Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Umsetzung eines Kriminalkommissars zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kriminalkommissar beantragte per einstweiliger Anordnung seine Umsetzung; die Beschwerde wurde vom OVG zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt ist. Das Gericht befand die derzeitige, wegen gesundheitlicher Verwendungseinschränkungen begründete Zuordnung für vorübergehend und sachgerecht. Die medizinischen Befunde und das laufende Feststellungsverfahren rechtfertigen keinen Anordnungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde des Kriminalkommissars auf einstweilige Anordnung zur Umsetzung als zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung einer Umsetzung muss der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft machen.
Die bloße Dauer eines Feststellungsverfahrens zur (Polizei‑)Dienstfähigkeit begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf sofortige Umsetzung, sofern die derzeitige Verwendung aufgrund konkreter Verwendungseinschränkungen sachgerecht ist.
Konkrete ärztliche Befunde, die bestimmte Tätigkeiten ausschließen, können die Zumutbarkeit einer beantragten dienstlichen Verwendung entfallen lassen und damit einen Anordnungsanspruch verhindern.
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1366/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalkommissars, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Umsetzung durchsetzen will.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf die von ihm begehrte Umsetzung nicht glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung sei nicht verletzt. Sein Einsatz auf dem derzeit zugewiesenen Arbeitsplatz beruhe auf den bei ihm vorliegenden Verwendungseinschränkungen und sei nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt. Der Antragsgegner habe ein Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstfähigkeit eingeleitet. In diesem Verfahren werde sich klären lassen, ob der Antragsteller vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen sei oder aber eine anderweitige Verwendung im Polizeivollzugsdienst oder in einer anderen Laufbahn in Betracht komme.
Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Dass das Verfahren der Feststellung der Polizeidienstfähigkeit längere Zeit in Anspruch nehmen kann (nicht allerdings muss), ändert an seinem grundsätzlichen vorübergehenden Charakter nichts. Angesichts der beim Antragsteller festgestellten Verwendungseinschränkungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht substantiiert infrage stellt, erschiene es vielmehr nicht nur nicht sachgerecht, sondern fürsorgewidrig, den Antragsteller - wie von ihm gewünscht - als Bezirksdienstbeamten einzusetzen. Nach der ärztlichen Bescheinigung des ORMR M. vom 25. Oktober 2013 sind bei dem Antragsteller, der im Übrigen im Zeitraum vom 29. April bis (mindestens) 8. November 2013 erkrankt war, ausgeschlossen: Nachtdienste; Tätigkeiten, die den körperlichen Einsatz gegen Rechtsbrecher oder die Anwendung von unmittelbarem Zwang nötig machen; das Führen von Polizeikraftfahrzeugen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten; Tätigkeiten in Zwangshaltung, z.B. längeres Sitzen im Pkw; Tätigkeiten mit erhöhter psychischer Belastung wie Todesermittlungen, Sexualdelikte, Arbeiten unter Zeit- oder Vorgangsdruck sowie das Führen von Schusswaffen im Außendienst. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Hausarztes des Antragstellers, Dr. med. O. , in dessen - sehr knapper - Bescheinigung vom 26. August 2013, eine Verwendung des Antragstellers als Bezirksdienstbeamter wäre möglich und wünschenswert, nur dann nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen wird, dass dem Hausarzt eine unzutreffende Beschreibung des Anforderungsprofils eines Bezirksdienstbeamten vermittelt worden ist. Denn zu diesem Anforderungsprofil gehört unter anderem die Überwachung von Kriminalitätsbrennpunkten und kriminogenen Orten, das Durchführen von Haft- und Vorführungsbefehlen und die Gewährleistung einer sichtbaren polizeilichen Präsenz. Ein dies beinhaltender Einsatz des Antragstellers ist mit dessen Verwendungseinschränkungen offensichtlich unvereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.