Konkurrentenstreit Polizei: Führungserfahrung durch Mordkommissionsleitung genügt
KI-Zusammenfassung
Ein Kriminalhauptkommissar begehrte im Eilverfahren, die Besetzung einer Stelle als Dienstgruppenleiter bis zur erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen. Streitpunkt war, ob der ausgewählte Mitbewerber das konstitutive Ausschreibungskriterium „2 Jahre Führungserfahrung“ erfüllt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Leitung von Mordkommissionen nach Maßgabe des einschlägigen Erlasses als anerkannte Führungsfunktion gilt. Auf die Frage, ob hierzu das Beurteilungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ tatsächlich bewertet wurde, kommt es nicht an.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Konkurrentenstreitverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung setzt ein Unterlassungsbegehren gegen die Stellenbesetzung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus.
Bei der Prüfung eines konstitutiven Anforderungskriteriums einer Stellenausschreibung ist dessen Wortlaut einschließlich etwaiger konkretisierender Zusätze maßgeblich.
Knüpft ein Ausschreibungskriterium für „Führungserfahrung“ an die Zielgruppenzuordnung eines ministeriellen Erlasses zur Führungsfortbildung an, ist die Führungserfahrung bereits bei Zugehörigkeit zur genannten Zielgruppe anzuerkennen.
Die Anerkennung einer Führungsfunktion nach einem an Zielgruppen anknüpfenden Ausschreibungskriterium hängt nicht davon ab, ob in einer dienstlichen Beurteilung das Merkmal „Mitarbeiterführung“ tatsächlich bewertet wurde.
Temporäre Wahrnehmung von Führungsaufgaben kann die geforderte Führungserfahrung auch bei unterbrochenen Einsätzen erfüllen, sofern der zeitliche Umfang insgesamt erreicht wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 606/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle "KK 42 - Dienstgruppenleiter/in K-Wache“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, abgelehnt. Der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Dieser sei zu Recht in das Auswahlverfahren eingezogen worden. Er verfüge u.a. über die in der Stellenausschreibung vom 1. März 2013 geforderte zweijährige Führungserfahrung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen sei.
Die Beschwerde setzt den näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen, der Beigeladene habe schon nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden dürfen, weil er das in der Stellenausschreibung vom 1. März 2013 festgelegte konstitutive Anforderungskriterium “2 Jahre Führungserfahrung“ nicht erfülle. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene aufgrund seiner Einsätze als Mordkommissionsleiter über die geforderte mehrjährige Führungserfahrung verfügt.
Das in der Stellenausschreibung genannte konstitutive Anforderungskriterium "2 Jahre Führungserfahrung“ ist mit einem Klammerzusatz verknüpft worden, durch den bestimmt wird, in welchen Funktionen die geforderte Führungserfahrung erworben werden kann. Dort heißt es:
„Anerkannt werden Führungsfunktionen entsprechend der Zielgruppenzuordnung für die Führungsfortbildung I und II gemäß Erlass MIK NRW zur Führungsfortbildung vom 10.04.2012 -404-27.29.02. Darüber hinaus wird die Wahrnehmung von nicht in diesem Erlass aufgeführten Führungsfunktionen anerkannt, wenn sie mit einer förmlich übertragenen Vorgesetzteneigenschaft im Sinne der Beurteilungsrichtlinien Polizei verbunden war und daher das Beurteilungsmerkmal 8 ‚Mitarbeiterführung‘ erfüllte oder vergleichbar war.“
Inhaber von Führungsfunktionen i.S.d. ersten Satzes des Klammerzusatzes sind die Polizeivollzugsbeamten, die nach dem dort genannten Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2012 - 404 - 27.29.02 - (im Folgenden: Erlass vom 10. April 2012) zur Zielgruppe der Führungsfortbildung I oder zur Zielgruppe der Führungsfortbildung II gehören. Satz 2 des Zusatzes erweitert den Kreis der anzuerkennenden Führungsfunktionen um diejenigen, die zwar nicht in dem Erlass aufgeführt sind, jedoch „mit einer förmlich übertragenen Vorgesetzteneigenschaft" im Sinne der im Bereich der Polizei geltenden Beurteilungsrichtlinien verbunden sind.
