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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1245/13·16.12.2013

Beschwerde gegen Auswahlentscheidung bei Beförderung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Studienrätin rügt die gesetzmäßige Auswahlentscheidung und behauptet Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie keine Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren war. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da die Antragstellerin die ihr offenstehenden Möglichkeiten (Akteneinsicht) nicht ausgeschöpft hat. Die Auswahlentscheidung begegnet keinen Rechtsfehlern; bei Qualifikationsgleichstand war die Heranziehung des Dienstalters als Hilfskriterium zulässig. Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde einer Studienrätin gegen eine Beförderungs-/Auswahlentscheidung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Überprüfung von Auswahl- und Beförderungsentscheidungen unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; eingreifende Prüfungen erfolgen nur bei Erkennbarkeit von Rechtsfehlern, falschem Sachverhalt, grober oder willkürlicher Gewichtung.

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Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet bei Beförderungen einen Beurteilungsspielraum, dessen Überschreitung vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen ist.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Betroffene die nach Lage der Sache naheliegenden und verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung (z.B. Akteneinsicht) nicht wahrnimmt.

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Bei Qualifikationsgleichstand der Bewerber ist die Anwendung eines sachlichen Hilfskriteriums (z.B. Allgemeines Dienstalter) zur Auswahlentscheidung zulässig.

5

Die Kostenentscheidung kann auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten einer beigeladenen Partei einschließen, wenn der Antragsteller das prozessuale Kostenrisiko eingeht (§154 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 100 Abs. 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1043/13

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Die Rüge der Antragstellerin, der Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) seien verletzt worden, weil sie nicht Beteiligte des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 3 Ca 2492/12 gewesen sei und ihr dennoch keine Gelegenheit gegeben worden sei, von den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 5. März 2013 - 3 Ca 2492/12 - Kenntnis zu nehmen, geht schon deshalb ins Leere, weil sie es versäumt hat, sich durch Ausschöpfung der verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge naheliegenden Möglichkeiten die ihr angeblich vorenthaltenen Informationen zu verschaffen. Der Antragsgegner hat dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 4. September 2013 die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie die der nunmehr streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt, die u.a. die vollständige Fassung des genannten Urteils beinhalten. In diesem Schriftsatz hat er auch darauf hingewiesen, dass sich das Urteil in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindet. Vor diesem Hintergrund war es der Antragstellerseite ohne Weiteres möglich und zumutbar, Akteneinsicht zu nehmen und sich auf diese Weise über die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu informieren. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO gestellt.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Auswahlentscheidung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Antragsgegners, zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen bestehe ein Qualifikationsgleichstand, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass die hinsichtlich der Einzelmerkmale Leitungs- und Koordinationsfähigkeit, Fachkenntnisse, Leistung als Lehrerin und dienstliches Verhalten sowie der sonstigen Qualifikationen im Einzelnen vorgenommenen Vergleiche rechtsfehlerhaft seien. Sie gründeten weder auf einem falschen Sachverhalt noch liege eine grobe oder willkürliche Verkennung der Gewichtung und Relevanz vor. Besondere Bedeutung komme angesichts der Stellenausschreibung der Fähigkeit zur Mitarbeit bei der Koordination von Präventions- und Interventionsmaßnahmen im Bereich des (Cyber-)Mobbings/Bullyings im inner- und außerschulischen Umfeld zu. Dabei habe der Antragsgegner zutreffend nicht lediglich die Fortbildung der Antragstellerin für die Tätigkeit als Beauftragte bei Mobbing-Problemen berücksichtigt, sondern in gleicher Weise und nach Maßgabe des arbeitsgerichtlichen Urteils die Qualifikationen der Beigeladenen eingebracht. Sie sei eine ausgebildete Rundfunkjournalistin und habe eine Ausbildung zur Medientrainerin, die Zusammenarbeit mit einem Lehrstuhl der Universität E.        -F.      sowie praktische Erfahrungen im Bereich "Cybermobbing" vorzuweisen. Ausgehend von einem Qualifikationsgleichstand habe der Antragsgegner die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei unter Heranziehung des Hilfskriteriums "Allgemeines Dienstalter" zu Gunsten der Beigeladenen getroffen.

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Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Maßstab für die erforderliche - keineswegs nur summarische - Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

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Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass, wie die Antragstellerin meint, der vom Antragsgegner hinsichtlich der “Fähigkeit zur Mitarbeit bei der Koordination von Präventions- und Interventionsmaßnahmen im Bereich des (Cyber-)Mobbings/Bullyings im inner- und außerschulischen Umfeld“ vorgenommene Qualifikationsvergleich rechtlich zu beanstanden ist. Es lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm auch insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.

