Beschwerde zurückgewiesen: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtete eine Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde unter Verweis auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz und die eigene Rechtsprechung zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden neuen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung vorträgt.
Das Gericht kann die Entscheidung der Vorinstanz übernehmen, soweit deren Begründung mit der herrschenden Rechtsprechung übereinstimmt und keine ergänzenden substantiierten Vorbringen hinzutreten.
Nach § 154 Abs. 2 VwGO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG für Gebührenerhebungen festzusetzen und kann niedrig bemessen werden, wenn der Beschwerdegegenstand geringfügig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 494/05
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. September 2003 - 6 B 1702/03 -, jeweils m.w.N.,
und denen auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 00.00.0000 nichts hinzugefügt werden muss, auf Kosten der Antragstellerin (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600,- Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG).
Rubrum
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