Abgelehnte einstweilige Anordnung wegen unklarer Polizeidiensttauglichkeit (Varikosis)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung zur Fortführung/Neubescheidung ihres Bewerbungsverfahrens für den gehobenen Polizeidienst. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss und lehnt den Antrag ab. Die Beschwerde ist zwar zulässig, ein Anordnungsanspruch besteht jedoch nicht, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mangels tragfähiger medizinischer Feststellungen (Varikosis/Rezidivrisiko) nicht überwiegend wahrscheinlich sind; entscheidungserhebliche medizinische Fragen sind im Eilverfahren nicht aufklärbar. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sie ersichtlich macht, welche rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen der Ausgangsentscheidung in Frage gestellt werden; eine abweichende Fachterminologie schadet der Zulässigkeit nicht, sofern das Vorbringen verständlich ist.
Postulationsfähigkeit i.S. des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO ist gegeben, wenn der Unterzeichner die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Ein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist; die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs genügen allgemeine fachmedizinische Literaturhinweise nicht, wenn entscheidungserhebliche medizinische Fragen unklar bleiben und im Eilverfahren keine hinreichende Sachaufklärung möglich ist; insoweit ist das Verfahren dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Kostenentscheidungen im Eilverfahren richten sich nach § 154 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann sich nach den §§ 47, 52, 53 GKG richten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2137/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat zunächst keinen Anlass, an der Richtigkeit der Versicherung des Antragsgegners zu zweifeln, wonach der Unterzeichner der Beschwerdeschrift und der zugehörigen Begründungsschrift, Regierungsdirektor C. , die Befähigung zum Richteramt besitzt, so dass seine Postulationsfähigkeit gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gegeben ist.
Noch weniger sind die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Antragstellung nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat zweifellos einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, indem er mit der Beschwerde wörtlich beantragt hat, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. September 2017 - 2 L 2137/17 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ferner die Beschwerde nicht mangels Beachtung der Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung nach Auffassung des Rechtsmittelführers abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer (nur), wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Die Antragstellerin überspannt diese Anforderungen, wenn sie diese schon deshalb für nicht eingehalten erachtet, weil der Antragsgegner die Begriffe Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit abweichend vom in der Rechtsprechung üblichen (jedoch nicht einmal einheitlichen) Sprachgebrauch verwendet hat.
Vgl. BT-Drs. 3/1425, S. 11, sowie BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 - 6 A 1443/14 -, juris Rn. 8 ff. mit weiteren Nachweisen; abweichend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Januar 2017 - 4 S 394/15 -, juris Rn. 20.
Denn ungeachtet dessen lässt sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen, welche (ergebnisrelevanten) Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner aus welchen Gründen in Zweifel ziehen will, was ausreicht. Der Antragsgegner erläutert eigens das von ihm zugrunde gelegte Begriffsverständnis ("Aktuell polizeidiensttauglich wäre die Antragstellerin nur, wenn sie … zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar wäre"), so dass ohne Weiteres erkennbar ist, was gemeint ist.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Es kann auf sich beruhen, ob dem Begehren bereits infolge Zeitablaufs nicht mehr entsprochen werden kann. Der Antrag der Antragstellerin ist darauf gerichtet, dem Antragsgegner aufzugeben, das sie betreffende Bewerbungsverfahren um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Versteht man das Begehren der Antragstellerin dahin, dass es lediglich die Fortführung des Bewerbungsverfahrens erfasst, ohne die ggfs. anschließende Einstellung einzuschließen, liegt eine Erledigung nahe, weil das Bewerbungsverfahren für den gehobenen Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 abgeschlossen ist; dies gilt auch für die Antragstellerin, die darin einen Rangordnungswert von 106 erreicht hat. Aber auch dann, wenn der Antrag so aufzufassen sein sollte, dass er die Neubescheidung des Einstellungsbegehrens der Antragstellerin mitumfasst, könnte eine Erledigung vorliegen, weil die Einstellungen zum 1. September des jeweiligen Jahres, hier des Jahres 2017 erfolgen und der Antragsgegner nur ausnahmsweise noch Einstellungen bis zum Ende dieses Monats zulässt. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass derzeit bereits ein rechtliches Hindernis bestünde, auch nach Ablauf dieses Datums noch Einstellungen vorzunehmen.
