Beschwerde einer Justizamtsinspektorin im Konkurrentenstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Herabsetzung ihrer dienstlichen Beurteilung und die daraus folgende Auswahlentscheidung; sie beruft sich auf Formulierungen im Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers. Das Gericht verwirft die Beschwerde, da der Überbeurteiler eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung trifft und nicht an die Erstbeurteilung gebunden ist. Die Beschwerde legt zudem nicht dar, dass die Überbeurteilung rechtswidrig erfolgt ist. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wird bestätigt.
Ausgang: Beschwerde der Justizamtsinspektorin gegen die dienstliche Überbeurteilung und Auswahlentscheidung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Überbeurteiler einer dienstlichen Beurteilung trifft eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung über Leistung, Befähigung und Eignung und ist an die Erstbeurteilung nicht gebunden.
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Prüfungsgründe beschränkt.
Das bloße Hervorheben unterschiedlicher Formulierungen in einem Beurteilungsentwurf gegenüber der Überbeurteilung begründet ohne weitere substantielle Darlegung keine Rechtswidrigkeit der Überbeurteilung oder der auf ihr beruhenden Auswahlentscheidung.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52, 53 GKG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 565/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Justizamtsinspektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 9.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil sie wesentliche Formulierungen in dem - so bezeichneten - "Beurteilungsentwurf" des Erstbeurteilers vom 11. Juli 2013 außer Acht lasse. Zur Begründung führt die Beschwerde die Formulierungen in der Personal- und Befähigungsnachweisung, die nach ihrer Auffassung im Vergleich zur Vorbeurteilung besondere Heraushebungen der Leistungen der Antragstellerin belegen, im Einzelnen auf und folgert daraus, die Herabsetzung der Gesamtnote sowie der Eignungsfeststellung durch die Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts E. vom 12. (gemeint wohl 25.) Juli 2013 sei daher nicht gerechtfertigt. Damit kann jedoch die Fehlerhaftigkeit der der Antragstellerin erteilten dienstlichen Beurteilung in der Gestalt, die sie durch die Überbeurteilung erhalten hat, und hierauf fußend der angegriffenen Auswahlentscheidung nicht begründet werden. Die Beschwerde verkennt ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass der Überbeurteiler eine eigenständige höchstpersönliche Wertungsentscheidung über die Leistung, Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten trifft und insofern an die Erstbeurteilung nicht gebunden ist. Allein der Umstand, dass der Erstbeurteiler - wie es in seinem Gesamturteil zum Ausdruck kommt - eine Beurteilung der Antragstellerin im Spitzenbereich für geboten gehalten und dies durch entsprechende Feststellungen untermauert hat, hinderte den Überbeurteiler mithin nicht an der hier vorgenommenen Herabsetzung. Zu der Frage, ob er dies im Übrigen in rechtmäßiger Weise getan hat, verhält sich die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.