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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1220/17·28.01.2018

Beschwerde in Konkurrentenstreit: Kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Hauptbrandmeister rief Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung im Konkurrentenstreit um einen Dienstposten ein. Streitfrage war, ob ein Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 VwGO zur Sicherung des Art.33 Abs.2 GG‑Anspruchs besteht. Das OVG wies die Beschwerde ab, weil kein relevanter Erfahrungs‑ oder Bewährungsvorsprung zu erwarten und die Besetzung nicht unwiderruflich ist. Die Hauptsache bleibt vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde des Hauptbrandmeisters im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen; kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten ist erforderlich, dass die Maßnahme notwendig und geeignet ist, den auf Art.33 Abs.2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern (§ 123 Abs.1 VwGO).

2

Die bloße Besetzung eines Dienstpostens durch einen bereits in derselben Amtsstufe tätigen Beamten begründet nicht automatisch einen Anordnungsgrund, wenn die Besetzung widerruflich ist oder kein irreversibler Beförderungseffekt eintritt.

3

Ein relevanter Erfahrungs‑ oder Bewährungsvorsprung kann einen Anordnungsgrund begründen; ist jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. bereits langjährige Tätigkeit des Antragstellers) der Erwerb eines solchen Vorsprungs auszuschließen, fehlt der Anordnungsgrund.

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Die Möglichkeit für einen unterlegenen Bewerber, durch Übertragung des Dienstpostens einen angeblichen Vorsprung auszugleichen, begründet allein keinen Anordnungsgrund, sofern der andere Bewerber bereits über hinreichende Erfahrung verfügt und kein nennenswerter zusätzlicher Lernvorsprung zu erwarten ist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2022/17

Leitsatz

Mangels Anordnungsgrundes erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines Dienstpostens.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Für sie ist der erforderliche Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben. Dieser besteht in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten nur dann‚ wenn die begehrte einstweilige Anordnung (im beantragten Umfang) notwendig und geeignet ist‚ um den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern. Das ist hier nicht der Fall.

4

Der Antragsteller ist zunächst nicht auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung des Beigeladenen zu verhindern. Eine solche Beförderung wäre zwar nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irreversibel und führte damit zum endgültigen Rechtsverlust des Antragstellers.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 31 ff.

6

Der Beigeladene befindet sich jedoch bereits im Amt A 9 mit Zulage; die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit ihm ist daher nicht mit einer Beförderung verbunden und kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

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Die Untersagung der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen ist im Streitfall auch nicht erforderlich, um zu verhindern, dass dieser einen gegenüber dem Antragsteller zu berücksichtigenden Erfahrungsvorsprung erwirbt. Nach der Senatsrechtsprechung besteht zwar auch in einer Konkurrentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber - wenn auch die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann - auf dem Dienstposten einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen kann, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen der Dienstpostenkonkurrenz ist zu verneinen, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise auszuschließen ist.

8

OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6 B 1463/16 -, juris Rn. 21, und vom 8. Februar 2013 ‑ 6 B 1369/12 -, juris Rn. 10 ff., insb. 21.

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Eine solche Ausnahme ist hier anzunehmen. Im Streitfall steht die Erlangung eines Erfahrungsvorsprungs nicht in Rede, weil der Antragsteller die Aufgaben des Brandschutzunterweisers bereits über mehrere Jahre - von Oktober 2011 bis August 2016 - wahrgenommen hat. Aufgrund dieser umfangreichen Erfahrung des Antragstellers kann zunächst ausgeschlossen werden, dass der Beigeladene, dem die Funktion bislang erst für rund fünf Monate übertragen war, durch die Wahrnehmung des Dienstpostens einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der gegenüber dem Antragsteller ins Gewicht fällt.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Anordnungsgrund auch nicht daraus, dass der Beigeladene durch die erneute Übertragung des Dienstpostens die Möglichkeit erhält, den Erfahrungsvorsprung auszugleichen, den der Antragsteller ihm gegenüber nach eigener Ansicht derzeit aufweist. Zu berücksichtigen ist, dass auch der Beigeladene bereits jetzt über gewichtige Erfahrung bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzunterweisers verfügt. Es ist weder dargelegt noch besteht anderweitig Anhalt dafür, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben aufgrund ihrer Komplexität oder aus anderen Gründen erst dann effektiv oder jedenfalls nennenswert effektiver möglich ist, wenn der betreffende Beamte eine mehr als fünfmonatige Erfahrung auf dem Dienstposten aufweisen kann. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man dem Ansatz des Antragstellers folgte und annähme, dass stets derjenige über einen - zumal berücksichtigungsfähigen - Erfahrungsvorsprung verfügt, der jene Aufgaben über den längeren Zeitraum wahrgenommen hat. Auch dann bestünde jedenfalls für absehbare Zeit kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller bereits für rund fünf Jahre, der Beigeladene hingegen nur für rund fünf Monate als Brandschutzunterweiser tätig gewesen ist.

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Die Klärung der Frage, ob die Auswahlentscheidung rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, ist demgemäß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).