Besetzung einer Gleichstellungsbeauftragtenstelle: Vorrang aktueller Beurteilungen vor Dienstpostenprofil
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr legte Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ein, die die vorläufige Besetzung des Dienstpostens der Gleichstellungsbeauftragten in einem NRW-Ministerium untersagte. Streitpunkt war, ob die Antragstellerin in den Qualifikationsvergleich einzubeziehen war und ob der Dienstposten wegen Besonderheiten (u.a. Weisungsfreiheit) eine Auswahl primär nach dienstpostenbezogenen Anforderungen rechtfertigt. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Maßgeblich sind grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen; Auswahlgespräche dürfen diese nur ergänzen. Besonderheiten des Dienstpostens begründen keine Ausnahme, solange keine zwingenden besonderen Kenntnisse/Fähigkeiten dargelegt sind, die außerhalb der Laufbahnbefähigung liegen.
Ausgang: Beschwerde des Dienstherrn gegen die einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG sind für den Bewerbervergleich grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich; frühere Beurteilungen sind regelmäßig nur bei Leistungsgleichstand ergänzend heranzuziehen.
Auswahlgespräche dürfen zur Eignungsbewertung nur zur Abrundung des aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden und können die Beurteilungen nicht ersetzen.
Eine Auswahlentscheidung ist statusamtsbezogen zu treffen und darf nur ausnahmsweise entscheidend an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ausgerichtet werden, wenn dessen Aufgaben zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, die Laufbahnbewerber regelmäßig nicht besitzen und sich nicht in angemessener Zeit erwerben können.
Die Darlegung der Voraussetzungen einer dienstpostenbezogenen Ausnahme obliegt dem Dienstherrn; sie unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
Ein wenig konturiertes Anforderungsprofil mit überwiegend allgemeinen Kompetenzanforderungen rechtfertigt es nicht, den Qualifikationsvergleich von den in Beurteilungen dokumentierten Leistungen zu lösen und die Auswahl in ein nicht hinreichend gebundenes Ermessen zu verlagern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1227/14
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweiligen Anordnung, mit der einem Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufig die Besetzung des Dienstpostens einer Gleichstellungsbeauftragten untersagt worden ist.
Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in einem Ministerium des Landes NRW weist unbeschadet ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Ansiedelung in einer Stabsstelle nicht schon als solche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, die Auswahlentscheidung ausschlaggebend von den Anforderungen des konkreten Dienstpostens abhängig zu machen und ohne Rücksicht auf die Beurteilungen der Bewerber im innegehabten Statusamt zu treffen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die von dem Verwaltungsgericht antragsgemäß erlassene einstweilige Anordnung zu Unrecht erfolgt ist.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Besetzung des streitgegenständlichen, nach BesGr A16 bzw. B2 besoldeten Dienstpostens der Leiterin des Referats „Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann“ in einem Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sei ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden. Der Antragsgegner habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Für den Bewerbervergleich seien in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Daneben könnten zur Beurteilung der Eignung auch Auswahlgespräche verwertet werden, allerdings nur zur Abrundung des sich aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes. Danach hätte die Antragstellerin in den Qualifikationsvergleich mit den anderen Bewerberinnen einbezogen werden müssen, da sie die Merkmale des konstitutiven Anforderungsprofils erfüllt habe. Diesem Vergleich sei der Antragsgegner von vornherein aus dem Weg gegangen, indem er die Antragstellerin nach der Durchführung eines Auswahlgesprächs ausgeschieden habe. Überdies sei diese Entscheidung rechtswidrig erfolgt. Sie werde von dem darüber aufgenommenen Vermerk vom 17. März 2014 nicht getragen, zumal aus diesem hervorgehe, dass die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin verkannt worden sei. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Dienstposten einer Gleichstellungsbeauftragten in Rede stehe. Von einer nach BesGr B2 besoldeten Beamtin könne grundsätzlich erwartet werden, dass sie in der Lage sei, sich in die Aufgaben eines anderen Dienstpostens derselben Laufbahn einzuarbeiten. Dass die Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die außerhalb der allgemeinen Laufbahnbefähigung lägen und die die Antragstellerin sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könne, sei nicht ersichtlich.