Fehl geht der Einwand des Antragstellers, die Anerkennung einer Führungsfunktion i.S.d. ersten Satzes des Klammerzusatzes setze u.a. voraus, dass der Funktionsinhaber „unter dem Stichwort ‚Mitarbeiterführung‘ tatsächlich auch beurteilt“ worden sei. Der Wortlaut und die Systematik des Zusatzes belegen vielmehr, dass die Anerkennung einer Führungsfunktion i.S.d. ersten Satzes allein davon abhängt, ob der Inhaber der Funktion zu einer der im Erlass genannten Zielgruppen gehört. Ob er zugleich Vorgesetzter i.S.d. Beurteilungsrichtlinien ist bzw. ob er über eine dienstliche Beurteilung verfügt, die die Bewertung des Merkmals "Mitarbeiterführung“ enthält, ist ohne Belang.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beigeladene Inhaber einer Führungsfunktion i.S.d. ersten Satzes des Klammerzusatzes ist.
Im Erlass vom 10. April 2012 ist unter Nr. 1 Abs. 3 ausgeführt:
„Das Angebot zur Führungsfortbildung I und II orientiert sich an der hierarchischen Struktur der Aufbauorganisation der Polizei NRW und der Funktionszuordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (...). Führungskräfte sollen in ihrer Aufgabenwahrnehmung gestärkt werden. Es handelt sich um ein besonderes Fortbildungsangebot für die in der Anlage beschriebenen Zielgruppen, an die im Berufsalltag hohe Anforderungen gestellt werden (...).“
Zur Zielgruppe der Führungsfortbildung I gehören nach der Anlage 7 des Erlasses u.a. die Beamtinnen und Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst, die die Funktion “Leiterin/Leiter Mordkommission - KPB" bekleiden und zwar, so die ergänzende Bemerkung, "mit förmlicher Aufgabenübertragung/-zuweisung von mindestens 6 Monaten“. Zu dieser Zielgruppe zählt auch der Beigeladene. Ihm ist seit mehreren Jahren die Funktion "Leiter Mordkommission - KPB" übertragen. In der Anlage 3 ("Alarmierungsliste MK-Leiter") zur Dienstanweisung für den Einsatz und Bereitschaftsdienst von Mordkommissionen vom 19. Dezember 2003 ist nach der Benennung von vier Mordkommissionsleitern ausgeführt, dass darüber hinaus der Beigeladene sowie zwei weitere Beamte für den Einsatz als Mordkommissionsleiter zur Verfügung stünden. Die geänderte Anlage 3 vom 5. Juli 2006 benennt fünf Mordkommissionsleiter, u.a. den Beigeladenen. Dieselben Mordkommissionsleiter, mithin auch der Beigeladene, sind in der Anlage "Alarmierungsliste MK-Leiter" zur Dienstanweisung für den Einsatz und Bereitschaftsdienst von Mordkommissionen vom 31. Juli 2008 (im Folgenden: Dienstanweisung vom 31. Juli 2008) aufgeführt. In den vergangenen Jahren ist der Beigeladene ausweislich der dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 beigefügten Übersicht als Leiter zahlreicher Mordkommissionen eingesetzt worden. Hierdurch hat der Beigeladene die nach der Stellenausschreibung vom 1. März 2013 erforderliche mehrjährige Führungserfahrung erlangt.
Letzterem steht nicht entgegen, wie der Antragsteller geltend macht, dass die die Stelle des Beigeladenen betreffende Stellenausschreibung vom 6. Februar 2012 lediglich die Funktion "Sachbearbeiter/in" ausweist. Der Antragsteller berücksichtigt zum einen nicht, dass dort nicht die Funktion "Sachbearbeiter/in" als solche, sondern die spezielle Funktion "Sachbearbeiter/in mit besonders hoher Verantwortung bei der Bekämpfung der Schwerstkriminalität im Kriminalkommissariat 11 (Todesermittlungsverfahren)" genannt ist. Zum anderen lässt er außer Acht, dass in der Stellenausschreibung als erste "erfolgskritische" Aufgabe die regelmäßige Führung von Ermittlungskommissionen zu Kapitaldelikten und als erfolgssicherndes Kompetenzmerkmal u.a. die Mitarbeiter- und Teamführungsfähigkeit aufgeführt sind.
Schon in Anbetracht dieser Umstände liegt der Einwand des Antragstellers, es bedürfe schon eines "gerüttelten Maßes an Fantasie (...), wenn einem Sachbearbeiter (...) eine Führungsfunktion 'angedichtet' " werde, neben der Sache. Im Übrigen lässt der Antragsteller erneut unberücksichtigt, dass die Stellenausschreibung vom 1. März 2013 an den Erlass vom 10. April 2012 und die dort genannten Zielgruppen der Führungsfortbildung I bzw. II anknüpft und - wie dargestellt - der Inhaber der Funktion "Leiterin/Leiter Mordkommission KPB" der erstgenannten Zielgruppe angehört und somit Inhaber einer anzuerkennenden Führungsfunktion ist.
