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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1225/18·23.10.2018

Beschwerde gegen Auswahlentscheidung wegen dienstlicher Beurteilung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Auswahlentscheidung mit der Begründung, ihre dienstliche Beurteilung für 2014–2017 sei rechtlich fehlerhaft. Das OVG prüfte die vorgetragenen Gründe nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt und sah keinen Aufhebungsgrund. Die Verschlechterung der Bewertung ließ sich durch einen sachgerechten, strengeren Beurteilungsmaßstab und vergleichende Ergebnislisten erklären. Die Beschwerde wurde abgewiesen; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen Auswahlentscheidung wegen beanstandeter dienstlicher Beurteilung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung einer Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe beschränkt.

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Die Einführung eines strengeren Beurteilungsmaßstabs ist zulässig, wenn sie durch Vergleichslisten oder sonstige sachgerechte Anhaltspunkte belegt ist und der Beurteilung dadurch eine größere Differenzierungswirkung zukommt.

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Die Angemessenheit und Plausibilität einer Verschlechterung in dienstlichen Beurteilungen kann durch gesamtstatistische Ergebnisse der Regelbeurteilungsverfahren gerechtfertigt sein.

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Eine gesonderte Begründung des Gesamturteils ist entbehrlich, wenn die Einzelbewertungen überwiegend zu einem einheitlichen Gesamturteil führen und sich dadurch ein Ergebnis aufdrängt.

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Ein Vorbringen, wonach andere Behörden anders beurteilen, rechtfertigt nur in einem Konkurrentenstreit Rückschlüsse auf Rechtswidrigkeit einer konkreten Beurteilung nicht aber deren Nichtigkeitsfolge im Auswahlverfahren.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 896/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Die Antragstellerin macht zur Begründung der Beschwerde geltend, die von ihr angegriffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil die dieser zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juni 2014 bis zum 1. Juni 2017 ihrerseits aus Rechtsgründen zu beanstanden sei. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Erfolglos trägt die Antragstellerin vor, die Verschlechterung ihrer dienstlichen Beurteilung sei nicht plausibel begründet. Zwar trifft es zu, dass in ihrer dienstlichen Beurteilung bei einem Gesamturteil von 3 Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") die Einzelmerkmale gemäß Ziffer 6.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei

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RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05 -, MBl. NRW S. 226, im Folgenden: BRL Pol -

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(nur) mit einer Wertesumme von 20 beurteilt sind, in der vorausgegangenen Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 1. Juni 2014 beim selben Gesamturteil jedoch mit einer Wertesumme von 24. Eine Verschlechterung liegt mithin vor. Das Verwaltungsgericht hat indessen ausgeführt, der Antragsgegner habe diese Verschlechterung nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf begründet, dass bei Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung im Vergleich zur vorhergehenden ein strengerer Beurteilungsmaßstab angelegt worden sei. Dies habe bewirkt, dass die volle Notenbandbreite auch bei der Bewertung der Einzelmerkmale ausgeschöpft worden sei. Dass bei der aktuellen Regelbeurteilung tatsächlich ein strengerer Maßstab angelegt worden sei, ergebe sich - wie das Verwaltungsgericht näher dargetan hat - nachvollziehbar aus den vom Antragsgegner vorgelegten Listen über die Ergebnisse der Regelbeurteilungsverfahren 2014 und 2017. Die Anlegung des strengeren Beurteilungsmaßstabes für das Regelbeurteilungsverfahren 2017 sei sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erhöhe die Aussagekraft der Beurteilungen für Personalauswahlentscheidungen, weil dienstliche Beurteilungen die Leistung und Befähigung der beurteilten Beamtinnen und Beamten bei Ausschöpfung des Notenspektrums leistungsgerechter und differenzierender wiedergäben.

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Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Inwieweit das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung "die Funktion und wertende Aussage einer dienstliche Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt" haben soll, macht sie nicht erkennbar. Soweit dabei nebenbei erwähnt wird, der Dienstherr müsse eine Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote vornehmen, führt das jedenfalls nicht auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. In deren Fall war eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich, weil von sieben Einzelmerkmalen sechs mit 3 Punkten bewertet sind, so dass sich ein Gesamturteil von 3 Punkten vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null aufdrängt.

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Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 37.

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Ist das geschilderte Vorgehen des Antragsgegners nach dem Vorstehenden rechtlich beanstandungsfrei, kommt es für die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten dienstlichen Beurteilung nicht darauf an, ob sich andere Polizeibehörden in gleicher Weise um leistungsgerechte und differenzierende Beurteilungen bemühen. Soweit das nicht der Fall ist, kann die Antragstellerin dies (lediglich) in einem Konkurrentenstreit mit einem aus einer solchen Behörde stammenden Bewerber geltend machen.

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Bereits im sachlichen Ausgangspunkt unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, die Verschlechterung im Ergebnis der dienstlichen Beurteilung sei deshalb unplausibel, weil die Antragstellerin in den beiden vorangegangenen Beurteilungsrunden zu den besten Beamten der Notengruppe 3 gehört habe und nunmehr zu den schlechtesten zähle. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass im Jahre 2014 von insgesamt 38 in der Vergleichsgruppe A 9 beurteilten Beamten 27 die Gesamtnote 3 erhalten haben und davon allein 15 Beamte - also der überwiegende Teil - in der Summe der Einzelmerkmale den Wert 25. Zu diesen zählte die Antragstellerin nicht.

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Fehl geht auch der Beschwerdevortrag, die Begründung, dass andere Beamte besser geworden seien, die Antragstellerin sich aber nicht weiterentwickelt habe, widerspreche der Regelvermutung der Beurteilungsrichtlinien. Diese gingen davon aus, dass sich die steigende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf die dienstliche Leistung und Eignung der Beamten niederschlage. Daher hätte der Antragsgegner begründen müssen, weshalb das bei der Antragstellerin nicht der Fall sei. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass und aufgrund welcher Gegebenheiten bei der Antragstellerin entsprechend jener Regelvermutung eine Leistungssteigerung eingetreten ist; der bloße Verweis auf das Dienst- und Lebensalter reicht dafür nicht aus. Das erwähnte Begründungserfordernis sehen die BRL Pol in der genannten, hier maßgeblichen Fassung - anders Ziffer 8.1, 2. Absatz der Beurteilungsrichtlinien in ihrer bereits 2010 außer Kraft getretenen Fassung vom 25. Januar 1996, MBl. NRW. S. 278 - nicht (mehr) vor.

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Den Umstand, dass der Antragstellerin in einem Einzelmerkmal nur 2 Punkte ("entspricht im Allgemeinen den Anforderungen") erteilt worden sind, ohne dass der Antragsgegner die danach insoweit vorliegenden Schwächen allerdings näher erläutert hätte, spricht die Beschwerde nicht an. Hierauf ist daher nicht einzugehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).