Gerichtsvollzieher: Änderung der Geschäftsverteilung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Gerichtsvollzieher beantragt die Aufhebung einer zum 1.7.2020 wirksamen Neuverteilung von Zustellungsaufträgen in einem Pool. Das Gericht prüft, ob der Dienstherr sein Organisations- und Ermessenrecht missbräuchlich ausgeübt hat. Es sieht keinen Ermessensmissbrauch, verweist auf Zustimmung des Antragstellers in einer Rahmenvereinbarung und konstatiert keinen Anspruch auf bestimmtes Gebührenaufkommen; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen Ablehnung des Eilantrags auf Aufhebung der Neuverteilung der Zustellungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes; der Dienstherr kann den Aufgabenbereich aus sachlichem Grund ändern, solange ein dem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich verbleibt und kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
Die Organisationsgewalt des Dienstherrn bei der Geschäftsverteilung beinhaltet ein weites Ermessen; die gerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung eines Ermessensmissbrauchs beschränkt.
Ein Anspruch auf ein bestimmtes oder durchschnittliches Gebührenaufkommen besteht nicht; überdurchschnittliche frühere Gebührenerlöse begründen keinen Anspruch auf künftige Beibehaltung der Verteilung.
Die Mitwirkung und ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen an einer einvernehmlichen Vereinbarung (z.B. Mediationsrahmen) mindern die Erfolgsaussichten späterer Anfechtungen gegen die daraus folgende Geschäftsverteilung.
Bei der Überprüfung von Eilanträgen ist der Vortrag nach §146 Abs.4 VwGO substantiiert darzulegen; unzureichende oder pauschale Ausführungen führen zur Unbegründetheit oder Verwerfung der Beschwerde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1025/20
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Gerichtsvollziehers gegen die Ablehnung eines Eilantrags, mit dem dieser die Untersagung der Neuverteilung der Geschäfte begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, die mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung der Geschäftsverteilung aufzuheben und ihm die Zustellungen nach Dienstregister I gegenüber der VR-Bank S. -T1. e. G. und dem Finanzamt T. zu belassen. Er sei als Obergerichtsvollzieher Beamter im Dienst des Antragsgegners. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Der Dienstherr könne aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich verbleibe und kein Ermessensmissbrauch vorliege. Bei der Entscheidung über die Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten sei dem Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt ein weit gespanntes Ermessen eingeräumt, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Gemessen an diesen Grundsätzen begegne die Änderung der Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 1. Juli 2020 keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller verbleibe auch nach Änderung der Geschäftsverteilung ein seinem statusrechtlichen Amt eines Obergerichtsvollziehers entsprechender Aufgabenbereich. Er sei weiterhin als Gerichtsvollzieher sowohl für Zustellungsaufträge (Dienstregister I) als auch für Vollstreckungssachen (Dienstregister II) zuständig. Zum Ausgleich einer unterdurchschnittlichen Belastung und für den Wegfall von Zustellungsaufträgen solle seine örtliche Zuständigkeit erweitert werden.
Ein Ermessensmissbrauch des Antragsgegners liege nicht vor. Dieser habe für die geänderte Geschäftsverteilung einen sachlichen Grund angegeben. Er habe mitgeteilt, dass aufgrund der zu vereinnahmenden Gebühren und Auslagen bei einer größeren Anzahl von Zustellungsaufträgen gegenüber Großdrittschuldnern wie Banken und Finanzämtern in einem Gerichtsvollzieherbezirk eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Arbeitsbelastung und dem Gebührenaufkommen eines Gerichtsvollziehers bestehe. Da der ursprüngliche Bezirk des Antragstellers den Sitz der Kreissparkasse L. , der VR-Bank S. -T1. e. G. und des Finanzamts T. umfasst habe, habe bei dem Antragsteller eine besonders günstige Einnahmesituation vorgelegen. So habe er im Jahr 2015 50.624 €, im Jahr 2016 59.996 € und im Jahr 2017 61.632 € Gebührenanteile erwirtschaftet, während der durchschnittliche Gebührenanteil je Gerichtsvollzieher 2015 bei 36.565 €, 2016 bei 30.500 € und 2017 bei 33.911 € gelegen habe. Eine erhöhte Arbeitsbelastung des Antragstellers habe hingegen nicht vorgelegen. In der Folge sei es zu Beschwerden anderer Gerichtsvollzieher gekommen. Daraufhin sei zur Erreichung einer einvernehmlichen Lösung ein Mediationsverfahren durchgeführt worden. Das Ergebnis dieses Mediationsverfahrens sei in der Rahmenvereinbarung vom 28. März 2018 festgehalten worden. Diese sehe eine Übertragung der Zuständigkeit für Zustellungsaufträge an die Kreissparkasse L. ab dem 1. April 2018 und an die VR-Bank S. -T1. e. G. und das Finanzamt T. ab dem 1. Juli 2020 in einen Zustellungspool vor, aus dem diese im wöchentlichen Wechsel unter allen interessierten Gerichtsvollziehern verteilt würden. Der Antragsteller habe die Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Der Geschäftsverteilungsplan sei sodann entsprechend der Vereinbarung zunächst mit Wirkung zum 1. April 2018 und dann erneut zum 1. Juli 2020 geändert worden.
