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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1211/06·01.08.2006

Einstweilige Anordnung gegen dienstliche Umsetzung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Umsetzung zur Polizeiinspektion und die Zuweisung eines Teilprojekts. Das VG lehnte eine Anordnung mit der Begründung ab, die Hauptsache dürfe nicht vorweggenommen werden; ein Anordnungsgrund läge nicht vor. Das OVG bestätigt dies, weil kein glaubhaft gemachter unzumutbarer Nachteil oder eine durch die Umsetzung verursachte Gesundheitsverschlechterung dargetan wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Umsetzung zur Polizeiinspektion abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Rückgängigmachung einer dienstlichen Umsetzung stellt grundsätzlich eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar; ein Anordnungsgrund besteht nur ausnahmsweise, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen.

2

Die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO.

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Eine ärztliche Bescheinigung zu bestehenden Gesundheitsbeschwerden begründet nur dann einen Anordnungsgrund, wenn sie einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeordneten Umsetzung und eine durch diese eingetretene nennenswerte Verschlechterung des Gesundheitszustands plausibel macht.

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Bloße Behauptungen, dass die zugewiesene Aufgabe in der bisherigen Dienststelle problemlos erledigt werden könne, oder unkonkrete Verdachtsmomente über Mobbing genügen nicht zur Begründung eines Anordnungsgrundes.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 162/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.

3

Der Antragsteller erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr ihn mit Verfügung vom 10. Februar 2006 von der Abteilung Verwaltung/Logistik zur Polizeiinspektion Q. umgesetzt und dort mit der Bearbeitung des Teilprojekts "Fahrradunfälle" betraut hat.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die verfügte Umsetzung rückgängig zu machen, abgelehnt: Das Begehren des Antragstellers ziele auf eine - grundsätzlich unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache. Einen Anordnungsgrund gebe es in solchen Fällen ausnahmsweise nur, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar sei und dem jeweiligen Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Dies habe der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht.

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Mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis hätte stattgegeben werden müssen. Ein Anordnungsgrund ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

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Soweit sich der Antragsteller insoweit auf eine ärztliche Bescheinigung vom 24. Februar 2006 beruft, mit der ihm erhebliche Magenprobleme attestiert werden, ist nicht ersichtlich, dass diese Beschwerden auf die unter dem 10. Februar 2006 verfügte Umsetzung zurückzuführen sind. Ausweislich der besagten ärztlichen Bescheinigung bestehen die Magenprobleme des Antragstellers bereits seit Ende 2003. Ebenso wenig hat der Antragsteller dargelegt, dass durch die Umsetzung eine nennenswerte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist, der durch die begehrte einstweilige Anordnung begegnet werden könnte.

7

Dass die zeitlich befristete Umsetzung dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt amtsangemessener Beschäftigung nicht schlechthin unzumutbare Nachteile bereitet, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Er wiederholt hier lediglich seine Behauptung aus dem erstinstanzlichen Verfahren, wonach das Teilprojekt "Fahrradunfälle" ohne weiteres in der Alltagsarbeit des zuständigen Dezernates geleistet werden könne.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung auf "Mobbing" zurückzuführen und dem Antragsteller aus diesem Grunde schlechthin unzumutbar sein könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Das Beschwerdevorbringen bietet für eine abweichende Bewertung keinen Anlass.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung ist der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Betrags zu reduzieren.