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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1315/11·15.11.2011

Beschwerde zur Freihaltung von Beförderungsstellen: Kein Anordnungsgrund wegen fehlender Besetzungsabsicht

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeioberkommissar begehrt die Freihaltung bestimmter Beförderungsstellen und wendet sich mit einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung. Zentrale Frage ist, ob ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz vorliegt, weil der Dienstherr die Stellen nicht auf Grundlage der Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 besetzen will. Das OVG weist die Beschwerde ab, da der Antragsgegner wiederholt und eindeutig erklärt hat, er habe nicht die Absicht, die Stellen aufgrund dieser Auswahlentscheidung zu besetzen. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Würdigung der Auswahlentscheidung ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen Freihaltung von Beförderungsstellen als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz ist erforderlich, dass die Behörde die beabsichtigte Maßnahme (z.B. Stellenbesetzung) tatsächlich verfolgen will; fehlt die Besetzungsabsicht, entfällt der Anordnungsgrund.

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Die fehlende Absicht der Behörde, eine Auswahlentscheidung umzusetzen, begründet keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, auch wenn die Auswahlentscheidung formell noch besteht oder ihre Aufhebung nicht erklärt wurde.

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Wiederholte und eindeutige Erklärungen der Behörde, bestimmte Stellen nicht auf Grundlage einer Auswahlentscheidung zu besetzen, können die Verneinung des Anordnungsgrundes rechtfertigen.

4

Die Möglichkeit einer nachträglichen tatsächlichen Besetzung entgegen erklärter Absicht kann auf den Tatbestand der Rechtsschutzvereitelung hinweisen, erfordert jedoch konkrete Anhaltspunkte und Nachweise.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Polizeioberkommissars, dessen Antrag auf Freihaltung von Beförderungsstellen gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, für den Antrag fehle der erforderliche Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner nicht mehr die Absicht habe, die in Streit stehenden Beförderungsstellen auf der Grundlage seiner Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 mit den Beigeladenen zu besetzen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Zwar ist dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen, dass der Antragsgegner unter dem 7. Juni 2011 bereits eine Auswahlentscheidung getroffen hat ("Ich habe mich für die Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten entschieden, weil ...") und das Auswahlverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit nach außen hinreichend erkennbar unter Aufhebung der Auswahlentscheidung abgebrochen werden sollte, wenn eine Stellenbesetzung gleichwohl nicht erfolgen soll. Es ist vor diesem Hintergrund nicht recht einsehbar, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller erbetene entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat. All dies stellt jedoch nicht die Richtigkeit der - für die Verneinung des Anordnungsgrundes ausreichenden - Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, der Antragsgegner habe nicht mehr die Absicht, die in Streit stehenden Beförderungsstellen auf der Grundlage seiner Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 mit den Beigeladenen zu besetzen. Dass diese Absicht nicht mehr besteht, hat der Antragsgegner im Verfahren mehrfach und hinreichend deutlich erklärt: Er hat erstmals mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 darauf hingewiesen, ab dem 1. Juli 2011 sei "eine Beförderung der Beigeladenen (..) auf Grundlage der hier in Rede stehenden Beurteilungen nicht mehr möglich", und dies mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2011 sowie vom 8. August 2011 nochmals bekräftigt mit dem Zusatz, eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der vom Antrag erfassten Stellen sei erst nach Erstellung von neuen Regelbeurteilungen zum 1. Juli 2011 möglich. Dass dem nach dem oben Ausgeführten eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde liegt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.

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Angemerkt sei, dass es einen Fall der Rechtsschutzvereitelung darstellen dürfte, wenn der Antragsgegner - wofür nichts spricht - entgegen seiner Erklärung die streitgegenständliche Stellenbesetzung aufgrund der Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2011 doch vornehmen sollte.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.