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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1243/09·28.12.2009

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Nichtbesetzung einer A 11‑Planstelle zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar beantragte einstweilig, eine freie Beförderungsplanstelle A 11 BBesO vorläufig nicht zu besetzen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Dienstherrn zurück und bestätigt damit die erstinstanzlich erlassene einstweilige Anordnung. Entscheidend war, dass die dienstliche Beurteilung Mängel in Plausibilität und Gewichtung aufwies, die der Dienstherr nicht ausreichend erläuterte.

Ausgang: Beschwerde des Dienstherrn gegen die einstweilige Anordnung wird abgewiesen; vorläufige Nichtbesetzung der Planstelle bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dienstliche Beurteilung muss in sich widerspruchsfrei und plausibel sein; bei erkennbaren Diskrepanzen sind vom Dienstherrn erläuternde Angaben zur Nachvollziehbarkeit zu geben.

2

Weicht die Bewertung eines Untermerkmals von vorherigen Beurteilungen ab und beeinträchtigt dadurch die Plausibilität der Hauptmerkmalsbewertung, bedarf es einer schlüssigen Begründung für die abweichende Benotung.

3

Soweit eine Gewichtung von Submerkmalen für die Bewertung des Hauptmerkmals entscheidend ist, muss diese Gewichtung nachvollziehbar begründet werden, soweit der Beamte die Nachvollziehbarkeit substantiiert in Frage stellt.

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Das Gebot der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit dienstlicher Beurteilungen lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass Beurteilungsspielräume oder die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolgreicher Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.

3

Es kann offen bleiben, ob die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der streitigen Beförderungsentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2008 sei nicht tragfähig, weil der Beurteilungsmaßstab fehlerhaft angewendet worden sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ferner damit begründet, dass die Diskrepanz zwischen der Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" mit 3 Punkten und den Bewertungen der ihm zugeordneten Submerkmale nicht plausibel sei, weil schon die Benotung des Submerkmals 1.2 mit 3 Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insoweit habe es vor dem Hintergrund, dass dieses Submerkmal in der vorhergehenden Beurteilung mit 4 Punkten und in dem ein Drittel des Beurteilungszeitraums umfassenden Beurteilungsbeitrag sogar mit 5 Punkten bewertet worden sei, einer Begründung für die davon abweichende niedrigere Bewertung in der dienstlichen Beurteilung bedurft, um diese plausibel zu machen, zumal der Endbeurteiler den Antragsteller an anderer Stelle der Beurteilung als engagierten, leistungsstarken und fleißigen Lehrenden bezeichnet habe. Die nicht stimmige Benotung des Submerkmals 1.2 führe dazu, dass die vom Erst- und Endbeurteiler vorgenommene Gewichtung der mit 3 Punkten bewerteten Submerkmale gegenüber den mit 4 Punkten bewerteten Submerkmalen nicht mehr plausibel sei.

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Mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Indem sie unter Hinweis auf Nr. 6.3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - allein geltend macht, die danach vorzunehmende Gewichtung der Submerkmale könne die abweichende Bewertung des diesen zugeordneten Hauptmerkmals erst dann nicht mehr erklären, wenn zwischen den Bewertungen überwiegend mehr als eine Notenstufe liege, wiederholt sie lediglich pauschal ihr Vorbringen aus dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2009. Das vom Verwaltungsgericht angenommene Plausibilitätsdefizit im Hinblick auf die Bewertung des Submerkmals 1.2 wird damit aber ebenso wenig in Frage gestellt wie die daraus abgeleitete Folgerung, dass die Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" mit 3 Punkten mit der vom Erst- und Endbeurteiler vorgenommenen Gewichtung nicht mehr erklärt werden könne und daher ebenfalls unplausibel sei.

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Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsverhalten" sei selbst dann nicht plausibel, wenn die Benotung des Submerkmals 1.2 für nachvollziehbar erachtet werde. Denn die stärkere Gewichtung der Submerkmale 1.1, 1.2 und 1.4 gegenüber den vier weiteren mit 4 Punkten bewerteten Submerkmale sei - zumal keine dahingehende Gewichtungspraxis beim LAFP bestehe - unplausibel, weil nicht erkennbar sei, warum die von diesen Merkmalen erfassten Leistungen von größerer Bedeutung seien.

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Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

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Soweit die Beschwerde geltend macht, der Erstbeurteiler habe den fraglichen Submerkmalen im Hinblick auf die von dem Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Lehrender besondere Aussagekraft beigemessen, vermag dieses Vorbringen das vom Verwaltungsgericht angenommene Plausibilitätsdefizit nicht zu beseitigen. Es fehlt vielmehr an einer nachvollziehbaren Begründung, warum die insoweit erbrachten Leistungen, deren größere Relevanz für die Tätigkeit als Lehrer sich - anders als dies etwa hinsichtlich der vorliegend höher benoteten mündlichen Ausdrucksfähigkeit der Fall sein dürfte - nicht aufdrängt, für die Bewertung des Leistungsverhaltens bedeutsamer sein sollen als die übrigen Submerkmale. Zu einer entsprechenden, über formelhafte Behauptungen hinausgehenden Erläuterung der Gewichtung wäre der Erst- bzw. Endbeurteiler jedoch verpflichtet gewesen, nachdem der Antragsteller die fehlende Nachvollziehbarkeit der Gewichtung namentlich vor dem Hintergrund, dass diese nicht einheitlich bei allen Lehrkräften erfolgt sei, bemängelt hatte. Insoweit gilt nichts anderes als in sonstigen Fällen, in denen der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile substantiiert in Frage stellt und der Dienstherr daher gehalten ist, seine Wertungen durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245.

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Der Einwand der Beschwerde, die Vorgabe einer anderen Gewichtung würde die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers beeinträchtigen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass eine - insoweit allein maßgebliche - Einflussnahme der Behördenleitung auf den Erstbeurteiler vorliegend nicht in Rede steht, geht es bei dem Plausibilisierungsgebot allein darum, die vorgenommene Gewichtung für den Antragsteller und das Gericht nachvollziehbar zu machen und auf diese Weise eine Nachprüfung dahingehend zu ermöglichen, ob der Beurteiler den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten und namentlich allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat. Sollte dem Beurteiler dies indes nicht gelingen, so kann das Gebot der Widerspruchsfreiheit und Plausibilität dienstlicher Beurteilungen nicht unter Hinweis auf dem Beurteiler zukommende Entscheidungsfreiheiten bzw. Beurteilungsspielräume umgangen werden. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass nicht der Erstbeurteiler, sondern der Endbeurteiler die abschließende Bewertung der Hauptmerkmale verantwortet und in diesem Zusammenhang eigenständig eine etwaige Gewichtung der von den Submerkmalen jeweils erfassten Leistung und Befähigung des Beamten vornimmt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).