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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1194/24·29.01.2025

Beschwerde gegen Laufbahnwechsel einer Polizeikommissarin erfolglos

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Polizeikommissarin legte Beschwerde gegen die im Eilverfahren bestätigte Anordnung eines Laufbahnwechsels samt Sofortvollzug ein. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil sie teils nur pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen verwies und im Übrigen keine entscheidungserheblichen Fehler aufzeigte. Die Begründung des Sofortvollzugs genügte § 80 Abs. 3 VwGO; zudem war die Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig, da Polizeidienstunfähigkeit bei fortbestehender allgemeiner Dienstfähigkeit vorlag. Spätere Umstände (neue technische Ausstattung) waren mangels Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunkts unbehelflich; Vorgaben der SGB-IX-Richtlinie griffen mangels Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 40) nicht durch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung des Laufbahnwechsels (Eilrechtsschutz) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss sich substantiiert mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Darlegung eines besonderen Vollzugsinteresses, nicht jedoch eine inhaltliche Rechtfertigung der Grundverfügung im Rahmen der Vollzugsbegründung.

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Für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer belastenden Verfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich; nachträgliche Veränderungen bleiben regelmäßig außer Betracht.

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Wird im polizeiärztlichen Gutachten Polizeidienstunfähigkeit bei fortbestehender allgemeiner Dienstfähigkeit festgestellt, kann dies die beamtenrechtliche Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel tragen.

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Regelungen einer landesrechtlichen SGB-IX-Richtlinie, die an die Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung anknüpfen, setzen deren Vorliegen (z.B. GdB ≥ 50 oder Gleichstellung) voraus; andernfalls kommt allenfalls eine einzelfallbezogene Prüfung besonderer Fürsorgemaßnahmen in Betracht, die behördliche Kenntnis voraussetzt.

Relevante Normen
§ LBG NRW § 115 Abs. 1 Satz 1§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 115 Abs. 1 Satz 1 (2. Hs.) LBG NRW§ 18 LGG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 556/24

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Polizeikommissarin gegen die Anordnung des Laufbahnwechsels.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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I. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde allein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, werden die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verfehlt. Die danach gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bleibt bei einer bloßen Bezugnahme aus.

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II. Die Beschwerde zieht ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Gesetzeswortlaut: Vollziehung) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Hierzu macht die Beschwerde geltend, es fehle an der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen der Antragstellerin. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil - wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausgeführt hat - § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Grunde die getroffene Maßnahme auch inhaltlich rechtfertigen; hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Davon abgesehen ist aber auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Zusammenhänge die Erwähnung eines avisierten Laufbahnwechsels mit Schreiben vom 19.12.2023 die eingehende Interessenabwägung unter II. bzw. IV. im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 5.4.2024 fehlerhaft erscheinen lassen sollte. Zum beabsichtigten Laufbahnwechsel ist die Antragstellerin im Übrigen bereits mit Schreiben vom 17.12.2018 angehört worden, so dass die Verwendung der Begrifflichkeit "avisiert" keine Bedenken veranlasst. Wenn der Antragsgegner - wie hier - nach Anhörung der Betroffenen daran festhält, die Maßnahme vorzunehmen, zu der angehört worden ist, belegt allein dies - selbstverständlich - noch nicht die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung.

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III. Das Beschwerdevorbringen macht auch nicht erkennbar, dass die Anordnung des Laufbahnwechsels unter 2. des Bescheides vom 5.4.2024 offensichtlich rechtswidrig wäre.

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1. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommen soll, dass die Antragstellerin im Polizeiärztlichen Gutachten vom 6.7.2023 als dienstfähig für die Weiterverwendung in einer Funktion, die die volle Polizeidienstfähigkeit nicht mehr erfordert, erachtet worden ist, ist unerfindlich. Aus eben dieser Feststellung ergibt sich die Polizeidienstunfähigkeit bei fortbestehender allgemeiner Dienstfähigkeit, die Voraussetzung für einen Laufbahnwechsel ist.

