Beschwerde gegen Ruhestandsverschiebung: Glaubhaftmachung und dienstliche Gründe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine zweijährige Verlängerung seiner Dienstzeit zur Abgeltung umfangreicher Überstunden; die Antragsgegnerin lehnte ab. Das OVG prüft die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und ob dienstliche Gründe einem Ruhestandsaufschub entgegenstehen. Die Beschwerde wird abgewiesen, weil frühere Erklärungen des Antragstellers die Glaubhaftmachung entkräften und weitere dienstliche Gründe nicht substantiiert bestritten wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlängerung der aktiven Dienstzeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Beschwerde durch den Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die zur Begründung vorgebrachten Gründe beschränkt.
Ein Anordnungsanspruch auf Hinausschiebung der Zurruhesetzung setzt die glaubhafte Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen voraus; dienstliche Gründe, die eine fortlaufende Anwesenheit oder eine konsistente personelle Besetzung erfordern, können einen solchen Anspruch ausschließen.
Frühere, widersprüchliche Erklärungen des Antragstellers zur beabsichtigten Nutzung einer Verlängerungszeit (insbesondere zum Abbau von Überstunden) beeinträchtigen die Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO und können den Anordnungsanspruch entkräften.
Organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn (z.B. zur Konzeption medizinischer Behandlung) liegen im Gestaltungsspielraum des Dienstherrn und rechtfertigen ohne weitere Anhaltspunkte keinen ersetzenden richterlichen Eingriff.
Unterlässt der Beschwerdeführer die substantielle Auseinandersetzung mit maßgeblichen dienstlichen Gründen, ist seine Beschwerde unbegründet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente die für die Entscheidung maßgebliche Erwägung tragen, dass dienstliche Gründe dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Unter anderem sei die Befürchtung der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen, der Antragsteller könne wegen der Vielzahl noch abzubauender Überstunden dem Dienstherrn nicht in dem erforderlichen Zeitumfang zur Verfügung stehen.
Der dagegen gerichtete Beschwerdevortrag greift nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, das Gericht habe seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation gestützt, der "Antragsteller habe 'nachhaltig' die Absicht geäußert, in dem Verlängerungszeitraum vorwiegend 1.700 Mehrarbeitsstunden 'abfeiern' zu wollen", verkennt die Beschwerde zunächst, dass mit der entsprechenden Formulierung in der Entscheidung (S. 6 oben) lediglich eine Erwägung der Antragsgegnerin wiedergegeben wird. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt (S. 7 unten), es könne zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller die Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit nicht ausschließlich für den Abbau von Überstunden nutzen wolle. Selbst wenn er nur ein Viertel seiner Überstunden abbauen würde, würde dies zur Folge haben, dass er für ein ganzes Quartal seine Funktion als Amtsleiter nicht ausüben könne.
Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht angenommen, dass der Antragsteller beabsichtigt, in einem nicht nur unerheblichen Umfang die Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit für den Freizeitausgleich von Überstunden zu nutzen, was angesichts der Zahl der von ihm geltend gemachten Überstunden aber notwendigerweise dazu führt, dass er für erhebliche Zeiträume innerhalb der begehrten zwei Verlängerungsjahre keinen Dienst tun würde. Soweit der Antragsteller mit dem Vorbringen, er habe keinesfalls die Absicht, neben der Betreuung der Diamorphinabgabe ausschließlich seine "Mehrarbeitsstunden" durch Freizeit auszugleichen, sondern wolle den Freizeitausgleich nur unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse in Anspruch nehmen, geltend machen will, er strebe Freizeitausgleich für Überstunden nur in einem geringfügigen, unerheblichen Umfang an, ist das nicht glaubhaft im Sinne von § 294 ZPO. Es steht mit seiner zuvor mehrfach geäußerten Absicht nicht in Einklang. Bereits das Verwaltungsgericht hat auf das Schreiben des Antragstellers vom 26. April 2011 verwiesen, in dem dieser ausgeführt hat, er habe die Hinausschiebung der Altersgrenze beantragt, "um in dieser Zeit auch Mehrarbeitsstunden ausgleichen zu können", sowie, er bevorzuge "zur Abgeltung der Mehrarbeitsstunden die Hinausschiebung der Altersgrenze". Ebenso deutlich geht aus dem Schreiben des Antragstellers vom 6. April 2011 hervor, dass dieser einen tendenziell vollständigen Ausgleich der angefallenen Überstunden anstrebt. Darin heißt es auszugsweise: "Ich bitte um Verständnis, dass ich eine Regelung anstrebe ohne Verkürzung meiner Rechte. Da ich frühzeitig auf die Notwendigkeit zur Regelung hingewiesen habe bitte ich um Verständnis, dass ich erneut darum beantrage, die Altersgrenze für mich um 2 Jahre zu verschieben, da nur so der notwendige Freizeitausgleich im Einklang mit den dienstlichen Gegebenheiten gewährt werden kann. Der Hinweis darauf, dass Vor-Ort-Präsenz der Amtsleitung erforderlich sei, kann kein Argument sein meinen Anspruch auf Regulierung der geleisteten und anerkannten Mehrarbeitsstunden verfallen zu lassen".
