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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1169/11·25.10.2011

Beschwerde gegen Versetzungsmaßnahmen zum Polizeipräsidium Münster zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Versetzung bestimmter Beamtinnen und Beamten zum Polizeipräsidium Münster und deren Verwendung in der Direktion Kriminalität. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. Es seien keine erheblichen Nachteile nach §123 Abs.1 S.2 VwGO dargetan; eine spätere Rückgängigmachung bereits erfolgter Versetzungen sei rechtlich möglich. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund in Form eines Nachteils von erheblichem Gewicht erforderlich.

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Die Untersagung der Versetzung anderer Beamter ist nur dann zulässig, wenn sie zur Sicherung des konkreten Versetzungsanspruchs des Antragstellers unmittelbar erforderlich ist.

3

Die Möglichkeit, bereits vorgenommene Versetzungen rechtlich rückgängig zu machen, kann die Erforderlichkeit einer einstweiligen Untersagung entfallen lassen.

4

Das bloße Vorbringen einer künftig gewünschten "heimatnahen" Verwendung oder allgemeiner Befürchtungen über künftige Benachteiligungen begründet ohne substantiierte Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils keinen Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Für den Hauptantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die hierfür ausgewählten Beamtinnen und Beamten zum Polizeipräsidium Münster zu versetzen und in der Direktion Kriminalität zu verwenden, besteht weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Die begehrte Untersagung der Versetzung anderer Bewerber (nebst ihrer Verwendung in bestimmter Weise) ist zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf Versetzung bzw. auf Neubescheidung seines Versetzungsantrags nicht erforderlich. Sofern der Antragsteller mit seinem Versetzungsbegehren Erfolg hätte und der Antragsgegner - was schon fernliegt - seine Versetzung nicht zusätzlich zu den bereits erfolgten Versetzungen für möglich erachten sollte, wäre es jedenfalls aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, die Versetzung eines anderen Beamten oder auch mehrerer anderer Beamter rückgängig zu machen. Im Übrigen bliebe der Hauptantrag - erst recht - erfolglos, wenn die Auffassung des Antragstellers, einmal erfolgte Versetzungen könnten nicht rückgängig gemacht werden, zuträfe: Dann hätte sich aus eben diesem Grund mit der Vornahme der Versetzungen Anfang September 2011 die Sache erledigt.

4

Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über das Versetzungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Dem Antragsteller entstehen keine Nachteile von dem erforderlichen Gewicht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn er für die Klärung der Frage, ob ihm ein entsprechender Anspruch zur Seite steht, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.

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Soweit mit der Beschwerde - in Bezug auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - vorgetragen wird, dem Antragsteller drohe der konkrete Nachteil, dass er nicht nur in diesem, sondern auch in zukünftigen Versetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden werde, folgt daraus kein Anordnungsgrund für das vorliegende Verfahren. Dem Antragsteller ist es unbenommen, eine für ihn negative Entscheidung in einem zukünftigen Verfahren wiederum zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen; auch der Erfolg eines dann etwa gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert allerdings, dass nicht nur die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sondern ihm auch nicht zugemutet werden kann, den Ausgang eines Hauptsacheverfahren abzuwarten.

6

Der sich in der Antragsschrift noch findende Hinweis darauf, dass der Antragsteller bei einer Versetzung wohnortnah verwendet werden könnte, führt ebenfalls nicht auf einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Vortrag ist unverständlich. Der Antragsteller wohnt in Wetter und ist beim Polizeipräsidium Wuppertal beschäftigt; eine Versetzung zum Polizeipräsidium Münster bedeutet daher, dass er einen deutlich längeren Anfahrtsweg zum Dienstort in Kauf nehmen oder umziehen muss. Soweit mit dem Hinweis auf eine "heimatnahe" Verwendung geltend gemacht werden soll, dass der Antragsteller gerne wieder in der Nähe des Kreises Steinfurt, aus dem er stammt, Dienst verrichten möchte, ergibt sich - wie näherer Erläuterung nicht bedarf - daraus, dass ihm das (noch) nicht ermöglicht wird, kein wesentlicher Nachteil von dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Gewicht. Im Hinblick auf das Vorbringen, (auch) die Ehefrau des Antragstellers habe eine Versetzung zum Polizeipräsidium Münster beantragt, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet, es sei nicht einmal dargelegt, dass ihrem Versetzungsantrag entsprochen worden ist. Die Beschwerde greift das nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.