Beschwerde wegen Einstweiliger Anordnung im Konkurrentenstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Lehrerin beantragt im Konkurrentenstreit eine einstweilige Anordnung, die Besetzung einer ausgeschriebenen Lehrerstelle mit der Beigeladenen zu untersagen. Streitpunkt ist, ob die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen Leistungsvorsprung oder einen unlösbaren Widerspruch zu den Einzelfeststellungen aufweist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil das Verwaltungsgericht keinen Anordnungsanspruch festgestellt hat und die Beurteilung als plausibel erachtet wurde. Kosten- und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Ein Gesamturteil in einer dienstlichen Beurteilung steht nicht automatisch in unauflösbarem Widerspruch zu positiven Einzelfeststellungen allein wegen einer um eine Notenstufe abweichenden Bewertung; entscheidend ist die Plausibilität des Beurteilungstextes.
Fehlende kritische oder einschränkende Formulierungen begründen nicht zwangsläufig die Vergabe der Spitzennote; vereinzelte Steigerungsformen können ein überdurchschnittliches, aber nicht spitzennotenmäßiges Ergebnis plausibel ausdrücken.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer gegen die näher begründeten Feststellungen der Vorinstanz keine durchgreifenden Einwendungen vorträgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 447/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zur Widerspruchsfreiheit zwischen Einzelfeststellungen und Gesamturteil.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die am 21. Dezember 2011 ausgeschriebene Stelle eines/einer Lehrers/Lehrerin an der Städtischen Realschule X. (BesGr. A 13 BBesO) mit der Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unanfechtbar entschieden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin vom 13. Februar 2013 („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“) und der Beigeladenen vom 14. Februar 2013 („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) wiesen keinen Leistungsvorsprung der Antragstellerin aus, weil sie mit dem Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden sei als die Beigeladene. Die Beurteilung der Antragstellerin sei nicht wegen mangelnder Plausibilität rechtswidrig. Es bestehe kein unlösbarer Widerspruch des Gesamturteils zu den Einzelfeststellungen.
Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben.
Die Einschätzung der Beschwerde, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin müsse im Gesamturteil „sehr gut“ („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) lauten, ist mit der nicht weiter konkretisierten Behauptung, ihr würden in sämtlichen Beurteilungskriterien (Leitungs- und Koordinationstätigkeit, Fachkenntnisse, Leistungen als Lehrerin, dienstliches Verhalten) beste Leistungen attestiert, bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen lässt sich dies dem Beurteilungstext auch nicht in der geltend gemachten Weise entnehmen: Steigerungsformen (sehr, äußerst oder überaus) werden – trotz der zahlreichen zweifellos positiven Formulierungen – nur gelegentlich verwendet. Demnach ist auch nicht erkennbar, dass der Beurteiler mit der Bescheinigung von „lediglich“ die „Anforderungen übertreffenden“ Leistungen die an die Plausibilität zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder den Beurteilungsspielraum in sonstiger Weise überschritten hätte.
Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, aus dem Fehlen kritischer oder einschränkender Formulierungen folge zwingend die Vergabe der Spitzennote. Sie berücksichtigt mit dieser Auffassung nicht hinreichend, dass sich die Beurteilung der Antragstellerin mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ bereits im überdurchschnittlichen Leistungsbereich bewegt. Ein solches einerseits über dem Durchschnitt liegendes, andererseits aber sich noch nicht in der Spitzennote ausdrückendes Gesamtergebnis kann – wie oben bereits dargestellt – mit der im vorliegenden Beurteilungstext nur vereinzelten Verwendung von Steigerungsformen durchaus sachgerecht erfasst und plausibel begründet werden, ohne dass es zusätzlich einer ausdrücklichen Benennung von Kritikpunkten bedürfte.
Vor diesem Hintergrund ist auch gegen die von der Beschwerde gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, kritische Anmerkungen hätten – abhängig von Umfang und Inhalt – ggf. zu einer Vergabe lediglich des Gesamturteils „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ geführt, nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).