Mit der Beschwerde wird ferner erfolglos darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf Weisung der Antragsgegnerin seit mehr als fünf Monaten seine Funktion nicht ausübe, ohne dass hierdurch nach Auffassung der Antragsgegnerin die Aufgabenerfüllung gefährdet werde. Die Beschwerde verdeutlicht schon unzureichend, was in rechtlicher Hinsicht aus diesem Umstand folgen soll. Sofern damit geltend gemacht werden soll, eine monatelange Dienstabwesenheit des Antragstellers innerhalb der kommenden zwei Jahre beeinträchtige die sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung nicht, greift das nicht durch. Die gegenteilige Einschätzung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern ist ohne Weiteres nachvollziehbar. In der Konsequenz einer abweichenden Argumentation wäre der Dienstposten des Antragstellers im Übrigen weitgehend überflüssig, was einem Hinausschieben seines Ruhestands gleichfalls entgegenstünde. Die vorbezeichnete Einschätzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufgaben des Amtsleiters bereits in den zurückliegenden Monaten von dessen Stellvertreter wahrgenommen worden sind; denn dies widerspricht der Regel, dass eine optimale Aufgabenerfüllung am ehesten gewährleistet ist, wenn der Amtsleiter selbst seinen Dienstpflichten nachkommt. Welchen Hintergrund es hat, dass der Antragsteller seit Mai 2011 vom Dienst freigestellt ist - nach der Darstellung der Antragsgegnerin ist bereits dies geschehen, um so dem Urlaubsanspruch des Antragstellers zu entsprechen und angefallene Überstunden auszugleichen -, kann angesichts dessen auf sich beruhen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller ferner geltend, das aktuelle Konzept zur diamorphingestützten Behandlung Opiatabhängiger stoße auf Widerstand in der Bevölkerung. Dieses Vorbringen ist von Vornherein ungeeignet zu entkräften, dass dienstliche Gründe dem Hinausschieben seines Ruhestandseintritts entgegenstehen. Es liegt im politischen Gestaltungsspielraum und dem dadurch geprägten Organisationsermessen des Dienstherrn festzulegen, welche Konzeption in einer solchen Angelegenheit verfolgt werden soll.
Dass - worauf die Beschwerde schließlich noch verweist - den Leitern des Planungs- und des Bauverwaltungsamts jeweils zugesichert worden sein soll, "1.500 bis 1.700 Überstunden vor der Pensionierung abzufeiern zu dürfen", gibt für die Frage des Vorliegens dienstlicher Gründe, die einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen, nichts her; denn es bleibt - abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung - schon unklar, ob dieser Vortrag sich auf den regelmäßigen oder einen hinausgeschobenen Zeitpunkt der Zurruhesetzung beziehen soll.
Die Beschwerde bleibt im Übrigen deshalb erfolglos, weil sie sich mit einem Teil der dienstlichen Gründe nicht auseinandersetzt, die nach vom Verwaltungsgericht unbeanstandeter Auffassung der Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entgegenstehen, so dem Wunsch, strukturelle Änderungen im Gesundheitsamt unter "langfristig konsistenter personeller Besetzung" durchführen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.