Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Antragstellung an Solidaritätsfonds zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte mit einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin zur Stellung eines Antrags beim Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW zu verpflichten. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, da der Antragsteller weder den Anordnungsgrund glaubhaft machte noch ein Anspruch bestand. Die Satzung des Fonds beschränkt die Antragsberechtigung auf bestimmte natürliche Personen und sieht die Antragstellung nicht über den Dienstherrn vor. Die Kostenentscheidung folgte § 154 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Abweisung der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen; Antrag auf Verpflichtung zur Stellung eines Antrags an den Solidaritätsfonds abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Abweisung einer einstweiligen Anordnung durch den Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Antragsbegründung beschränkt.
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung setzt die glaubhafte Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsgrundes voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch auf Verpflichtung zur Stellung eines Antrags gegenüber einer Behörde besteht nicht, wenn die einschlägige Satzung eines Vereins die Antragsberechtigung auf bestimmte natürliche Personen beschränkt.
Eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Weiterleitung oder Stellung eines Antrags ist ausgeschlossen, wenn die Satzung die Antragseinreichung ausdrücklich über einen anderen Träger (z. B. Kreis-/Stadtfeuerwehrverband) regelt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 429/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller einen Antrag auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen (und näher erläutert), der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Dies zieht der Antragsteller nicht durchgreifend mit dem Vortrag in Zweifel, seine monatlichen Bezüge in Hohe von 1.379,82 Euro reichten nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem hat die Antragsgegnerin entgegnet und durch die Vorlage einer Kopie der Versorgungsabrechnung für Oktober 2018 nachvollziehbar belegt, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers auf 2.178,54 Euro beläuft. Ebenfalls bereits sachlich zumindest unvollständig ist das Vorbringen, der Antragsteller sei mit Raten zur Finanzierung seines Wohnungseigentums belastet. Tatsächlich ist er mit der Ratenzahlung für zwei Darlehen zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen und mithin jedenfalls nicht nur für selbst genutztes Wohneigentum belastet, darüber hinaus mit der Ratenzahlung für ein weiteres, die beiden anderen im Übrigen in der Höhe übersteigendes Darlehen.
Ungeachtet dessen sind auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht gegeben. Der Antragsteller kann schon deshalb nicht beanspruchen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, einen Antrag auf Leistungen aus dem Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW zu stellen, weil die Antragsgegnerin nach der Satzung des Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW e. V. (im Folgenden: Satzung) nicht antragsberechtigt ist. Nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung sind antragsberechtigt (nur) Hinterbliebene eines getöteten Feuerwehrangehörigen in gerader Linie, Ehepartner sowie Partner, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen über die gleichgeschlechtliche Beziehung in Partnerschaft eine Lebensgemeinschaft bilden, und Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Da nach § 1 Abs. 2 lit. d der Satzung unter bestimmten Voraussetzungen auch Zahlungen an Feuerwehrangehörige erfolgen können, dürften darüber hinaus auch diese antragsberechtigt sein. Berechtigt, einen Antrag zu stellen, ist demnach aber jedenfalls nicht der Dienstherr. Dieser kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung zur Weiterleitung des Antrags verpflichtet sein bzw. verpflichtet werden. Denn nach dieser Bestimmung ist durch die Antragsberechtigten über den zuständigen Kreis- bzw. Stadtfeuerwehrverband - nicht aber den Dienstherrn - ein Antrag an den Vorstand des Vereins „Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW e.V.“ zu richten. Der Stadtfeuerwehrverband - hier wohl der Stadtfeuerwehrverband Leverkusen e.V. - ist seinerseits ein eingetragener Verein; er ist mithin gemäß § 21 BGB rechtsfähig, kann somit selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Ob dem Stadtfeuerwehrverband bei der Weiterleitung eines Antrags gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung ein eigenständiges Prüfungsrecht zusteht, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).