Diesen näher begründeten Erwägungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit es sich zunächst gegen die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung wendet, geht daraus nicht hervor, dass sich diese auf die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses ausgewirkt hätte. Dies gilt insbesondere für die nach Ansicht des Antragsgegners „auffällig schlechten“ dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin in der Vergangenheit, da für die zu treffende Auswahlentscheidung allein die aktuelle Beurteilung maßgeblich ist. Die Heranziehung früherer Beurteilungen käme allenfalls im Fall eines Leistungsgleichstandes nach den aktuellen Beurteilungen (ergänzend) in Betracht. Das macht die Beschwerde aber nicht geltend. Nichts Abweichendes folgt aus der mit dem Dienstposten verbundenen Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten. Weshalb der aktuellen, durch den Dienstherrn selbst erstellten Beurteilung insoweit keine genügende Aussagekraft zukommen könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Fehl geht der Einwand, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beschwerde meint, der Antragstellerin müsste der von ihr erstrebte Dienstposten im Falle seiner Übertragung sofort wieder entzogen werden. Die Antragstellerin habe gegenüber allen zentralen Ansprechpartnern einer Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums, nämlich der Personalreferatsleiterin, dem Leiter der Personalabteilung und dem Staatssekretär, schwere persönliche Vorwürfe erhoben, die unbelegt seien und denen das Land weiter vollumfänglich entgegentrete. Deshalb würde durch ihre Betrauung mit der erstrebten Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten ein nicht hinnehmbares Spannungsverhältnis entstehen. Dem hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass Folgerungen, die der Antragsgegner aus dem angenommenen Spannungsverhältnis ziehe, insbesondere ein Entzug des Dienstpostens, rechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben beachten müssten, die ihrerseits ggf. einer gerichtlichen Überprüfung unterlägen.
Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten des Ministeriums weise mit Blick auf die damit verbundene Weisungsfreiheit Besonderheiten auf, wegen derer dem Land hinsichtlich der Eignung der Bewerber eine „weitere Prüfmöglichkeit“ außerhalb der dienstlichen Beurteilungen eingeräumt werden müsse.
Das Ministerium hat sich dazu entschlossen, den Dienstposten der Gleichstellungsbeauftragten in einem Amt einer Ministerialrätin (BesGr A16/B2) zu vergeben. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist damit auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr dazulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 6 B 1427/13 -, juris.
Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nichts ersichtlich. Soweit es „für eine optimale Ausfüllung des Amtes“ der Gleichstellungsbeauftragten „umfangreiche Kenntnisse und auch gerade eine gewisse Positionierung und Qualifikation/Motivation“ für erforderlich hält, sind dies Anforderungen, die typischerweise an jeden Dienstposten des höheren Dienstes zu stellen sind. Aus dem Verweis auf die „Stabsstellenfunktion“ der Gleichstellungsbeauftragten wird ebenfalls nicht deutlich, dass für dieses Amt besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich wären, die einem Laufbahnbewerber regelmäßig fehlen würden. Schließlich verfängt auch der Hinweis nicht, die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten könne „nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden“; denn dies gilt ebenso für jede Beförderung.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass Anforderungsprofile ihre Bedeutung gänzlich verlieren. Es bleibt dem Dienstherrn unbenommen, die von ihm für erforderlich gehaltenen besonderen Anforderungen eines Dienstpostens in ein Anforderungsprofil aufzunehmen. Dies kann allerdings nur gelingen, wenn solche besonderen Anforderungen überhaupt bestehen, wofür es im Falle des streitbefangenen Dienstpostens - wie schon dargelegt - keinen Anhaltspunkt gibt. Das von dem Land in der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil benennt lediglich allgemeine Anforderungen wie „hohe Sozialkompetenz“ und „Fähigkeit zu eigenständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten“, „Organisations- und Verhandlungsgeschick“, die für zahlreiche, wenn nicht sogar alle Dienstposten des höheren Dienstes zutreffen. Auch die mit der Beschwerde besonders herausgestellte Forderung von „Kenntnisse(n) der einschlägigen anzuwendenden Vorschriften“ geht nicht über das hinaus, was von nahezu jedem Beamten verlangt wird. Eine „genaue Prüfung der Erfüllung des Anforderungsprofils“, wie es die Beschwerde unabhängig von den dienstlichen Beurteilungen für erforderlich hält, ist abstrakt betrachtet unbedenklich, führt aber in dem spezifischen Verständnis der Beschwerde bei einem derart wenig konturierten Anforderungsprofil dazu, dass die Personalentscheidung in das Belieben des Entscheiders gestellt wird und jeden Bezug zu den in den dienstlichen Beurteilungen dokumentierten Leistungen verliert.