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Die vergleichende Gewichtung und Bewertung der insoweit maßgeblichen Aspekte beinhaltet sein Auswahlvermerk vom 1. Juli 2013. Dort ist unter Nr. 5 ("Sonstige Qualifikation") Folgendes ausgeführt:

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"Mit Blick auf die Aufgabenbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle (Mitarbeit bei der Koordination von Präventions- und Interventionsmaßnahmen im Bereich des (Cyber-)Mobbings/Bullyings im inner- und außerschulischen Umfeld) ist zu berücksichtigen, dass Frau L.      eine mehrtätige Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die sie zur Mobbingbeauftragten an der Schule qualifiziert (Zertifikat vom 05.07.2011) (...). Diese Qualifikation wird ausdrücklich bei der Entscheidungsfindung 'in den Blick‘ genommen.

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Demgegenüber findet auch besondere Berücksichtigung, dass sich Frau L1.       -L2.     neben ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Rundfunkjournalistin außerschulisch zur Medientrainerin qualifiziert hat. Zudem arbeitet sie erfolgreich mit dem Lehrstuhl für Mediendidaktik und Wissensmanagement der Uni E.        -F.     am Thema 'Mediennutzung in der Schule'.

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Aufgrund ihres Einsatzes bei der Durchführung von Unterrichtsreihen zum Thema 'Cybermobbing' in der 7. Jahrgangsstufe und der Erprobung des Unterrichtsmaterials 'Was tun bei Cybermobbing?' kann Frau L1.       -L2.     neben den theoretischen Kenntnissen praktische Erfahrungen im Hinblick auf die ausgeschriebene Aufgabe nachweisen. Nach Ausführungen des o.g. Urteils des Arbeitsgerichts Münster dürfte der Tatsache, dass die Klägerin nicht nur theoretische, sondern auch bereits praktische Erfahrungen hat, besonderes Gewicht beizumessen sein (...)."

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Anschließend ist folgendes Zwischenfazit gezogen worden:

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"(...) Frau L.      und Frau L1.       -L2.     sind für diese besondere Aufgabe somit sehr gut qualifiziert. Frau L.      besitzt eine theoretische Qualifikation, die - unter Berücksichtigung der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - besonders hochrangig einzuschätzen ist. Frau L1.       -L2.     hat - unter Berücksichtigung der Einschätzung des Arbeitsgerichts - besondere theoretische und praktische Erfahrungen, die ebenfalls auf eine besonders ausgeprägte Qualifikation schließen lassen. Ein deutlicher, relevanter Eignungs- bzw. Qualifikationsvorsprung eine der Konkurrentinnen für die konkrete Aufgabe ist insoweit nicht ersichtlich." 

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, indem sie geltend macht, ihre diesbezügliche Qualifikation sei „definitiv höher zu bewerten als die ‚praktische Erfahrung‘ “ der Beigeladenen. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass es auf die Selbsteinschätzung der Antragstellerin - auch wenn sie deren Objektivität reklamiert - nicht ankommt.

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Im Übrigen ist ihre Selbsteinschätzung ersichtlich nicht von dem Bemühen um Objektivität, sondern vielmehr von der Absicht getragen, die Qualifikation der Beigeladenen, insbesondere ihre Unterrichtstätigkeit zum Thema “Cybermobbing“ herabzuwürdigen. Dies unterstreicht nicht zuletzt die - jedweder Grundlage entbehrende - Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene habe lediglich „Arbeitsmaterialien aus dem Internet heruntergeladen (...) bzw. ausgedruckt und dann in der Klasse verteilt“. Die Antragstellerin ignoriert außerdem, dass der Antragsgegner nicht nur die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zum Thema “Cybermobbing“, sondern auch ihre abgeschlossene Ausbildung zur Rundfunkjournalistin, ihre außerschulische Qualifizierung zur Medientrainerin sowie ihre Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Mediendidaktik und Wissensmanagement der Universität E.        -F.     in den Blick genommen hat. Schließlich lässt die Antragstellerin, soweit sie ihre eigene Qualifikation bewertet, unbeachtet, dass diese allein auf der beruflichen Fortbildung “Qualifizierung zur/m Mobbingbeauftragten an der Schule“ gründet, die sie in der Zeit von November 2010 bis Juli 2011 absolviert und deren zeitlicher Umfang 8½ Tage bzw. 67 Unterrichtsstunden betragen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).