b) Die Frage der Erledigung kann unentschieden bleiben, denn die Beschwerde ist in jedem Fall wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs begründet.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, d. h. wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde zieht durchgreifend in Zweifel, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat - kurzgefasst - ausgeführt, der Antragsgegner habe weder die Polizeidienstfähigkeit noch die Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin mit tragfähigen Erwägungen verneint. Die Annahme, bei der Antragstellerin bestehe aufgrund ihrer gesundheitlichen Vorbelastung ein erhöhtes Rezidivrisiko für Varikosen, sei durch das fachärztliche Schreiben des Chefarztes O. vom 1. August 2017 durchgreifend erschüttert. Denn darin sei dargelegt, dass das Auftreten von Krampfadern aus Anlass einer Schwangerschaft - wie bei der Antragstellerin vorgekommen - nicht zwingend an das Vorliegen einer allgemeinen, angeborenen Bindegewebsschwäche gekoppelt sei. Andere Gesichtspunkte für das Bestehen einer Bindegewebsschwäche bei der Antragstellerin habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Daher stehe weder fest, dass die Antragstellerin bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst einem erhöhten Risiko eines erneuten Auftretens von Krampfadern ausgesetzt sei, noch sei eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose gegeben, dass bei ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei.
Dem hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entgegengesetzt, die Antragstellerin könne schon aktuell aus gesundheitlichen Gründen nicht im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Vorbelastung im Rahmen der Einsatztätigkeit einem erhöhten Rezidivrisiko ausgesetzt sei, dessen Hinnahme für den Dienstherrn fürsorgewidrig sei. Es komme in der Schwangerschaft nur bei entsprechend veranlagten Frauen zur Ausbildung von Krampfadern. Die primäre Varikosis sei eine erblich degenerative Erkrankung der Venenwand oberflächlicher Venen, die sich unter dem Einfluss verschiedener Realisationsfaktoren - etwa Schwangerschaft - erweiterten. Die Rezidivwahrscheinlichkeit nach einer Varizenoperation liege in einer Nachbeobachtungszeit von 30 Jahren bei 6 bis 60 Prozent. Der Antragsgegner hat hierzu auf medizinische Fachliteratur verwiesen. So ist im Werk Bruch/Trentz (Hrsg.), Chirurgie, 5. Auflage, zum Stichwort "Varikose" ausgeführt (S. 725): "Die primäre (familiäre) Varikose ist eine erbliche degenerative Erkrankung der Venenwand oberflächlicher Venen, die sich unter dem Einfluss verschiedener Realisationsfaktoren (z.B. … Schwangerschaft) erweitern." Im Werk Rassner, Dermatologie, 6. Auflage, ist angegeben (S. 328): "Primäre (idiopathische, genuine) Varizen entstehen infolge konstitutioneller Venenwandschwäche mit primärer oder sekundärer Klappeninsuffizienz, begünstigt durch Alter, Sitzen/Stehen, Schwangerschaften usw. Meist besteht Familiarität." Im Werk Gruber, Gynäkologie und Geburtshilfe, 2. Auflage, heißt es (S. 99): "Der schwangere Uterus übt Druck auf die Venen im Becken aus. (..) Bei entsprechend veranlagten Frauen führt dies zu Varizen (…)".Diesen Ausführungen ist gemein, dass eine Schwangerschaft jeweils nur als Realisationsfaktor einer vorbestehenden gesundheitlichen Disposition angeführt wird. Dass die Entwicklung von Varizen in der Schwangerschaft auch bei Frauen auftreten kann, die hierfür keinerlei Veranlagung besitzen, kommt weder in den zitierten noch in den weiter vorgelegten Werken zum Ausdruck, obwohl es in diesem Zusammenhang naheliegen würde. Die vorgelegten Nachweise reichen unter den gegebenen Umständen - da das Ausbildungsjahr bereits Anfang September 2017 begonnen hat, besteht aus Sicht der Antragstellerin eine erhebliche Dringlichkeit - noch aus, um die abweichende Feststellung des Chefarztes O. zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat. Dies gilt, auch wenn sich mangels entsprechender Angaben nicht feststellen lässt, dass die Nachweise den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand wiedergeben. Denn nicht nur entsprechen sie den Ausführungen des Polizeiarztes LRMD Dr. Q. ,
zum Beweiswert polizeiärztlicher Äußerungen OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 6 B 187/11 -, juris Rn. 11 ff.;
die Antragstellerin hat ihnen auch lediglich entgegen gesetzt, es handele sich nur um allgemeine medizinische Ausführungen ohne Bezug zu ihrem Fall.
Es ist demnach im Tatsächlichen unklar und durch den Senat mangels entsprechenden medizinischen Sachverstands ohne Beweisaufnahme nicht festzustellen, ob bei der Antragstellerin trotz vorgekommener Varizenbildung die Veranlagung für das Auftreten einer Varikosis nicht vorliegt. Folglich lässt sich auch keine Aussage dazu treffen, ob gleichwohl ihre Polizeidienstfähigkeit unbeeinträchtigt ist, für deren Vorliegen sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beweislast trägt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122 = juris Rn. 18.
Die entsprechende Sachaufklärung kann im Eilverfahren - zumal in der hier faktisch nur zur Verfügung stehenden Zeit - nicht geleistet werden und ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.