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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1282/09·02.02.2010

Beschwerde gegen einstweilige Rückumsetzung eines Gewerbehauptsekretärs zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gewerbehauptsekretär beantragte einstweilige Rückumsetzung auf seinen bisherigen Dienstposten; das Verwaltungsgericht lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob eine vorläufige Rückumsetzung zulässig ist und ob dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohen. Das OVG sah die Maßnahme als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und fehlende Substantiierung. Zudem sei die Umsetzung sowohl formell (Beteiligung Schwerbehindertenvertretung) als auch materiell nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Rückumsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückumsetzung auf einen Dienstposten stellt grundsätzlich eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar; Ausnahmen setzen den Nachweis besonderer, nicht zumutbarer Nachteile voraus.

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Die Gewährung einstweiliger Anordnungen im Beamtenbereich erfordert, dass der Antragsteller substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihm bei Durchführung der Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen.

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Die gerichtliche Überprüfung dienstherrlicher Ermessenserwägungen bei Umsetzung beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage des Ermessensmissbrauchs; eine materielle Beanstandung ist nur bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte gegeben.

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Die Beschwerde gemäß § 146 VwGO muss sich ausdrücklich und konkret mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt den Formerfordernissen nicht.

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Die bloße Berufung auf ein laufendes Ermittlungsverfahren begründet nicht zwingend die Beiziehung der Strafakte und rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme, die Umsetzung sei willkürlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Gewerbehauptsekretärs auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, das auf die Rückumsetzung gerichtete Begehren des Antragstellers sei auf eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise notwendig sei, weil ihm andernfalls unzumutbare Nachteile drohten. Insbesondere folgten Nachteile von solchem Gewicht nicht aus dem Umstand, dass er im Bereich des Immissionsschutzrechtes nicht über eine langjährige Erfahrung verfüge.

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Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde, die lediglich abermals auf die Dienstjahre verweist, die der Antragsteller im Bereich des Arbeitsschutzes tätig war, entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Sie legt auch keine sonstigen Umstände dar, aufgrund derer es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, der Umsetzungsverfügung vorläufig nachzukommen. Dass dieser im Verlaufe der einwöchigen Tätigkeit auf seinem neuen Dienstposten "nicht wirklich" in seinem neuen Arbeitsbereich beschäftigt worden ist, sondern ihm aufgegeben wurde, sich über die Lektüre einschlägigen Informationsmaterials mit seinem neuen Fachgebiet vertraut zu machen, lässt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht den Schluss zu, sein Tätigkeitsbereich sei nicht amtsangemessen.

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Ohne dass es danach darauf noch ankäme, ist festzustellen, dass mit der Beschwerde auch gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifende Bedenken nicht begründet werden.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne überdies nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Denn die Umsetzung erweise sich formell auch im Hinblick auf die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als rechtmäßig und sei materiell-rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007  2 VR 1.07  und vom 26. November 2004  2 B 72.04 , jew. juris, sowie Urteil vom 28. November 1991  2 C 41.89 , ZBR 1992, 175.

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Mit den Einwänden, die der Antragsteller hinsichtlich des Anlasses für die Umsetzung und der Weiterverwendung in seinem bisherigen Aufgabenbereich erhoben hat, hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eingehend befasst und im Einzelnen ausgeführt, warum diese namentlich nicht den Schluss zuließen, dass die Gründe, die den Dienstherrn zu der Umsetzung bewogen haben, von Willkür geprägt seien.

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Demgegenüber wiederholt die Beschwerde lediglich pauschal ihr erstinstanzliches Vorbringen. Damit genügt sie auch insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Zudem stellt sie nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der Dienstherr habe sich bei der Umsetzung maßgeblich davon leiten lassen, dass gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dienstlich veranlassten Überwachungstätigkeiten ermittelt werde, was die aus diesem Grunde erfolgte polizeiliche Durchsuchung u.a. seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung belege. Den Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird und in diesem Rahmen Durchsuchungen stattgefunden haben, bestreitet die Beschwerde nicht. Soweit sie allein rügt, es seien "in objektiver Hinsicht keine Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt worden", die dagegen sprächen, den Antragsteller weiter an seinem angestammten Arbeitsplatz zu beschäftigen, liegt dem offenbar die  auch in der Forderung der Beiziehung der Strafakten zum Ausdruck kommende  Fehlvorstellung zugrunde, der Dienstherr sei im Vorfeld der Umsetzung zur Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung nicht entsprachen und nur vorgeschoben waren, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, sind auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Der verlangten Beiziehung der Strafakte bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).