Einstweilige Anordnung: Meisterbrief als gleichwertige Vorbildung für Polizeilaufbahn II
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber beantragte einstweilige Anordnung, damit der Dienstherr einen Ausbildungsplatz im Vorbereitungsdienst Laufbahnabschnitt II freihält. Streitpunkt war, ob der Meisterbrief im Handwerk als "gleichwertig anerkannter Bildungsstand" i.S. § 11 Abs.1 Nr.3 LVO Pol anzusehen ist. Das OVG bestätigt die Anwendung der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung und hält den Meisterbrief für zum Hochschulstudium berechtigend; die Beschwerde des Dienstherrn wird abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Dienstherrn gegen einstweilige Anordnung zur Freihaltung eines Ausbildungsplatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol ist erfüllt, wenn der Bewerber eine schulische oder außerschulische Vorbildung besitzt, die ihn nach dem aktuell geltenden Hochschulrecht zum Hochschulstudium berechtigt.
Ein Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a HwO als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung begründet nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung i.V.m. § 49 Abs. 6 HG einen zur Aufnahme eines Studiums berechtigenden Bildungsstand und damit eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol.
Bei der Auslegung von dienstrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen ist auf die jeweils aktuell geltenden hochschulrechtlichen Zugangsregeln abzustellen; der Verordnungsgeber wollte an diese aktuellen Nachweise anknüpfen.
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Laufbahnabschnitt II dient dem Erwerb fachlicher Kompetenzen aufbauend auf der vorhandenen Hochschulzugangsberechtigung; daher kommt es nicht auf weitergehende berufspraktische Vorkenntnisse an, die über die Studienberechtigung hinausgingen.
Leitsatz
Erfolgreicher Antrag eines Bewerbers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen Ausbildungsplatz vorläufig freizuhalten.
Die Einstellungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol ist erfüllt, wenn der Bewerber eine schulische oder außerschulische Vorbildung besitzt, die ihn nach dem aktuell geltenden Hochschulrecht zum Hochschulstudium berechtigt. Das ist u.a. dann der Fall, wenn er einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller, der sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes beworben hat, einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Ablehnungsbescheid des M. für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 20. Juli 2010 sei rechtswidrig. Der Antragsteller verfüge über einen "als gleichwertig anerkannten Bildungsstand" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol. Zugang zu einem Hochschulstudium habe auch, wer sich in der beruflichen Bildung qualifiziert habe; die Voraussetzungen hierfür regele das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW durch Rechtsverordnung (vgl. § 49 Abs. 6 i.V.m. § 82 Abs. 2 des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 - HG -, GV. NRW. S. 474). Die hierauf gründende Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) sei vorliegend anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 dieser Verordnung habe Zugang zum Studium in jedem Studiengang, wer, wie der Antragsteller, den Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung erlangt habe.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
Nach § 11 Abs. 1 LVO Pol kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 LVO Pol erfüllt (Nr. 1), das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2) und eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt (Nr. 3). § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol legt die Anforderungen an die Vorbildung fest, denen ein Bewerber für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II genügen muss. Diese Bestimmung ist zwar dienstrechtlicher Natur, sie knüpft jedoch an die hochschulrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen an, weil die fachwissenschaftlichen Studienzeiten der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II an der Fachhochschule zu absolvieren sind (vgl. § 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor). Die Einstellungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol ist erfüllt, wenn der Bewerber eine schulische oder außerschulische Vorbildung besitzt, die ihn nach dem aktuell geltenden Hochschulrecht zum Hochschulstudium berechtigt.
