Beschwerde gegen Abordnung einer Realschulleiterin – Aufschiebende Wirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Realschulleiterin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ihre Abordnung auf eine Konrektorenstelle. Das Gericht verneint dies und führt eine eigenständige Interessenabwägung durch, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 54 Abs. 4 BeamtStG überwiegt. Substantielle gewichtige Gründe für einen Vorrang der Antragstellerin sind nicht vorgetragen worden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnungen zur Abordnung eines Beamten besteht nach § 54 Abs. 4 BeamtStG regelmäßig ein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, das nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zugunsten des Beamten zurücktritt.
Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren zur Anordnung aufschiebender Wirkung ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorrangig zu berücksichtigen sind.
Ein Ermessensfehler liegt nicht bereits darin, dass private Interessen des Betroffenen nicht ausschlaggebend waren; maßgeblich ist, ob die Behörde die betroffenen Interessen erkannt und geprüft hat.
In summarischen Eilverfahren können belastbare Indizien (z. B. Vielzahl von Versetzungsanträgen) zur Annahme dienstlicher Gründe führen, sofern der Betroffene keine substantiierten Gegentatsachen vorträgt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Realschulleiterin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen ihre Abordnung auf eine Konrektorenstelle an einer anderen Realschule erhobenen Klage.
Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG besteht für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort im Verfahren 2 K 4681/09 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. Juli 2009 hätte anordnen müssen.
Im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig sei, sondern vieles dafür spreche, dass sie einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten werde. Vor diesem Hintergrund trete das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollziehungsinteresse zurück. Nach der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG bestehe für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, gegenüber dem das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ausnahmsweise Vorrang haben könne. Gründe dieser Art habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich.
Die Angriffe der Beschwerde richten sich vor allem gegen die ausführlich begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abordnungsverfügung lasse keine Ermessensfehler erkennen.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht widerlegt. Für die darin in den Vordergrund gerückte Behauptung, die Abordnung schaffe Tatsachen, die faktisch nicht mehr rückgängig zu machen seien, bleibt die Beschwerde jeden Beleg schuldig. Die nach einer längeren Abwesenheit bei der Rückkehr auf den bisherigen Dienstposten erforderliche Wiedereingewöhnung ist der Abordnung einschließlich aller dabei möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten immanent. An ihrem Charakter als vorübergehende Maßnahme ändert dies, auch wenn die Abordnung wie hier eine Leitungsfunktion betrifft, nichts. Weshalb ausgerechnet im Fall der Antragstellerin die einmal erfolgte Abordnung eine Rückkehr auf die Schulleiterstelle faktisch unmöglich machen soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Bloße Schlagworte wie "Autoritätsverlust" und "Informationsdefizit" geben dafür nichts her.
Die Beschwerde bemängelt zu Unrecht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Interessen der Antragstellerin bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden seien. Sie lässt außer Acht, dass "berücksichtigen" in diesem Zusammenhang nicht bedeutet, dass die fraglichen Interessen auch den Ausschlag für die Entscheidung hätten geben müssen. Maßgeblich für die Verneinung des hier in Rede stehenden Ermessensfehlers ist vielmehr, ob die Bezirksregierung E. die privaten Interessen der Antragstellerin gesehen und geprüft hat, ob wegen des Gewichts dieser Interessen die beabsichtigte Abordnung zu unterbleiben habe. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf die im Protokoll über das Dienstgespräch am 7. Juli 2009 festgehaltenen Überlegungen und die in der Abordnungsverfügung enthaltenen Erwägungen unwiderlegt davon ausgegangen, dass in dieser Weise verfahren worden ist.
Im Übrigen tritt die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich zudem mit der Entscheidung auseinandersetzen. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es insbesondere hinsichtlich der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Spannungen zwischen der Antragstellerin als Schulleiterin und großen Teilen des Lehrerkollegiums der F. -T. -Realschule in L. , die Wiederherstellung des dort gestörten Schulfriedens sowie der Personalbedarf an der aufnehmenden Städtischen Realschule T. in O. stellten dienstliche Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 LBG NRW dar, die die angegriffene Abordnung rechtfertigten.
Die Beschwerde beklagt in diesem Zusammenhang lediglich pauschal eine unzureichende Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts, das allein auf den "Sachvortrag der Gegenseite" abgestellt habe, dessen Richtigkeit von der Antragstellerin ausdrücklich bestritten worden sei.
Diese Darstellung ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seiner Einschätzung maßgeblich die Vielzahl der Versetzungsanträge zu Grunde gelegt, die von Lehrern der F. -T. -Realschule gestellt und mit dem zerrütteten Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem dortigen Lehrerkollegium begründet worden sind. Die Auswertung dieser Versetzungsanträge trägt die Annahme eines nachhaltig gestörten Schulfriedens an der F. -T. -Realschule für das Eilverfahren, in dem die Sachlage nur summarisch geprüft werden kann, jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin bisher keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine gegenteilige Bewertung der Schulsituation nahelegen würden. Die verharmlosende Situationsbeschreibung in der Klageschrift der Antragstellerin vom 16. Juli 2009, es sei "zu gewissen Disharmonien mit der Lehrerschaft gekommen", ist angesichts des Umstandes, dass mehr als die Hälfte der an der F. -T. -Realschule beschäftigten Lehrer gleichzeitig ihre Versetzung begehren, nicht nachzuvollziehen.
Die Beschwerde verhält sich zudem weder zu der den Versetzungsanträgen vom Verwaltungsgericht beigemessenen Aussagekraft zur Einschätzung der Situation an der F. -T. -Realschule noch lässt sie erkennen, dass die Antragstellerin für die Störung des dortigen Schulfriedens keinerlei Mitverantwortung trägt.
Soweit die Beschwerde unsubstanziiert behauptet, die Bezirksregierung E. namentlich die Schulfachliche Dezernentin Frau C. sei nicht mehr in der Lage, die Antragstellerin objektiv zu beurteilen und deren Argumente in ihre Überlegungen einzustellen, ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts damit in Frage gestellt werden sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).