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2. Vergeblich verweist die Antragstellerin darüber hinaus auf ihre Ausstattung mit dem Omnipod5-System seit dem 1.7.2024. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Laufbahnwechsels sei die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich, und die Beschwerde dies nicht in Zweifel zieht. Zudem hat die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht belegt; zu der Gefahr des Dislozierens des Geräts verhält sich die Beschwerde gar nicht.

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3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, der Antragsgegner habe das ihm nach § 115 Abs. 1 Satz 1 (2. Hs.) LBG NRW zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

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Dies ergibt sich zunächst nicht aus dem Vortrag, dass Herr F. ("Leiter ZA 2") der Antragstellerin am 10.11.2022 erklärt habe, ein Laufbahnwechsel sei hinfällig, wenn ein Anspruch auf eine Lebenszeitverbeamtung bestehe; anderenfalls werde die KPB EN (gemeint wohl: Kreispolizeibehörde M.) nach abgeschlossenem Laufbahnwechsel schauen, dass für sie dort eine polizeinahe Verwaltungsstelle geschaffen werde. Dass Herr F. derartige Erklärungen tatsächlich abgegeben hat, ist - überdies erstmals - mit der Beschwerde nur behauptet, wird von Herrn F. jedoch ausdrücklich in Abrede gestellt; schon deshalb kann der Vortrag der rechtlichen Bewertung im streitgegenständlichen Eilverfahren nicht zugrunde gelegt werden. Inwieweit ihm rechtliche Relevanz zukäme, kann daher offenbleiben.

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4. Auch das weitere, ganz überwiegend schon unzureichende dargelegte Vorbringen zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Der Vortrag, zur Verfügung stehende vakante Dienstposten im Innendienst seien "nicht begrenzt", ist offenkundig unzutreffend; in der nordrhein-westfälischen Verwaltung besteht keine unbegrenzte Zahl offener Stellen. Die Behauptung, dass bereits lebensjüngere Polizeivollzugsbeamte auf derartigen Dienstposten eingesetzt seien, ist mit der Beschwerde wiederum nicht weiter erläutert; insbesondere zu den in den jeweiligen Einzelfällen maßgeblichen Umständen - etwa nur vorübergehenden Dienstpostenbesetzungen oder dienstunfallbedingter Polizeidienstunfähigkeit - nichts vorgetragen. Letztlich könnte die Antragstellerin aus einer von den Vorgaben des Erlasses vom 22.5.2017 - 401/403-42.01.05 - (nunmehr: Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-21.42.02.05 - vom 4.6.2024) nur in Einzelfällen abweichenden Ermessenspraxis auch nichts für sich herleiten. Dass die Antragstellerin auch auf Außendienstposten verwendet werden könne, trifft nach den Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten vom 6.7.2023 nicht bzw. nur eingeschränkt zu. Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung, sämtliche im polizeiärztlichen Gutachten gemachte Einschränkungen bestünden bereits deshalb, weil die Antragstellerin alleinerziehende Mutter eines fünfjährigen Sohnes sei; so verhält es sich beispielsweise nicht für die Einschränkungen, die Antragstellerin könne keine Eingriffstechniken vornehmen, ein körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher und die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei nicht möglich. Dass die Gleichstellungsbeauftragte - so das Beschwerdevorbringen - die Anordnung des Laufbahnwechsels als "nicht sinnvoll bewertet" habe, ist ohne rechtliche Relevanz, da ihre Zustimmung gemäß § 18 LGG NRW nicht erforderlich ist. Der wiederum ohne jede Darlegung nur behaupteten entsprechenden Bewertung des Personalrats "jedenfalls bis zum 02.04.2024" kommt ebensowenig Bedeutung zu, nachdem der Personalrat unter dem 2.4.2024 der Maßnahme zugestimmt hat. Der Vortrag, der Laufbahnwechsel bringe der KPB EN (gemeint wohl: Kreispolizeibehörde M.) aus personalwirtschaftlicher Sicht mehr Nachteile als Vorteile, weil dort "eben sämtliche vakante Dienstposten im Innendienst zur Verfügung" stünden, die "nur schwer zu besetzen" seien, ist nur in Teilen verständlich und jedenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, "schlicht falsch" sei das Argument, zur Sicherstellung eines effektiven und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienstes müsse dem öffentlichen Interesse an einer adäquaten Verwendung der "von mir" besetzten Planstelle Vorrang eingeräumt werden. Der bloße Hinweis der Antragstellerin auf ihre "enorme Verwendungsbreite" stellt die im Polizeiärztlichen Gutachten festgestellten Verwendungseinschränkungen nicht mit Erfolg in Frage. Ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Laufbahnwechsels ist es auch, dass sich die Antragstellerin für zahlreiche Stellen beworben hat und - so ihre wiederum unbelegte Behauptung - der "Leiter FüSt V", der "Leiter Leitungsstab" und der "Leiter VK" sie gerne auf ihrem bisherigen Posten behalten oder sie gerne auf einem Posten in ihrer Dienststelle gesehen hätten.