Unzutreffend ist weiter die Besorgnis der Beschwerde, der Dienstherr müsse bei einem Abstellen allein auf die dienstlichen Beurteilungen im Falle „des Vorliegens nur einer Bewerbung und einer mittelmäßigen bis guten Beurteilung automatisch die Bewerberin auswählen“, auch wenn diese nicht geeignet sei. Es steht dem Dienstherrn vielmehr frei, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Dieser kann darin liegen, dass sich keine geeigneten Bewerber gefunden haben. Allerdings wird es besonderer Darlegungen bedürfen, dass eine Bewerberin mit einer guten dienstlichen Beurteilung für die Stelle nicht geeignet sei.
Schließlich kann entgegen dem Beschwerdevorbringen aus dem angefochtenen Beschluss nicht gefolgert werden, einer Gleichstellungsbeauftragten, die bei Dienstantritt und im weiteren Verlauf ihrer Tätigkeit erhebliche fachliche und sonstige Defizite zeige, die vorher nicht absehbar gewesen seien, dürften keine Fortbildungsmaßnahmen auferlegt werden. Die Freiheit von fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG) schließt nicht aus, dass der Gleichstellungsbeauftragten Mängel ihrer Amtsführung vorgehalten werden dürfen und sie im Bedarfsfall zu Fortbildungsmaßnahmen angehalten werden kann. Abgesehen davon könnten die befürchteten Defizite auch dann auftreten, wenn der Dienstherr vor der Dienstpostenübertragung eine zusätzliche Überprüfung der Eignung in dem Sinne vornehmen dürfte, wie sie der Beschwerde vorschwebt.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe die Behauptung aufgestellt, die Antragstellerin sei nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden, verwechselt sie das Auswahlverfahren mit dem Qualifikationsvergleich. Nur von dem letzteren hat das Verwaltungsgericht gesprochen. Nicht richtig ist auch der Hinweis der Beschwerde auf die „eindeutigen Ergebnisse der jeweiligen Auswahlverfahren“. Eine Mehrzahl von Auswahlverfahren hat es nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bemängelt, dass der Antragsgegner die beiden in dem (einheitlichen) Auswahlverfahren befindlichen Bewerberinnen, also die Antragstellerin und die Beigeladene, nicht miteinander verglichen, sondern die Antragstellerin vorab ausgeschieden hat, schon bevor die Beigeladene zum Vorstellungstermin eingeladen wurde. Dieser von dem Verwaltungsgericht angenommene Fehler des Bewerbungsverfahrens wird entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dadurch ausgeräumt, dass zu Beginn des Verfahrens ausweislich des Vermerks des Personalreferats vom 28. Februar 2014 ein Vergleich der Bewerberinnen stattgefunden hat; denn dieser Qualifikationsvergleich lag der schließlich getroffenen Auswahlentscheidung nicht zugrunde.
Darauf, ob der Vermerk vom 17. März 2014 den insoweit zu stellenden Anforderungen genügt, kommt es nach allem nicht mehr entscheidungserheblich an, so dass sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerde hierzu erübrigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).