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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1175/18·28.11.2018

Beschwerde gegen befristetes Dienstverbot wegen Erledigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Verfügung vom 27.04.2018 objektiv auf längstens drei Monate befristet war und mit Ablauf des 27.07.2018 erledigt ist. Auch Hilfsanträge und eine analoge Anwendung des §80 Abs.5 VwGO wurden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als unbegründet abgewiesen; die Verfügung war durch Zeitablauf erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtungsklage bzw. ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt ist unstatthaft, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch Zeitablauf vor Einlegung des Rechtsbehelfs erledigt ist.

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Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungswert maßgeblich; auf subjektive Vorstellungen der Adressaten oder der erlassenden Behörde kommt es nicht an.

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Eine analoge Anwendung des §80 Abs.5 VwGO zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur bei faktischer Vollziehung in Betracht; fehlt diese, ist gegebenenfalls §123 VwGO der zulässige Weg.

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Die Umdeutung eines Antrags in einen Antrag nach §123 VwGO oder dessen analoge Anwendung scheitert, wenn der Antrag nicht die nach §146 Abs.4 Satz 3 VwGO erforderliche Bestimmtheit aufweist.

Relevante Normen
§ 39 BeamtStG§ 39 Satz 2 BeamtStG§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1167/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sowohl der bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der noch gegen das Verbot vom 27. April 2018 zu erhebenden Klage wiederherzustellen,

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als auch der nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag,

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„die aufschiebende Wirkung der anstehenden Klage insoweit herzustellen, als das angefochtene Verbot über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hinaus vollzogen wird“,

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ist unstatthaft, weil sich das unter dem 27. April 2018 verfügte Verbot der Dienstgeschäfte durch Zeitablauf - und zwar in der Zeit zwischen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung und der Einlegung der Beschwerde am 6. August 2018 - erledigt hat und somit nicht mehr mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

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Zur fehlenden Statthaftigkeit in einem solchen Fall etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand Mai 2018, § 80 Rn. 457.

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In der Verfügung vom 27. April 2018 heißt es:

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„(…) mit sofortiger Wirkung untersage ich Ihnen gemäß § 39 BeamtStG die Führung Ihrer Dienstgeschäfte als Stadtoberbrandmeister. Diese Maßnahme gilt bis auf Widerruf, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab Zugang dieses Bescheides.“

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Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte demnach mit einer Befristung versehen. Sie hat die Geltungsdauer des Verbots ausdrücklich auf einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab Zugang der Verfügung beschränkt. Die Verfügung ist dem Antragsteller am 27. April 2018 ausgehändigt worden. Sie hat sich somit mit Ablauf des 27. Juli 2018 (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) erledigt.

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Die Antragsgegnerin macht vergeblich geltend, mit den zitierten Ausführungen habe sie nur erläuternd auf die dreimonatige Frist des § 39 Satz 2 BeamtStG hinweisen wollen, und auch der Antragsteller habe die Verfügung so aufgefasst. Damit lässt sie außer Acht, dass es bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde ankommt, sondern auf den objektiven Erklärungswert.

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Vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Auflage 2013, § 35 Rn. 26; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 71, 76 ff.; Wolff/Brink, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rn. 40.

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Bei objektiver Würdigung musste und konnte die Verbotsverfügung indes auch nicht etwa mit Blick auf ihren weiteren Inhalt dahingehend verstanden werden, dass dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte unbefristet verboten und lediglich ein Hinweis auf § 39 Satz 2 BeamtStG erteilt werden sollte, wonach das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Denn die Verfügung enthält keinerlei dem entsprechende Erläuterung oder Klarstellung der obengenannten, für sich genommen aber eindeutigen Formulierung.

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Der nach dem Hinweis des Senats auf die Befristung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gestellte Hilfsantrag,

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„festzustellen, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung über den Ablauf des 27.7.2018 hinaus rechtswidrig ist“,

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bliebt ungeachtet der Frage, ob die damit verbundene Antragsänderung im Beschwerdeverfahren zulässig ist, ebenfalls ohne Erfolg.

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Soweit der Antragsteller zur Begründung dieses Feststellungsantrags den „faktischen weiteren Vollzug“ anführt, geht dies fehl. Ein Fall der sog. faktischen Vollziehung, in dem die Verwaltung sich bewusst oder irrtümlich über die kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage hinwegsetzt, steht nicht in Rede. Nur in einem solchen Fall ist analog § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf die Feststellung statthaft, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

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Auch ansonsten ist vorliegend eine Fallgestaltung, in der die Gewährung von Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt, nicht gegeben. Insoweit kann dahinstehen, ob es dem Antragsteller, was unklar bleibt, mit dem vorstehenden Antrag um die Feststellung geht, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, weil es sich mit Ablauf des 27. Juli 2018 erledigt hat, keine Wirkung mehr hat. Denn in einem solchen Fall ist vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf den hier im Hauptsacheverfahren möglichen Rechtsschutz über § 43 VwGO nur über § 123 VwGO sicherzustellen. § 123 VwGO erlaubt es auch, die Verwaltung dazu zu verpflichten, dort Vollziehungsakte zu unterlassen, wo es diesbezüglich an einem Verwaltungsakt fehlt, der die Grundlage für die Vollziehungshandlungen bildet. Würde man hier Rechtsschutz in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO gewähren, würde man der Konnexität des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 VwGO mit der nur gegen nicht erledigte Verwaltungsakte statthaften Anfechtungsklage nicht gerecht.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 181.

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Der Umdeutung des - ohnehin anwaltlich - gestellten Antrags nach oder analog § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag nach § 123 VwGO stünde jedenfalls die fehlende, nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aber erforderliche Bestimmtheit des Antrags entgegen. Denn es ist dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welchen Inhalt eine solche einstweilige Anordnung haben sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).