Beschwerde gegen Anordnung zur Freihaltung von Beförderungsstellen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Kriminaloberkommissar beantragte, Beförderungsstellen freizuhalten, nachdem eine Auswahlentscheidung getroffen worden war. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil der Antragsgegner erklärt hat, die Stellen nicht auf Grundlage der Auswahlentscheidung zu besetzen, sodass der erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Die Prüfung war auf vorgetragene Gründe beschränkt.
Ausgang: Beschwerde auf Freihaltung von Beförderungsstellen wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Begründungsgründe beschränkt.
Ein Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz liegt nur vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragsgegnerin die streitige Maßnahme tatsächlich durchführen will.
Die wiederholte und hinreichend deutliche Erklärung der Antragsgegnerin, eine Besetzung der Stellen nicht vorzunehmen, schließt den Anordnungsgrund aus, selbst wenn die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu beanstanden wäre.
Kommt die Antragsgegnerin trotz gegenteiliger Erklärung tatsächlich entgegen, kann darin eine Rechtsschutzvereitelung liegen; die bloße Möglichkeit begründet jedoch noch keinen Anordnungsgrund.
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars, dessen Antrag auf Freihaltung von Beförderungsstellen gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, für den Antrag fehle der erforderliche Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner nicht mehr die Absicht habe, die in Streit stehenden Beförderungsstellen auf der Grundlage seiner Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 mit den Beigeladenen zu besetzen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
Zwar ist dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen, dass der Antragsgegner unter dem 7. Juni 2011 bereits eine Auswahlentscheidung getroffen hat ("Ich habe mich für die Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten entschieden, weil ...") und das Auswahlverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit nach außen hinreichend erkennbar unter Aufhebung der Auswahlentscheidung abgebrochen werden sollte, wenn eine Stellenbesetzung gleichwohl nicht erfolgen soll. Es ist vor diesem Hintergrund nicht recht einsehbar, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller erbetene entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat. All dies stellt jedoch nicht die Richtigkeit der - für die Verneinung des Anordnungsgrundes ausreichenden - Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Antragsgegner habe nicht mehr die Absicht, die in Streit stehenden Beförderungsstellen auf der Grundlage seiner Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 mit den Beigeladenen zu besetzen. Dass diese Absicht nicht mehr besteht, hat der Antragsgegner im Verfahren mehrfach und hinreichend deutlich erklärt: Er hat erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 darauf hingewiesen, ab dem 1. Juli 2011 sei "eine Beförderung der Beigeladenen (..) auf der Grundlage der hier in Rede stehenden Beurteilungen nicht mehr möglich", und dies mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2011 sowie vom 8. August 2011 nochmals bekräftigt mit dem Zusatz, eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der vom Antrag erfassten Stellen sei erst nach Erstellung von neuen Regelbeurteilungen zum 1. Juli 2011 möglich. Dass dem nach dem oben Ausgeführten eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde liegt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.
Angemerkt sei, dass es einen Fall der Rechtsschutzvereitelung darstellen dürfte, wenn der Antragsgegner - wofür nichts spricht - entgegen seiner Erklärung die streitgegenständliche Stellenbesetzung aufgrund der Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 doch vornehmen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.