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5. Die Beschwerde macht nicht erkennbar, dass die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Richtlinie SGB IX) - Runderlass des Ministeriums des Innern - 21-42.12.01 - vom 19.12.2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1540) der Anordnung des Laufbahnwechsels entgegensteht. Ohne dass die Vorschrift benannt würde, hebt die Antragstellerin insoweit offenbar auf die Bestimmung unter Ziffer 17.2 ab, wonach dem schwerbehinderten Menschen, sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz - vorrangig in der bisherigen Dienststelle beziehungsweise am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß - zu vermitteln ist. Die Antragstellerin hat schon nicht nachgewiesen, dass sie dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterfällt. Nach Ziffer 2.1 Satz 1 der Richtlinie sind schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinie die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach den Vorschriften des SGB IX. Hierzu zählt die Antragstellerin nicht. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen (unter anderem) ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, denn nach dem Bescheid vom 14.10.2024 - gegen den sie im Übrigen zudem Widerspruch eingelegt hat, der aufschiebende Wirkung auslöst - ist für sie ein Grad der Behinderung von (nur) 40 festgestellt. Dafür, dass für sie eine Gleichstellung vorliegt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst bekannt.

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Nach Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Richtlinie soll allerdings für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 151 SGB IX sind, im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie in Betracht kommen. Zu dieser Prüfungspflicht, die im Übrigen erst ab Kenntnis der Behörde bestehen kann, verhält sich die Beschwerde aber schon in keiner Weise.

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6. Vergeblich trägt die Antragstellerin ferner vor, der Laufbahnwechsel sei mit Anforderungen und Belastungen verbunden, die sie aufgrund ihrer persönlichen Situation vor nicht zumutbare Schwierigkeiten stellten. Inwieweit dies der Fall sein soll, wird wiederum unzureichend dargelegt; damit stellt die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 18 f. des Beschlussabdrucks) nicht in Frage. So reicht es nicht aus, für die nicht näher präzisierte Behauptung, ein erzwungener Laufbahnwechsel könne "unabsehbare physische und psychische Folgen nach sich ziehen", anzuregen, eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes der Antragstellerin sowie der Polizeiärztin des Polizeipräsidiums R. einzuholen. In gleicher Weise verfehlt der Vortrag die Darlegungsanforderungen, in einem vergleichbaren Fall habe die gesundheitliche/persönliche Situation eines Beamten oder einer Beamtin den Dienstherrn veranlasst, einen Rechtsfolgenverzicht zu erklären. Schon mangels jeglicher Darstellung der Umstände des behaupteten Parallelfalls erübrigt sich jede weitere Befassung mit dem Vorbringen.

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6. Nicht zum Erfolg der Beschwerde führt schließlich der Vortrag, der neue PDU-Erlass vom 4.6.2024 - gemeint ist vermutlich der Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-21.42.02.05 - "Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit" vom 4.6.2024, MBl. NRW. 2024 S. 630 - sei mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Inwieweit dem zu folgen ist, ist für den Streitfall ohne Belang, da der Antragsgegner auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltende Rechtslage und mithin auf den Runderlass vom 22.5.2017 (MBl. NRW 2017 S. 506) abgestellt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).