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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1191/10·27.10.2010

Beschwerde gegen Besetzung einer Schulleiterstelle: Beförderungsverbot in Probezeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Lehrerin begehrte einstweilig die Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung nicht zu besetzen. Zentral war, ob eine Beförderung trotz laufender Beamtenprobezeit zulässig ist. Das OVG wies die Beschwerde ab, da ein gesetzliches Beförderungsverbot greift und die Probezeit auch der gesundheitlichen Eignungsfeststellung dient. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Besetzung der Schulleiterstelle wegen geltenden Beförderungsverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beförderung eines Beamten auf Probe während der laufenden Probezeit ist ausgeschlossen; ein gesetzliches Beförderungsverbot hindert entsprechende Verpflichtungsanträge gegen den Dienstherrn.

2

Die Probezeit bei Beamten auf Probe dient neben der Prüfung von Befähigung und fachlicher Leistung auch der Feststellung der gesundheitlichen Eignung.

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Landesrechtlich ist eine differenzierte Dauer der Probezeit für unterschiedliche Eignungsaspekte nicht vorgesehen; die gesamte Probezeit bleibt maßgeblich für Beförderungsverbote.

4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass keine rechtlichen Hindernisse einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegenstehen; das Vorliegen eines gesetzlichen Beförderungsverbots rechtfertigt die Versagung der Anordnung.

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Im Beschwerdeverfahren prüft das oberinstanzliche Gericht die Begründetheit der erstinstanzlichen Entscheidung auch von Amts wegen; eine verspätete Beschwerdebegründung ändert daran nichts, wenn die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung nicht zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihrer Zulässigkeit entgegensteht, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Entscheidung des Antragsgegners sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 2. März 2009 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in der Probezeit. Diese sei auf Grund des am 28. Januar 2009 im Verfahren 1 K 1710/05 geschlossenen Vergleichs auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den Beteiligten erkennbar in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit zu gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum Ablauf der Probezeit das gesetzliche Beförderungsverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.

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Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

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Die Antragstellerin steht nicht in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, der Feststellung, ob er den Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund seiner Befähigung und fachlichen Leistung gewachsen ist, sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu zählt insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im Hinblick auf die verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien differenzierte Dauer der Probezeit ist im Landesbeamtenrecht nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach während der Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife vorliegend nicht, weil die von ihr zu absolvierende Probezeit nur noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).