Der Antragsgegner irrt, wenn er meint, ein engeres Verständnis des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol, insbesondere der Alternativvoraussetzung "Besitz eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes" sei geboten. Seine Annahme, ein Bewerber sei nur dann im Besitz eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol, wenn er über eine "traditionelle" Hochschulzugangsberechtigung i.S.v. § 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 HG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) bzw. § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HG verfüge, entbehrt einer Grundlage. Mit der Voraussetzung "Besitz eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes" wollte der Verordnungsgeber schon dem Wortlaut nach an die jeweils aktuell für den Hochschulzugang allgemein vorausgesetzten Vorbildungsnachweise d.h. hier die nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 geforderten - anknüpfen. Dementsprechend hat er auch nicht, wie der Antragsgegner geltend macht, nur die Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. S. 260) in Bezug genommen.
Der Verordnungsgeber differenziert in § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol ferner nicht, wie das Beschwerdevorbringen suggeriert, zwischen allgemeinen und besonderen Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium. Er stellt allein darauf ab, ob der Bewerber aufgrund seiner schulischen oder außerschulischen Vorbildung nach dem aktuell geltenden Hochschulrecht eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt. Dem steht auch der vom Antragsgegner angeführte § 23 FHGöD nicht entgegen. Die dort vorgesehene Möglichkeit, Aufstiegsbeamte abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FHGöD als Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung einer Fachhochschule zuzuweisen, gründet gerade darauf, dass Aufstiegsbeamte regelmäßig weder eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung noch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen.
Der sinngemäße Einwand des Antragsgegners, die Alternativvoraussetzung "Besitz eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes" sei enger auszulegen, weil bereits bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes sichergestellt werden müsse, dass die "für die erfolgreiche Ausübung des Polizeiberufs unabdingbaren Kompetenzen" vorlägen, trägt ebenfalls nicht. Der Antragsgegner lässt insoweit außer Acht, dass die Einstellungsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol auch schon dann erfüllt ist, wenn der Bewerber eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt. Diese Schulbildung dient lediglich dem Erwerb und dem Nachweis allgemeiner (Grund-) Kenntnisse und (Grund-) Fähigkeiten, insbesondere der Studierfähigkeit. Nichts anderes kann für eine außerschulische Vorbildung gelten, durch die der Bewerber einen "als gleichwertig anerkannten Bildungsstand" i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol erlangt. Der Antragsgegner berücksichtigt zudem nicht, dass die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II lediglich auf der schulischen oder außerschulischen Vorbildung des Bewerbers aufbaut. Erst durch diese Ausbildung sollen dann grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen sowie Schlüsselqualifikationen vermittelt werden, um die Kommissaranwärter für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zu befähigen (vgl. hierzu § 1 VAPPol II Bachelor).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ausgegangen. Die Beschwerde geht fehl, wenn sie annimmt, ihre gegenteilige Rechtsauffassung werde durch § 22 Abs. 3 FHGöD gestützt. Hiernach gelten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70 und § 71 Abs. 1 und 2 HG a.F. (vgl. § 82 Abs. 4 HG) entsprechend. Der Antragsgegner scheint zum einen zu übersehen, dass die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf § 49 Abs. 6 HG gründet. Zum anderen steht vorliegend kein nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 FHGöD eingerichteter Studiengang in Rede. Es handelt sich hier vielmehr um ein Studium i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 FHGöD.
Unverständlich ist nach alledem der Einwand des Antragsgegners, die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung sei vorliegend nicht anwendbar, weil sie regele, "ob und unter welchen Sondervoraussetzungen ein erweiterter Anspruch auf Zugang zum Studium" bestehe. Die Verordnung eröffnet in der beruflichen Bildung Qualifizierten unter bestimmten Voraussetzungen den Hochschulzugang. Wer einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat, ist zum Studium in jedem Studiengang berechtigt (vgl. § 49 Abs. 6 HG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) und besitzt damit zugleich eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Vorbildung i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LVO Pol. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines solchen Meisterbriefs durch ein Hochschulstudium sogar die erforderliche Vorbildung für den Laufbahnabschnitt III bzw. für die Laufbahnen des höheren Dienstes erlangen könnte. Auch hiermit lässt es sich nicht vereinbaren, ihm die erforderliche Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II abzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).