Nach Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung vom 31. Juli 2008 setzt sich die Mordkommission aus dem/der Kommissionsleiter/in, dem/der Aktenführer/in, den Kräften für die Tatortarbeit und den Sachbeweis, den Kräften für die Telekommunikationsüberwachung und den Ermittlungskräften zusammen. Die der Mordkommission zugewiesenen Kräfte sind für den Zeitraum der Kommissionszugehörigkeit dem/der Leiter/in der Mordkommission unterstellt (vgl. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung vom 31. Juli 2008). Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass mit der Leitung einer Mordkommission die Wahrnehmung von Personalführungsaufgaben einhergeht.
Dass der Beigeladene über die nach der Stellenausschreibung erforderliche mehrjährige Führungserfahrung verfügt, wird weder dadurch in Frage gestellt, dass der Schwerpunkt der Leitung einer Mordkommission nicht in der Personalführung liegt, noch dadurch, dass dem Leiter einer Mordkommission nicht sämtliche Personalführungsaufgaben zufallen. Soweit der Antragsteller Gegenteiliges annimmt, lässt er wiederum außer Acht, dass die Stellenausschreibung vom 1. März 2013 an den Erlass vom 10. April 2012 anknüpft. Dort heißt es bezüglich der Zielgruppe der Führungsfortbildung I, der der Beigeladene, wie dargestellt, angehört, unter Nr. 2 Abs. 1 und 2:
„Führungsfortbildung I
Das Angebot der Führungsfortbildung I richtet sich an Führungskräfte mit Personalführungsverantwortung im weiteren Sinne, deren Aufgabenwahrnehmung schwerpunktmäßig im operativen Bereich liegt (...).
Zielgruppe der Führungsfortbildung I sind grundsätzlich Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, denen erstmals in ihrer polizeilichen Laufbahn in der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Funktion Führungsaufgaben übertragen werden und/oder die temporär Führungsaufgaben wahrnehmen gemäß der Zuordnung in der beigefügten Aufstellung. Der Schwerpunkt bei der Ausübung dieser Tätigkeiten liegt nicht in der Personalführung, sondern in der fachlichen Aufgabenwahrnehmung; die erforderlichen Führungskompetenzen dienen der funktionellen Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Organisation.“
Hinsichtlich der genannten Zielgruppe trägt der Erlass und damit auch die Stellenausschreibung mithin gerade dem Umstand Rechnung, dass die Personalführung nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit der dieser Gruppe zugeordneten Führungskräfte bildet und diese nur eine Personalführungsverantwortung “im weiteren Sinne“ haben. Die Personalführung dient der im Vordergrund stehenden fachlichen Aufgabenwahrnehmung, die wiederum für die Art und den Umfang der zu bewältigenden Personalführungsaufgaben maßgeblich ist.
Der Beigeladene hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Mordkommissionen geleitet und verfügt deshalb über eine Führungserfahrung, die einen Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren umfasst. Nach der dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 beigefügten Übersicht ist er allein seit Beginn des Jahres 2007 als Leiter von 19 Mordkommissionen eingesetzt worden und war seither insgesamt an deutlich mehr als 730 Tagen in dieser Funktion tätig. Folglich hat er schon aufgrund dieser Einsätze die in zeitlicher Hinsicht erforderliche - mithin mehr als zwei Jahre - umfassende Führungserfahrung vorzuweisen.
Dass der Beigeladene nicht fortlaufend, sondern mit Unterbrechungen immer wieder als Leiter einer Mordkommission tätig war, ist unerheblich. Zur Zielgruppe der Führungsfortbildung I zählen nach dem Erlass vom 10. April 2012 gerade auch diejenigen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die "temporär" Führungsaufgaben wahrnehmen. Verfehlt ist schließlich die realitätsferne Annahme des Antragstellers, nach der Konzeption dieses Erlasses bestehe ein Fortbildungsbedarf nur dann, wenn die Dauer einzelner Mordkommissionen jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten überstiegen habe bzw. übersteige.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Bestimmung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach
§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde ist am 24. September 2013 erhoben worden, so dass die am 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).