Beschwerde im Konkurrentenstreit: Zurückweisung mangels Beurteilungsfehler
KI-Zusammenfassung
Ein Eichamtsrat wendet sich mit einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Leitungsstelle. Zentrale Frage ist, ob die Auswahlentscheidung wegen eines Beurteilungsfehlers rechtswidrig ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil kein glaubhaft gemachter Beurteilungsfehler vorliegt und die Auswahlgründe ausreichend dokumentiert sind. Behauptete sachfremde Einflüsse sind nicht konkret substantiiert.
Ausgang: Beschwerde des Eichamtsrats in Konkurrentenstreit mangels glaubhaft gemachtem Beurteilungsfehler zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit ist erforderlich, dass der Antragsteller einen entscheidungserheblichen Beurteilungsfehler glaubhaft macht.
Eine Auswahlentscheidung ist nicht rechtswidrig, wenn die Auswahlgründe hinreichend dokumentiert sind und ein erkennbarer Leistungs‑ und Eignungsvorsprung des Ausgewählten vorliegt.
Bloße Behauptungen, eine kritische Äußerung des Bewerbers habe zu einer schlechteren Beurteilung geführt, genügen nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für einen sachfremden Einfluss erforderlich.
Fehlt der Nachweis eines Beurteilungsfehlers, bleibt eine weitergehende Prüfung (z.B. zur Verwirkung von Anfechtungsrechten oder zu unangefochtenen Missbilligungen) entbehrlich.
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Eichamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten des Sachgebietsleiters der Sachgebiete T 2.31 "Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Druck und Temperatur, Staatlich anerkannte Prüfstellen, Energieverbrauchskennzeichnung" bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen, abgelehnt, weil es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehle. Ein berücksichtigungsfähiger Fehler im Auswahlverfahren sei nicht feststellbar. Die Auswahlgründe seien in den Verwaltungsvorgängen ausreichend dokumentiert. Daraus ergebe sich auch ein hinreichend deutlicher Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen. Aus den Beurteilungen der Konkurrenten ergebe sich, dass der Beigeladene hinsichtlich der Anforderung "ausgeprägte Sozialkompetenz" des Anforderungsprofils besser bewertet sei. Nichts anderes folge aus der Anfechtung der zugrundegelegten Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 2009. Unabhängig davon, ob die Einlegung des Rechtsmittels verwirkt sei, sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Spannungsverhältnis an der Betriebsstelle I. ohne jeglichen Beitrag des Antragstellers zustande gekommen und durch ihn nicht vermeidbar gewesen sei, so dass die Annahme eines Beurteilungsfehlers nicht in Betracht komme.
Ein Beurteilungsfehler, der die Rechtswidrigkeit der u.a. auf die Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 2009 gestützten Auswahlentscheidung zur Folge haben könnte, wird auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht.
Der Einwand des Antragstellers, die Beurteilung sei fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der Beurteilungsmerkmale "soziale Kompetenz" und "Führungsverhalten" auf sachfremden Erwägungen beruhe, greift nicht durch. Sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, die seinerseits in einem Gespräch am 18. Februar 2009 geübte "berechtigte Kritik" an der Dienstverrichtung des Amtsleiters sei ihm im Rahmen der Beurteilung offensichtlich negativ angelastet worden. Da die Merkmale "soziale Kompetenz" und "Sozialverhalten" im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung noch schlechter, nun mit dem niedrigsten zu vergebenden Punktwert beurteilt worden seien, müsse eindeutig davon ausgegangen werden, dass dies maßgeblich durch das Personalgespräch bedingt sei. Nähere Anhaltspunkte, weshalb gerade der Verlauf dieses Gesprächs ausschlaggebend für die schlechte Beurteilung des Antragstellers gewesen sein soll, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie verkennt sodann, dass mit Blick auf den mehrjährigen Beurteilungszeitraums eine Vielzahl von Umständen in Betracht kommen kann, die eine Bewertung des individuellen Leistungsbildes des Antragstellers hinsichtlich der in Rede stehenden Beurteilungsmerkmale mit lediglich einem Punkt tragen kann. Dementsprechend weist auch der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 19. Dezember 2011 unwidersprochen darauf hin, dass das Verhalten des Antragstellers über die Inhalte des "Gesprächs" am 18. Februar 2009 hinaus seit längerem für das Betriebsklima in der Betriebsstelle des Eichamtes I. abträglich gewesen sei. Unabhängig davon ist mit der Beschwerde nicht näher aufgezeigt, inwieweit es sich tatsächlich um "berechtigte" Kritik gehandelt hat. Des Weiteren ist es auch nicht ausgeschlossen, dass "berechtigte" Kritik – abhängig davon, in welcher Art und Weise sie geübt wird – für eine Beurteilung mit einem niedrigen Punktwert in den Merkmalen "soziale Kompetenz" und "Sozialverhalten" u. U. (mit)tragen kann.
Ist nach Vorstehenden für das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers nichts dargelegt, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Beurteilung verwirkt ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen aus der Nichtanfechtung der Missbilligung vom 5. Oktober 2009 sowie der Umsetzungsverfügung vom 12. November 2009 zu ziehen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).