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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1176/12·29.11.2012

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Wiederholung eines bereits absolvierten Ausbildungsjahres zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Kommissaranwärterin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um erneut an einem bereits weitgehend durchlaufenen Ausbildungsjahr teilnehmen zu dürfen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin den Anspruch auf eine Anordnung nicht glaubhaft machte. Die einschlägige Ausbildungsordnung sieht nur bei Fehlzeiten über drei Monaten eine Verlängerung vor; rund fünf Wochen Fehlen sind als kompensierbar anzusehen. Zudem liegt kein prüfungsrelevanter Mangel vor, zumal Leistungsüberprüfungen bestanden wurden und Nacharbeit zumutbar war.

Ausgang: Beschwerde der Kommissaranwärterin gegen einstweilige Anordnung zur Wiederholung des Ausbildungsjahres zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die besonderen Voraussetzungen glaubhaft machen; bloße pauschale oder fürsorgebezogene Vorbringen genügt nicht.

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Es liegt im Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen Fehlzeiten bis zu einer bestimmten Dauer (hier drei Monate) als kompensierbar zu behandeln; die Fürsorgepflicht verpflichtet nicht generell zur Verlängerung bei kürzeren Fehlzeiten.

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Ein Prüfungsmangel ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn theoretisch vermittelte Kenntnisse nicht in allen praktischen Einsatzfällen zur Anwendung kamen; es ist den Auszubildenden zuzumuten, versäumte Inhalte eigenständig nachzuarbeiten, und bestandene Leistungsnachweise sprechen gegen einen Mangel.

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die gerichtliche Prüfung auf die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe beschränkt; diese müssen eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 11 Abs. 2 VAPPol II Bachelor§ 11 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1419/12

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Ermöglichung der erneuten Teilnahme an der Ausbildung in einem bereits absolvierten Ausbildungsjahr gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

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Es kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die Möglichkeit zur Teilnahme am dritten, von ihr jedenfalls weitgehend bereits durchlaufenen Ausbildungsjahr zur Polizeikommissarin erneut zu eröffnen und die Ausbildung insoweit teilweise zu wiederholen, überhaupt beanspruchen könnte, wenn ihrem Vorbringen zu im Übrigen folgen wäre.

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Das unterliegt allerdings Zweifeln, weil die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor - zwar in § 11 Abs. 2 die Nichtanrechnung bestimmter Anwesenheitszeiten vorsieht, sofern diese drei Monate übersteigen, nicht aber die Zurückstufung in ein bereits absolviertes Ausbildungsjahr (einschließlich bereits erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsabschnitte). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu Recht die genannte Regelung des § 11 Abs. 2 VAPPol II Bachelor, wonach erst eine Fehlzeit von mehr als drei Monaten zur Verlängerung der Ausbildungszeit führt, als rechtmäßig angesehen. Es liegt, wie das Gericht angenommen hat, im Rahmen der Regelungshoheit des Verordnungsgebers, bei einer insgesamt dreijährigen Ausbildung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II Bachelor) die Versäumung einer Ausbildungszeit von bis zu drei Monaten als grundsätzlich kompensierbar zu erachten. Jedenfalls zwingt die Fürsorgepflicht nicht dazu, bereits bei einer Ausfallzeit von rund fünf Wochen, wie sie im Fall der Antragstellerin in Rede steht (20. Oktober 2011 bis 23. November 2011), die Ausbildung zu verlängern oder gar den Studierenden die Wiederholung bereits erfolgreich durchlaufener Ausbildungsabschnitte zu ermöglichen. Die Beschwerde macht auch konkret bezogen auf die Antragstellerin nicht nachvollziehbar, warum diese nicht in der Lage gewesen sein soll, die während ihrer Erkrankung im Oktober/November 2011 versäumten Ausbildungsinhalte bis zum Beginn des Moduls 4 Ende Mai 2012 bzw. bis zu der streitgegenständlichen Prüfung im Juni 2012 nachzuholen.

