vor allem nicht auf die grundlegende Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken habe, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Nach welchem dieser Prüfungskriterien die dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft sein soll, legt sie nicht dar.

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Ebenso wenig legt sie dar, woraus die ihrer Ansicht nach fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen folgt. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, die Beurteilungen seien anhand unterschiedlicher Grundlagen erstellt worden, findet in den Beurteilungen selbst, in denen jeweils unter I.2 die Beurteilungsgrundlagen benannt sind, keine Stütze.

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Soweit die Beschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht beklagt, ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit der behauptete Gehörsverstoß für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von Bedeutung sein kann, zumal der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, alle aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte des Falles vorzutragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).