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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1194/10·21.09.2010

Einstweilige Anordnung: Zulassung zur mündlichen Staatsprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilig die vorläufige Zulassung zum mündlichen Teil der Staatsprüfung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab mit Verweis auf § 25 Abs. 2 VAPPol II 2007, wonach 'mangelhaft' in bestimmten Kernfächern zum Nichtbestehen führt. Das OVG bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück, da keine durchgreifenden Rechtsverletzungen oder Verfahrensfehler dargelegt wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Zulassung zur mündlichen Staatsprüfung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Regelung, die bei 'mangelhaft' in ausgewiesenen polizeilichen Kernfächern die weitere Zulassung zur Staatsprüfung ausschließt, ist zulässig, wenn sie dem legitimen Zweck dient, ein Mindestbefähigungsniveau für den Polizeivollzugsdienst sicherzustellen.

2

Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zu Prüfungsteilen ist nur dann zu erlassen, wenn die Antragstellerin substantiiert darlegt, dass die angegriffene Vorschrift offensichtlich rechtswidrig ist oder anderweitig erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen; bloße inhaltliche Einwände genügen nicht.

3

Die Anwendung einer vor Beginn der Ausbildung in Kraft getretenen Prüfungsregelung auf nachfolgende Einstellungsjahrgänge verletzt weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch den Vertrauensschutz, sofern die Regelung rechtzeitig bekannt war.

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Die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die dargelegten Begründungsgründe beschränkt; der Senat darf nicht darüber hinaus neue Angriffs‑ oder Verteidigungsgründe prüfen.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert ist vom Gericht nach GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II§ 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 19 Abs. 1 Satz 2 VAPPol 2007§ 154 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Kommissarbewerberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, sie vorläufig zum mündlichen Teil der Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum mündlichen Teil der Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, dem stehe § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II in der maßgeblichen Fassung vom 3. August 2007 (VAPPol II 2007), GV NRW S. 308, entgegen. Kandidaten, die, wie die Antragstellerin, im schriftlichen Teil der Staatsprüfung in den Prüfungsfächern "Staatsrecht/Eingriffsrecht", "Einsatzlehre" oder "Kriminalistik/Kriminaltechnik" die Note "mangelhaft" erhalten hätten, hätten hiernach bereits die gesamte Prüfung nicht bestanden und könnten damit auch nicht mehr die Zulassung zum nachfolgenden mündlichen Teil der Staatsprüfung beanspruchen. Die Regelung sei nicht zu beanstanden.

4

Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

5

Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht stütze sich auf den Standpunkt, Anlass für die Einführung der Sperrfächer sei gewesen, dass es gestiegene Durchfallquoten und sich verschlechternde Ergebnisdurchschnitte in den Staatsprüfungen 2004, 2005 und 2006 gegeben habe und durch die Sperrfachregelung mehr Leistungsanreize und -kontrollen geschaffen werden sollten. Durch diese Regelung könnten tatsächlich jedoch keine Leistungsanreize und -kontrollen geschaffen werden, da keine zusätzlichen Prüfungen eingeführt würden. Es werde lediglich die Wertigkeit schon vorhandener Prüfungen gesteigert. Diese Einwände lassen bereits eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise nicht erkennen und können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Verordnungsgeber habe mit der strengen klausurbezogenen Bestehensgrenze in den polizeilichen Kernfächern ein bestimmtes Ausbildungs- und Wissensniveau bei den Kräften des gehobenen Polizeivollzugsdienstes festschreiben wollen. Dies ergebe sich aus der Begründung der geänderten Verordnung. Darin heiße es u.a.: "Kontinuierlich ansteigende Durchfallquoten und die sich weiter verschlechternde Ergebnisdurchschnittsquote in den Staatsprüfungen 2004, 2005 und 2006 waren Anlass für eine Erörterung dieser Problematik mit den Prüfungsausschussvorsitzenden im Bereich Polizeivollzugsdienst. Dabei besteht Einigkeit, dass in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mehr Leistungsanreize und Leistungskontrolle geschaffen werden müssen." Bezüglich der hier in Rede stehenden Regelung werde dort weiter angeführt: "Bei den Fächern Staatsrecht/Eingriffsrecht, Einsatzlehre und Kriminalistik/Kriminaltechnik handelt es sich um polizeiliche Kernfächer, in denen die Studierenden mindestens über ausreichende Kenntnisse verfügen müssen, um polizeiliche Aufgaben wahrnehmen zu können (...)." Letzteres belegt, dass die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007 solle nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich dem Ziel der Schaffung von Leistungsanreizen/-kontrollen dienen. Im Übrigen ist ihre Annahme, durch diese Regelung könnten keine Leistungsanreize geschaffen werden, unzutreffend. Es drängt sich vielmehr auf, dass sich die Studierenden in jedem von der Regelung betroffenen Fach besonders bemühen werden, mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen, um den (Gesamt-) Prüfungserfolg nicht zu gefährden.

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Durchgreifende Anhaltspunkte, die die Wirksamkeit des § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007 in Zweifel ziehen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere gibt es nichts dafür her, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, den dort aufgeführten Prüfungsfächern vor dem Hintergrund der im Laufbahnabschnitt II zu bewältigenden Aufgaben eine besondere Relevanz beizumessen und jeweils eine zumindest ausreichende Prüfungsleistung zu fordern, rechtlich zu beanstanden ist. Soweit die Antragstellerin sinngemäß rügt, lediglich die "punktuellen" Leistungen in der Staatsprüfung, nicht aber sonstige Leistungen fänden Berücksichtigung, lässt sie bereits außer Acht, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VAPPol 2007 in der Staatsprüfung festzustellen ist, ob die Kandidaten für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Es obliegt mithin dem jeweiligen Kandidaten, in der Staatsprüfung seine Befähigung nachzuweisen. Schon vor diesem Hintergrund gehen der Einwand der Antragstellerin, sie habe zwar in den Prüfungsfächern "Staatsrecht/Eingriffsrecht" und "Einsatzlehre" jeweils die Note "mangelhaft" erhalten, ihre Vornoten in diesen Fächern seien jedoch ausreichend gewesen, sowie ihr Hinweis auf ihre mehrjährige Tätigkeit im mittleren Polizeivollzugsdienst ins Leere.

7

Dass, wie die Antragstellerin weiter rügt, die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2007 erstmalig von den durch § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007 verschärften Prüfungsanforderungen betroffen waren, steht der Wirksamkeit dieser Regelung weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Regelung bereits vor dem Beginn der Ausbildung der Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2007 in Kraft getreten ist.

8

Schließlich entbehrt der Einwand der Antragstellerin, der Verordnungsgeber habe die Prüfungsanforderungen gezielt nur für die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2007 verschärft, jedweder Grundlage. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses der VAPPol II 2007 habe noch gar nicht festgestanden, dass diese auf die Studierenden der folgenden Einstellungsjahrgänge keine Anwendung mehr finden würde.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).