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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1342/11·02.01.2012

Beschwerde gegen Verpflichtung zur polizeiärztlichen Untersuchung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeikommissar suchte einstweiligen Rechtsschutz, um eine polizeiärztliche Untersuchung und Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Bescheids zu erstreiten. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens und des Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machte. Ein privatärztliches Attest reichte nicht aus, um eine wesentlich veränderte Sachlage gegenüber früheren Gutachten darzulegen. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Verpflichtung zur polizeiärztlichen Untersuchung als unbegründet abgewiesen; Wiederaufgreifen nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Das Wiederaufgreifen eines unanfechtbaren Verwaltungsakts nach § 51 VwVfG NRW setzt glaubhaft darzulegende Tatsachen voraus, die eine im ursprünglichen Verfahren entscheidungserhebliche und nunmehr wesentlich veränderte Sachlage begründen.

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Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die bloße Stellungnahme eines behandelnden Arztes in einem privatärztlichen Attest begründet nicht ohne weitere objektivierbare Befunde die Annahme einer derart gravierenden Gesundheitsänderung, dass sie die Polizei- bzw. Beamtenfähigkeit neu begründet.

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Ergeben sich aus einem neuen privatärztlichen Gutachten lediglich Befunde, die bereits durch frühere polizeiärztliche Begutachtungen in vergleichbarer Hinsicht vorgetragen sind, rechtfertigt dies allein kein Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 194 Abs. 1 1. Halbsatz LBG NRW§ 194 Abs. 3 LBG NRW§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, ihn - den Antragsteller - polizeiärztlich untersuchen zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Das Verwaltungsgericht hat zum rechtlichen Ausgangspunkt ausgeführt, dem Antragsteller gehe es um das Wiederaufgreifen des durch bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juni 2008 abgeschlossenen Verfahrens, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 194 Abs. 1 1. Halbsatz LBG NRW festgestellt und der Laufbahnwechsel des Antragstellers gemäß § 194 Abs. 3 LBG NRW eingeleitet worden sei. Der Erfolg eines solchen Begehrens setze voraus, dass der Antragsteller Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG NRW glaubhaft mache. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW habe die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert habe. Die Änderung müsse im Falle einer geltend gemachten Änderung der Sachlage Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren für das Ergehen und/oder den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich gewesen seien und an deren Stelle nunmehr eine wesentlich neue, für den Betroffenen günstigere Sachlage getreten sei, die damals noch nicht gegeben gewesen sei. Damit der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht nur zulässig, sondern begründet sei, müsse der Antragsteller Tatsachen vorbringen, die eine veränderte Sachlage konkret darlegten und nicht nur möglich erscheinen ließen. All dies wird mit der Beschwerde nicht angegriffen.

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Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde auch zu Recht festgestellt, dass daran gemessen eine solche wesentlich veränderte Sachlage nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht anzunehmen ist. Insbesondere ist es richtig, dass es sich bei der Feststellung im vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Attest vom 28. Juni 2011, der Antragsteller sei wieder polizeidienstfähig, lediglich um eine Bewertung des behandelnden Arztes Dr. D.        handelt, ohne dass die aufgeführten Befunde eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Antragstellers überzeugend darlegten.

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Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit mit ihr auf den Hinweis in der privatärztlichen Bescheinigung vom 28. Juni 2011 verwiesen wird, wonach es während und unmittelbar nach fahrradergometrischer standardisierter Belastung zu keinen pathologischen Veränderungen gekommen sei, hat wiederum bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt dem könne zwar entnommen werden, dass der Antragsteller gewissen körperlichen Belastungen standhalte, ohne dass es zu pathologischen Befunden komme. Eine gute Belastbarkeit bis hin zu mittelschweren Belastungen aus kardiologischer Sicht ist dem Antragsteller indessen bereits mit dem polizeiärztlichen Gutachten vom 19. September 2007 attestiert worden. Aus der vorbezeichneten privatärztlichen Feststellung kann, wie das Verwaltungsgericht weiter dargetan hat, vor diesem Hintergrund nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller nunmehr Situationen mit erhöhten körperlichen Belastungen in der Art und in dem Maß gesundheitlich gewachsen ist, wie sie im Polizeivollzugsdienst auftreten. Wenn die Beschwerde geltend macht, die Passage in der privatärztlichen Bescheinigung deute "unmissverständlich darauf hin, dass es auch bei Belastungen, so wie sie im Polizeivollzugsdienst auftreten, zu keinerlei pathologischen Veränderungen kommen" werde, überdehnt sie den Aussagegehalt der ärztlichen Bescheinigung. Dass eine fahrradergometrische Belastung mit 150 Watt und einem Anstieg der Herzfrequenz auf 117 Schläge/min "Höchstbelastungen" im Polizeivollzugsdienst gleichkommt, wie sie das Verwaltungsgericht beispielhaft aufgeführt hat, geht aus der genannten Bescheinigung nicht hervor und unterliegt erheblichen Zweifeln. Auch soweit die Beschwerde ausführt, dass "die Gemeinschaftspraxis und der dort behandelnde Arzt sehr wohl über die Voraussetzungen der Polizeidienstfähigkeit Bescheid wissen", bleibt es bei einer nicht weiter erläuterten Behauptung.

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Dementsprechend muss nicht den Fragen nachgegangen werden, ob sich bereits aus der privatärztlichen Bescheinigung Anhaltspunkte für Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Antragstellers ergeben, und welche Relevanz dem Umstand zukommt, dass der Antragsteller, der auch im Zeitraum vom November 2009 bis zum März 2011 wegen Erkrankung dienstunfähig war, im Anschluss an die Untersuchung bei der Praxis Dr. D.        im Juni 2011 wiederum mehrwöchig dienstunfähig erkrankt war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.