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Unabhängig davon wird auch durch ihr Vorbringen im Übrigen mit der Beschwerde das Vorliegen eines Prüfungsmangels nicht glaubhaft gemacht, weshalb - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat - die Antragstellerin die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden hat, so dass die Fortsetzung des Studiums unzulässig ist.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Prüfungsmangel nicht deshalb bejaht, weil die Antragstellerin - so das Antragsvorbringen - "aufgrund einer längerfristigen dienstunfähigen Erkrankung in einem solch hohen Maß Ausbildungszeit und damit auch hierbei vermittelten Inhalte verpasst hat", dass ihr ein Bestehen der Teilmodulprüfung Praxis 4 nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerde trägt hierzu vor, die Antragstellerin hätte sich im Fachmodul 3, das für sie in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 23. November 2011 vorgesehen gewesen sei, und dort im Rahmen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung mit Ladendiebstählen, Raub auf Tankstellen, einfacher und mittlerer Betäubungsmittelkriminalität sowie dem diesbezüglichen Training beschäftigen sollen. In der Zeit beim Kriminalkommissariat 4 in H.            hätte sie insbesondere die Anfertigung eines Tatortbefundberichts bzw. eine gemeinsame Tatortaufnahme mit der Spurensicherung erlernen sollen. Genau diese Kenntnisse, die ihr auch im Fachmodul 4 nicht beigebracht worden seien, hätten ihr bei der Prüfung im Fachmodul 4 gefehlt.

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Die Antragstellerin geht mit der Beschwerde schon nicht darauf ein, dass sie trotz der im Fachmodul 3 versäumten Ausbildungszeit die auf dieses Modul bezogenen Leistungsüberprüfungen bestanden hat. Zudem bleibt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu aus, dass die Antragstellerin einschlägige Einsatzerfahrung während des Praktikums im Modul 4 habe sammeln können und dabei etwa auch in die Aufnahme von Verkehrsunfällen eingewiesen worden sei. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, es sei ihr zuzumuten gewesen, in dem halben Jahr zwischen dem Ende des Moduls 3 am 23. November 2011 und dem Beginn des Moduls 4 selbst dafür Sorge zu tragen, sich die versäumten Ausbildungsinhalte anzueignen.

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Der Beschwerde ist ferner nicht zu folgen in der Auffassung, ein Prüfungsmangel folge daraus, dass den Auszubildenden nicht in jederlei Hinsicht Gelegenheit gegeben worden sei, die theoretisch erworbenen Kenntnisse auch praktisch anzuwenden. Es kann erwartet werden, dass die Studierenden theoretisch erlernte, im Erkrankungsfalle gegebenenfalls auch eigenständig nachgearbeitete Ausbildungsinhalte auf die praktische Tätigkeit übertragen. Dies gilt schon deshalb, weil es vom Zufall abhängt, ob alle Ausbildungsinhalte in der Ausbildungszeit sämtlicher Studierender auch praktisch vorkommen. Dass ihr die "diesbezüglichen Kenntnisse über sowohl Verkehrsunfälle als auch Tatortbefundberichte[n] ihr (…) im Rahmen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule vermittelt" worden seien, räumt die Antragstellerin mit der Beschwerde ein.

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Die Rüge, das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr dürfe nicht der Ausbildung in anderen Fachbereichen eine höhere Priorität einräumen als der Unterweisung in Ausbildungsinhalten und die Beamten nicht "rein praktisch als Arbeitskraft verwenden", statt diese lediglich auszubilden, bleibt ohne Bezug zum Fall der Antragstellerin; einen konkreten Prüfungsmangel legt die Beschwerde damit nicht dar. Erst recht bleibt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu aus, dass man der Antragstellerin nach der erfolglosen ersten Einsatzbewertung am 11. Juni 2012 gerade entgegengekommen ist und den auf das Dezernat V (Verkehr) fallenden Teil des Praktikums gestrichen hat, um ihr mehr Zeit zum Üben von Einsatzsituationen in der Direktion GE zu verschaffen.

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Es kann auf sich beruhen, ob die Monita (auch) deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragstellerin sich den Prüfungen gestellt hat, ohne zuvor entsprechende Rügen zu erheben.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.