Der Antragsteller habe selbst nicht geltend gemacht, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Grund lediglich vorgeschoben sei. Er habe vielmehr eingewandt, dass den zusätzlichen Einnahmen auch Ausgaben gegenüber gestanden hätten und er bereits seit der ersten Änderung der Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 1. April 2018 geringere Gebührenanteile als andere Kollegen erwirtschafte. Dies stehe aber einer im Ermessen des Dienstherrn liegenden Änderung der Geschäftsverteilung nicht entgegen. Ein Anspruch auf ein Gebührenaufkommen in bestimmter oder auch nur durchschnittlicher Höhe bestehe nicht. Aus einem langjährig erwirtschafteten überdurchschnittlichen Gebührenanteil folge kein Anspruch für die Zukunft. Der Antragsgegner habe die Änderung der Geschäftsverteilung außerdem nicht lediglich mit dem hohen Gebührenaufkommen des Antragstellers, sondern auch mit der Umsetzung der unter Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossenen Vereinbarung und dessen geringer tatsächlicher Arbeitsbelastung begründet.
Er habe die Interessen des Antragstellers bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung sei das Ergebnis eines Mediationsprozesses, an dem der Antragsteller selbst beteiligt gewesen sei. Er habe der geplanten Änderung der Geschäftsverteilung durch Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung vom 28. März 2018 ausdrücklich zugestimmt. Auf die Teilnahme an der turnusmäßigen Verteilung der Zustellungsaufträge an die drei Großschuldner habe der Antragsteller verzichtet, obwohl ihm diese nach Auskunft des Antragsgegners angeboten worden sei. Insofern erscheine die Berufung des Antragstellers auf finanzielle Einbußen letztlich auch treuwidrig.
Die Änderung der Geschäftsverteilung sei auch nicht deshalb willkürlich, weil sie den Regelungen in § 10 GVO widerspreche. Der Verstoß gegen die Regelung führe schon nicht zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 GVO auch nicht gegeben, insbesondere liege die gemäß § 10 Abs.1 Satz 4 GVO NRW erforderliche Genehmigung des Präsidenten des Landgerichts Bonn vor.
Diese Erwägungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel.
Der Antragsteller macht vergeblich geltend, das Verwaltungsgericht habe "die Diskrepanz zwischen Arbeitsbelastung und erwirtschafteten Gebühren falsch eingeschätzt bzw. gänzlich unberücksichtigt gelassen". Das Vorbringen führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil diese die insoweit selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Berufung des Antragstellers auf finanzielle Einbußen erscheine angesichts seiner Zustimmung im Mediationsverfahren letztlich auch treuwidrig, nicht angreift. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit es den Antragsteller in seinen Rechten verletzten könnte, wenn die Neuverteilung der Geschäfte bei ihm zu geringeren oder gar keinen finanziellen Einbußen führt, weil - so die Beschwerde - seine Personalkosten so hoch gelegen haben, dass "keine günstige", sondern "eher eine schlechtere Einnahmesituation" vorgelegen habe, was er in Kauf genommen habe, um trotzdem den ordentlichen Geschäftsablauf in seinem Gerichtsvollzieherbüro zu gewährleisten.
Das Vorbringen, es sei für den Antragsteller "problematisch, wenn er nach § 33 GVO verpflichtet wird, Bürokräfte einzustellen und dann entgegen § 10 GVO 'Wegnahme von Aufträgen' die Bürokräfte wieder entlassen muss", ist schon nicht verständlich. In § 10 GVO findet sich die Wendung 'Wegnahme von Aufträgen' nicht. Mit der hier vorgenommenen Neuverteilung der Geschäfte ist im Übrigen ersichtlich beabsichtigt, der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 GVO gerecht zu werden, wonach eine gleichmäßige Verteilung der Geschäfte erfolgen soll. Dass bei einer Neuverteilung mit diesem Ziel bei einzelnen Gerichtsvollziehern ein organisatorischer Anpassungsbedarf entstehen kann, steht dieser nicht grundsätzlich entgegen.
Der Antragsteller beanstandet ferner vergeblich einen Verstoß gegen § 10 GVO. Die Beschwerde verhält sich wiederum schon in keiner Weise zu der insoweit selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach er sich darauf nicht berufen kann. Abgesehen davon setzt sie sich mit den ins Einzelne gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass den Vorgaben des § 10 GVO überdies entsprochen sei, nicht substantiiert auseinander. Der Vortrag, die "Verteilung der DR I Aufträge Geschäftsverteilung" werde "ausschließlich von der Pool Gruppe vorgenommen", bleibt - soweit überhaupt verständlich - ohne jede Substanz.
Inwieweit es für den Streitfall von Belang sein sollte, dass der Direktor des Amtsgerichts - im Übrigen zugunsten des Antragstellers - die Vereinbarung gebrochen haben soll, indem er dem Antragsteller weitere "DR II Sachen Vollstreckungsaufträge nach Abnahme der VR Bank und Finanzamt T. übertragen" hat, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Ebenso wenig legt die Beschwerde den Erfordernissen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, welche Relevanz für die Entscheidung des Streitfalls dem Umstand zukommen soll, dass die "Großdrittschuldner" nicht zahlenmäßig festgelegt seien.
Schließlich stellt es die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anspruch auf ein Gebührenaufkommen in bestimmter oder auch nur durchschnittlicher Höhe, ersichtlich nicht in Frage, dass - so die Beschwerde - die anderen Gerichtsvollzieher, die sich am Pool beteiligen, geltend gemacht hätten, aufgrund des angeblich überdurchschnittlichen Gebührenaufkommens des Antragstellers benachteiligt zu sein. Zur Überprüfung steht im Streitfall nicht ein Anspruch anderer Gerichtsvollzieher, sondern die (beanstandungsfreie) Ermessensausübung des Antragsgegners.
Die Frage, ob der für den Erfolg des Antrags erforderliche Anordnungsgrund anzunehmen ist, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Mit dem Vortrag, es habe (gemeint wohl: vor der Neuverteilung der Geschäfte) "keine günstige", sondern "eher eine schlechtere Einnahmesituation" vorgelegen, stellt der Antragsteller diesen allerdings selbst in Abrede.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).