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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1334/11·23.11.2011

Beschwerdeverwerfung wegen Versäumnis der Begründungsfrist (§146 Abs.4 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht innerhalb der einmonatigen Frist des §146 Abs.4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einging. Eine Verlängerung der Begründungsfrist kam nach den Feststellungen nicht in Betracht. Kosten und Streitwert wurden dem Beschluss entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz wegen Versäumnis der Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß §146 Abs.4 Satz1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen.

2

Wird die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt, ist sie innerhalb der Monatsfrist beim Oberverwaltungsgericht einzureichen; trifft dies nicht zu, fehlt ein Zulässigkeitserfordernis der Beschwerde.

3

Eine Beschwerde, deren Begründung nicht fristgerecht eingeht, ist aus Unzulässigkeitsgründen gemäß §146 Abs.4 Satz4 VwGO zu verwerfen.

4

Eine nachträgliche Verlängerung der gesetzlich bestimmten Begründungsfrist kann ausgeschlossen sein, sodass beantragte Fristverlängerungen unbeachtlich sind.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4  VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, sofern sie - wie hier - nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 20. Oktober 2011 erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Beschlusses mit dem 21. November 2011 ablief, ist eine Beschwerdebegründung beim erkennenden Oberverwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen. Unter dem 18. November 2011 ist die Antragsgegnerin zudem darauf hingewiesen worden, dass die begehrte Verlängerung der Begründungsfrist kraft Gesetzes ausscheidet.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.