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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1158/10·06.10.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung zur Polizei-Laufbahnausbildung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeiobermeister beantragt einstweilig die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zum 1. September 2010. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller im Auswahlverfahren 2010 nur 44,96 und damit nicht den erforderlichen Wert von 46,00 erreicht hat. Unterschiedliche Auswahljahre und Kapazitätsgründe rechtfertigen die Entscheidung; willkürliche Behandlung liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde des Polizeiobermeisters gegen Nichtzulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zulassungsentscheidungen in Auswahlverfahren kommt der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu; unterschiedliche Erlasse, Kapazitätsgrenzen und dienstliche Erfordernisse können die Vergleichbarkeit von Rangordnungswerten verschiedener Jahrgänge ausschließen.

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Ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem früheren Auswahlverfahren Bewerber mit numerisch schlechterem Rangordnungswert zugelassen wurden; für die Annahme von Willkür bedarf es konkreter Anhaltspunkte.

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass das Beschwerdevorbringen die angefochtene behördliche Entscheidung durchgreifend in Frage stellt; bloße Rangvergleiche zwischen in sich abgeschlossenen Auswahljahren genügen nicht.

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Die gerichtliche Beschwerdeprüfung kann nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt sein.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeiobermeisters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, ihn zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zuzulassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, so dass auch dahinstehen kann, ob sich das vorliegende Verfahren mit dem Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II am 1. September 2010 erledigt hat.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn - den Antragsteller - zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II für Polizeivollzugsbeamte vorläufig zuzulassen,

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hilfsweise

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über seine Bewerbung für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II für Polizeivollzugsbeamte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

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mit der Begründung abgelehnt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ihn nicht zum 1. September 2010 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen habe. Der Antragsteller habe im Auswahlverfahren 2010 einen Rangordnungswert von 44,96 erreicht und damit den für die Zulassung erforderlichen Wert von 46,00 nicht erzielt. Ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip folge nicht daraus, dass Bewerber, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert zwischen 44,00 und 48,99 und somit zum Teil einen numerisch schlechteren Rangordnungswert als der Antragsteller erreicht hätten, "vorab" zu der am 1. September 2010 beginnenden Ausbildung zugelassen worden seien. Mit diesen Bewerbern dürfe sich der Antragsteller nicht vergleichen. Es seien keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben. Die jährlichen Bewerbergruppen müssten jeweils für sich bewertet werden. Der für eine Zulassung erforderliche Rangordnungswert könne von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein. Hinzu könnten weitere Umstände kommen, die die jährlich durchgeführten Auswahlverfahren voneinander unterschieden und der Vergleichbarkeit ihrer Ergebnisse entgegenstehen könnten.

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Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht splitte den Vorgang "Zulassung zum Studium 2010" künstlich auf, geht fehl. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts liegt vielmehr die gebotene Differenzierung zwischen der nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 19. Juni 2009 - 45.4 - 27.13.01- erfolgten Zulassung von Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II, die am Auswahlverfahren 2009 teilgenommen haben, und der nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 2. Juli 2010 - 45.4 - 27.13.01 - erfolgten Zulassung von Polizeivollzugsbeamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II, die am Auswahlverfahren 2010 teilgenommen haben, zu Grunde. Nach dem Erlass vom 19. Juni 2009 sind Beamte, die am Auswahlverfahren 2009 teilgenommen haben, zugelassen worden, wenn sie einen Rangordnungswert von 44,00 und höher erzielt haben. Zugleich ist dort festgelegt worden, dass die Ausbildung für Beamte, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert von 49,00 und höher erzielt haben, am 1. September 2009 und für Beamte, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert zwischen 44,00 und 48,99 erzielt haben, am 1. September 2010 beginnt. Nach dem Erlass vom 2. Juli 2010 sind Beamte, die am Auswahlverfahren 2010 teilgenommen haben, zugelassen worden, wenn sie einen Rangordnungswert von 46,00 und höher erzielt haben. Gleichzeitig ist dort bestimmt worden, dass die Ausbildung für Beamte, die im Auswahlverfahren 2010 einen Rangordnungswert von 50,93 und höher erzielt haben, am 1. September 2010 und für Beamte, die im Auswahlverfahren einen Rangordnungswert zwischen 46,00 und 50,92 erzielt haben, am 1. September 2011 beginnt.

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Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich weiter ausgeführt, es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Entscheidung rechtswidrig erscheinen lasse, Bewerber, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert von 44,00 bis 48,99 erreicht hätten, "vorab" zuzulassen. Insoweit stehe dem Antragsgegner ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Für ein willkürliches Handeln fehle jeder Anhalt. Hintergrund der Maßnahme seien nach seinen Angaben die begrenzten Kapazitäten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Polizei. Die Annahme des Antragstellers, Letzterem hätte der Antragsgegner auch durch eine "Vorbehaltszulassung" Rechnung tragen können, vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Dass der Antragsgegner von einer solchen "Vorbehaltszulassung" keinen Gebrauch gemacht hat, lässt insbesondere nicht auf willkürliches Handeln schließen.

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Der Antragsteller macht sinngemäß weiter geltend, er könne zum 1. September 2010 die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt beanspruchen, weil er im Auswahlverfahren 2010 einen Rangordnungswert von 44,96 erreicht habe und damit den Beamten vorgehe, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert zwischen 44,00 und 44,95 erzielt hätten und deren Ausbildungsbeginn auf den 1. September 2010 festgelegt worden sei. Auch das Beschwerdevorbringen gibt für die diesem Einwand offensichtlich zu Grunde liegende Annahme, die Rangordnungswerte, die im Auswahlverfahren 2009 erreicht worden sind, könnten mit den im Auswahlverfahren 2010 erreichten Werten verglichen werden, nichts her. Ungeachtet dessen ignoriert der Antragsteller, dass ihm nach der im Auswahlverfahren 2010 ermittelten Rangfolge alle Bewerber vorgehen, die dort einen Rangordnungswert von mehr als 44,96 erreicht haben. Von diesen Bewerbern sind diejenigen, die einen Rangordnungswert von weniger als 46,00 erzielt haben, ebenfalls nicht zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen worden. Diejenigen, die einen Rangordnungswert zwischen 46,00 und 50,92 erreicht haben, sind zwar zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen worden. Ihre Ausbildung beginnt jedoch erst am 1. September 2011. Schon damit entbehrt im Übrigen auch die Annahme des Antragstellers, er wäre zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen worden und hätte die Ausbildung am 1. September 2010 beginnen können, wenn Bewerber, die im Auswahlverfahren 2009 einen Rangordnungswert zwischen 44,00 und 48,99 erzielt haben, nicht bereits aufgrund des Erlasses vom 19. Juni 2009 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen worden wären, einer tragfähigen Grundlage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).