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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1200/07·11.10.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Beförderungsanordnung: Prüfungsumfang von Beurteilungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung eines Beförderungsbegehrens; das VG hatte den Antrag abgelehnt. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht beschränkt die Überprüfung dienstlicher Beurteilungen auf die Kontrolle des Beurteilungsspielraums; eigene fachliche Wertungen unterlässt es.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung in Beförderungssache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Eine noch nicht bestandskräftige dienstliche Beurteilung kann Grundlage einer Beförderungsentscheidung sein, sofern sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.

3

Bei der gerichtlichen Überprüfung dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich das Gericht auf die Kontrolle des Beurteilungsspielraums und darf keine eigenen fachlichen Wertungen anstellen.

4

Der Antragsteller trägt die substantielle Darlegungslast für Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung begründen; pauschale oder unkonkretisierte Einwände genügen nicht, um die Rechtswidrigkeit der Beurteilung darzutun.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 381/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetz

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre. Er hat mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Verletzung seines Rechts auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten.

5

Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, dass die der Beförderungsentscheidung zugrunde liegende Beurteilung des Antragstellers vom 23. November 2007 noch nicht bestandskräftig sei, ist für sich genommen nicht geeignet, dem Rechtmittel zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch eine noch mit Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln angreifbare Beurteilung kann Grundlage einer Beförderungsentscheidung sein, sofern sie rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.

6

Solche Fehler, die die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung zur Folge haben könnten, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt.

7

Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht hinreichende eigene Fachkenntnisse im Hinblick auf schulbezogene Detailfragen im Fach Mathematik angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Überprüfung der Beurteilung - insbesondere auch soweit diese die Leistungen des Antragstellers im Mathematikunterricht zum Gegenstand hatten - gerade keine eigenen fachlichen Erwägungen angestellt. Vielmehr hat es sich in rechtlich zutreffender Weise darauf beschränkt, die Einhaltung des Beurteilungsspielraums zu kontrollieren, und insoweit weder sachfremde Erwägungen oder die Nichtbeachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe noch eine unzutreffende beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsermittlung feststellen können.

8

Die Behauptung der Beschwerde, das Gesamtergebnis der Beurteilung beruhe (allein) auf einem punktuellen Eindruck in einer der beiden besuchten Unterrichtsstunden, findet in der Beurteilung keine Stütze. Unter Ziffer I.2. sind vielmehr als Grundlage der dienstlichen Beurteilung neben Unterrichtsbesuchen auch ein Kolloquium, Gespräche mit dem Lehrer, Beratungsgespräche, Beobachtungen bei Dienstbesprechungen, Lehrer-, Fach-, und Schulkonferenzen, Abiturprüfungen, Korrektur und Beurteilung von Klassenarbeiten, Klausuren, Abiturklausuren angegeben. Ebenso ist anhand der unter Ziffer II.1. verwendeten Formulierung ("in beiden Stunden, die von mir hospitiert wurden") nachvollziehbar, dass beide durchgeführten Unterrichtsbesuche Eingang in die Beurteilung gefunden haben. Auch wenn nicht zu sämtlichen Beurteilungsgrundlagen konkretisierende Ausführungen erfolgt sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie keinen Eingang in die Beurteilung gefunden haben.

9

Dass der Beurteilung ein ihre Fehlerhaftigkeit begründender unzutreffender Sachverhalt hinsichtlich der Fortbildungsbemühungen des Antragstellers zugrunde liegt, ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit ist angesichts der detaillierten Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt unter Ziffer II.1. und 3. der Beurteilung allein der pauschale Hinweis des Antragstellers, es sei unzutreffend, dass er keine Zeit habe, sich eigenständig fortzubilden, nicht ausreichend. Das selbe gilt hinsichtlich der in der Beurteilung enthaltenen Aussage, der Antragsteller habe in der Unterrichtsstunde die sogenannte mathematische Modellierung selbst vorgenommen, die der Antragsteller lediglich ohne weitere Substantiierung als unzutreffend bezeichnet.

10

Soweit die Beschwerde auf Ausführungen des Antragstellers zu Problemen bei der Umsetzung des Curriculums verweist, ist auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom 20. März 2007 nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt dies zu einem im vorliegenden Verfahren relevanten Beurteilungsfehler führen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).