Zulassung der Beschwerde gegen Dienstverbot wegen Kinderpornografie nicht erteilt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Dienstverbot der Bezirksregierung. Die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genügte den formellen Anforderungen, und zwingende dienstliche Gründe nach §63 LBG NRW rechtfertigen das Verbot. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt; Streitwert 4.000,00 DM.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung als nicht zuzulassen verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Die Begründung einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung (§80 Abs.3 Satz1 VwGO) genügt, wenn sie erkennbar darlegt, warum die Behörde die Vollziehung für geboten hält; weitergehende verallgemeinerungsfähige Anforderungen sind nicht zu stellen.
Zwingende dienstliche Gründe können die Anordnung eines Dienstverbots rechtfertigen, wenn die weitere Dienstausübung das Ansehen und das Vertrauen in das Amt erheblich beeinträchtigen kann, insbesondere bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Lehrkräfte.
Das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO erfordert konkrete Umstände; die bloße Entscheidung in Kammerbesetzung begründet solche Schwierigkeiten nicht.
Zitiert von (7)
3 zustimmend · 4 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 L 1301/2218.10.2022Zustimmendjuris Rn. 12
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5387/1115.10.2012Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 961/1029.08.2010NeutralOVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – 6 B 1335/01
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 417/1023.03.2010NeutralOVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001, 6 B 1335/01, mwN
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 1098/0713.11.2007NeutralBeschluss vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 12 A 2047/97 , Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 18 B 69/98 .
In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller erstrebt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs dagegen, dass ihm die Bezirksregierung E. mit Verfügung vom 24. August 2001 in Anwendung des § 63 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten hat. Der Antragsgegner stützt diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ergangene Maßnahme darauf, dass das Amtsgericht Oberhausen gegen den Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 12. Juni 2001 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; der Antragsteller habe es am 28. Juni 2000 unternommen, sich über seinen häuslichen Computer den Besitz von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zum Gegenstand haben, zu verschaffen und habe diese besessen (Vergehen nach § 184 Abs. 5 StGB). Der Antragsteller hat inzwischen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt; er habe, als er den Strafbefehl habe rechtskräftig werden lassen, nicht die beamtenrechtlichen Folgen bedacht.
Das Verwaltungsgericht hat die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angesehen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, vorläufig von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verschont zu bleiben. Es spreche viel dafür, dass dieses Verbot einer gerichtlichen Kontrolle standhalten werde. Eine weitere Dienstausübung des Antragstellers sei gegenwärtig wohl nicht zu vertreten. Anderenfalls wäre der gegen ihn insbesondere in seiner Eigenschaft als Lehrer ganz erhebliche strafrechtliche Vorwurf geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in das Amt der Lehrerschaft insgesamt erheblich zu beeinträchtigen. Die Aufklärung der Einzelheiten des dem Antragsteller zur Last gelegten strafrechtlichen Verstoßes, insbesondere die von ihm angesprochene Schuldfrage, bleibe dem wegen des Wiedereinsetzungsantrages noch offenen Strafverfahren bzw. dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
Durch die Argumente des Antragstellers wird die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Zunächst ist ihm nicht darin zu folgen, die von der Bezirksregierung E. für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung entspreche, da sie "formelhaft" sei, nicht dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1990 6 D 53/90 .
Die Begründung der Vollziehung der Anordnung entspricht diesen Maßgaben. Die Bezirksregierung E. hat sie mit der pädagogischen Verantwortung gegenüber den Schülern der Schule, an der Antragsteller tätig ist, und deren Unterrichtsanspruch sowie mit fürsorgerischen Gesichtspunkten gegenüber dem Antragsteller (zwecks Vermeidung eventueller weiterer öffentlicher Diskreditierungen) begründet; es sei nicht zu verantworten, dass der Antragsteller vorläufig weiter unterrichte, ein etwa entgegen stehendes persönliches Interesse des Antragstellers müsse zurücktreten. Das sind nicht nur allgemeine Formeln. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung E. damit hinreichend auf die Umstände des vorliegenden Falles eingegangen ist. Das gilt umsomehr, als hier die Interessenlage, die zu dem Erlass der Verfügung dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geführt hat, mit der Dringlichkeit, diese Verfügung alsbald zu vollziehen, zusammenfällt.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2000 6 B 1579/00 .
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Begründung für die Vollziehungsanordnung treffe in der Sache nicht zu, Fürsorgegesichtspunkte gegenüber ihm geböten gerade, dass er zwecks Vermeidung sonst aufkommender Fragen der Kollegen und Schüler vorläufig weiter unterrichte, geht dies fehl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt lediglich Anforderungen in formeller Hinsicht an die Begründungspflicht der Behörde. Insoweit reicht nach den obigen Ausführungen aus, dass aus der Begründung erkennbar wird, warum die Behörde die sofortige Vollziehung für geboten hält. Das ist hier der Fall.
Des Weiteren dürften, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gegeben sein, dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten. Daran ändert nichts das Vorbringen des Antragstellers, diese Wertung sei verfehlt und unangemessen, er stelle weder für die Schülerinnen und Schüler seiner Schule, die zudem mindestens 16 Jahre alt seien, noch für das Kollegium eine Gefahr dar, er sei rein zufällig im Internet auf die Bilder gestoßen und habe sie allein aus Entsetzen und lediglich kurzzeitig auf seinen Computer heruntergeladen, wie sich daraus ergebe, dass man auf dem Computer bzw. auf CD nur eine Vielzahl legal und zulässig über Jahre aus dem Internet gezogener pornografischer Bilder vorgefunden habe. Wenn ein Studienrat, gegen den wegen kriminellen Handelns im Zusammenhang mit Kinderpornografie (Herunterladen mindestens 12 pornografischer Dateien) eine Freiheitsstrafe auf Bewährung festgesetzt worden ist, zunächst weiterhin Unterricht erteilen würde, wäre dies jedenfalls mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar. Ob der Antragsteller noch eine für ihn günstigere strafrechtliche Entscheidung wird erreichen können und wie die Umstände des Falles disziplinarisch zu würdigen sein werden, hat damit nichts zu tun.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung und nicht durch den Einzelrichter entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.