Beschwerde in Konkurrentenstreit wegen Ernennung von Brandmeisteranwärtern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt im Konkurrentenstreit die einstweilige Untersagung der Ernennung von Mitbewerbern zu Brandmeisteranwärtern. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Ernennungen bereits zum 1.4.2021 wirksam geworden sind und deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein effektiver Rechtsschutz ist nach erfolgter Ernennung nur durch Anfechtung der Ernennung erreichbar. Eine vorläufige Aufhebung der Ernennungen im Eilverfahren kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Beschwerde in Konkurrentenstreit als unbegründet/abgewiesen, da nach erfolgter Ernennung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und nur die Anfechtung der Ernennung Aussicht auf Erfolg bietet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag im Konkurrentenstreit auf einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung ist unzulässig, wenn die angegriffenen Ernennungen bereits wirksam sind und die begehrte Maßnahme die Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr verbessern kann.
Nach erfolgter Ernennung eines ausgewählten Bewerbers ist der primäre Rechtsweg für unterlegene Bewerber die Anfechtungsklage gegen die Ernennung; ein Eilverfahren zur Untersagung der Stellenbesetzung ersetzt diese Klage nicht.
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann ausnahmsweise den beamtenrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität durchbrechen, vermag aber im Eilverfahren nicht regelmäßig die Unzulässigkeit eines Antrags nach bereits erfolgter Ernennung zu heilen.
Eine vorläufige Aufhebung von Ernennungen im Eilverfahren ist grundsätzlich nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, wenn die Ernennung wirksam vollzogen wurde und die begehrte einstweilige Anordnung daher keine rechtsgestaltende Wirkung entfalten kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 449/21
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitbefangenen Stellen - Brandmeisteranwärter für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes - mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antrag sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin habe mit Wirkung zum 1. April 2021 die Mitkonkurrenten jeweils zum Brandmeisteranwärter ernannt, so dass die begehrte einstweilige Anordnung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könne. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, das in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität gebieten könne. Für das vorliegende Eilverfahren sei dies jedoch nicht relevant, da das auf Untersagung der Stellenbesetzung gerichtete Antragsbegehren nach erfolgter Ernennung nicht mehr erfolgreich sein könne. Eine im Eilverfahren nur mögliche vorläufige Aufhebung der Ernennungen komme nicht in Betracht.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen.
Der Antragsteller verkennt, dass nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers einem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 100.
Im vorliegenden Eilverfahren geht damit der sinngemäß erhobene Einwand der Beschwerde ins Leere, der Antragsteller sei daran gehindert worden, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung der Mitbewerber auszuschöpfen, bzw. die Antragsgegnerin könne sich nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).