Einstweilige Anordnung: Studienrat scheitert gegen Besetzung einer A‑15‑Stelle
KI-Zusammenfassung
Ein Studienrat beantragte einstweilige Anordnung, um die Besetzung einer als A 15 BBesO bewerteten Stelle durch einen Mitbewerber zu verhindern. Streitpunkt war, ob er zum Bewerberkreis zählt und ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Das OVG wies die Beschwerde ab: Die Ausschreibung richtete sich zulässig auf Beförderungsämter, der Antragsteller ist wegen des Verbots der Sprungbeförderung nicht förderungsfähig, und es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.
Ausgang: Beschwerde gegen Erlass einstweiliger Anordnung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller nicht zum Bewerberkreis, fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich; hierfür sind substantiierte Anhaltspunkte für den Erfolg in der Hauptsache vorzulegen (vgl. §§ 123 Abs. 1, 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Eine rechtlich nicht zu beanstandende Beschränkung des Bewerberkreises auf Beamte, die im Wege der Beförderung in ein Beförderungsamt berufen werden sollen, schließt Beamte aus, die wegen des Verbots der Sprungbeförderung nicht förderungsfähig sind, aus dem Schutzbereich eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus.
Die Anwendung beförderungsrechtlicher Vorschriften (z. B. § 25 Abs. 6 LBG NRW a.F.) setzt voraus, dass die ausgeschriebene Stelle ein Beförderungsamt (Statusamt) und nicht lediglich ein höher bewerteter Dienstposten ist.
Der Senat prüft die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eigenständig darauf, ob dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben werden müssen.
Zitiert von (7)
4 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 418/2328.08.2023Zustimmendjuris Rn. 4 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1105/2018.08.2020Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 685/1715.10.2017Neutraljuris Rn. 4 f.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 3194/1618.10.2016Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 970/1209.03.2014Neutral2 Zitationen
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertete Stelle nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens mit Ausnahme der außer¬gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah¬ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zunächst Anlass zur Klarstellung, dass die begehrte einstweilige Anordnung nur der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dienen kann, mithin des im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruchs auf eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um die vom Antragsgegner ausgeschriebene Stelle. Für den Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller kann sich schon deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine (hinreichende) Beachtung gefunden habe, weil der Bewerberkreis für die streitbefangene Stelle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Beamte beschränkt ist, denen im Wege der Beförderung - gegebenenfalls nach einer Erprobungszeit - das Statusamt eines Studiendirektors übertragen werden kann, und er als Studienrat wegen des Verbots der Sprungbeförderung (vgl. § 20 Abs. 4 LBG NRW n.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVO NRW) nicht zu diesem Kreis zählt.
Die Beschränkung des Bewerberkreises im vorgenannten Sinne ist der maßgeblichen Ausschreibung im Schulblatt Nr. 11/2008 klar zu entnehmen. Sie bezieht sich auf die Stelle eines "Studiendirektors als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben". Dem künftigen Stelleninhaber soll also dieses, in der Anlage I zum BBesG genannte Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden. Der Ausschreibungstext enthält im Weiteren den Hinweis, § 25 Abs. 6 LBG NRW (a.F.) finde Anwendung. Die Vorschrift trifft ausschließlich Regelungen zur Beförderung. Ihre Anwendung setzt mithin voraus, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Amt um ein Beförderungsamt und nicht nur um einen bloß höher bewerteten Dienstposten handelt.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, das ausschließlich eine hier gar nicht in Frage stehende Dienstpostenübertragung zum Gegenstand hat, ist vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller, wie er anführt, den Anforderungen der Funktionsstelle in besonderer Weise gerecht würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).