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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 112/16·15.11.2016

Konkurrentenstreit: Stellenbesetzung nach Beurteilungsvorsprung im Justizsozialdienst

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die vorläufige Freihaltung einer A12-Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung über ihre Bewerbung. Das OVG NRW verneinte einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung den Leistungsgrundsatz wahrt und der Beigeladene aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung einen Qualifikationsvorsprung aufweist. Einwände gegen die Beurteilungszuständigkeit (Vizepräsident als originärer Beurteiler) sowie gegen Dokumentation und Beurteilungsgespräch griffen nicht durch. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die ablehnende einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus, der bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung nicht besteht.

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Der Dienstherr wahrt den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn er bei der Bewerberauswahl maßgeblich auf das bessere Gesamturteil aktueller Regelbeurteilungen abstellt und daraus einen Qualifikationsvorsprung ableitet.

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Beurteilungszuständig im Geschäftsbereich der Justiz kann nach Beurteilungsrichtlinien die „Leitung“ eines Gerichts sein, sodass neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident als originärer Beurteiler in Betracht kommt, sofern die interne Geschäftsverteilung dies vorsieht.

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Die Regelungen zur Geschäftsverteilung in Justizverwaltungssachen unterfallen nicht § 21e GVG, da dieser ausschließlich Rechtssachen betrifft.

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Eine weitergehende besondere Dokumentation der Erkenntnisquellen einer dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig erst bei substantiierter Beanstandung der Beurteilungsgrundlagen geboten; eine Auflistung der Erkenntnismittel im Beurteilungsformular ist ohne entsprechende Richtlinienvorgabe nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 20 Abs. 6 LBG NRW a.F.§ 19 Abs. 6 LBG NRW n.F.§ 9 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2763/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Sie kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2015 ausgeschriebene Stelle eines Sozialamtsrates/einer Sozialamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Landgerichtsbezirk L.     vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

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Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, dem Beigeladenen den Vorzug bei der Stellenbesetzung zu geben, dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG,     § 20 Abs. 6 LBG NRW a.F. - § 19 Abs. 6 LBG NRW n.F. -, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen („gut“/15 Punkte, besonders gut geeignet – oberer Bereich -) im Verhältnis zur aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin („gut“/14 Punkte, besonders gut geeignet) von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Diese bereits vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Auswahlentscheidung vom 9. Juli 2015 wahrt den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin auch soweit sie sich auf die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 13. April 2015 stützt. Sie entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 32 – „Nr. 4 Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien).

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Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, obliegt die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs gemäß Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (SGV. NRW S. 20130). Dies ist die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei der der Beamte beschäftigt ist (dienstvorgesetzte Stelle), im Fall der dem Sozialen Dienst beim Landgericht L.     zugewiesenen Antragstellerin aufgrund der Regelung in A.III. 1. und 2. Satz 1, 1. Var. der Allgemeinen Verfügung des JM NRW über die „Organisation des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen“ vom 25. Februar 2008 - 4260 – III.1 - in der Fassung vom 13. November 2008 mithin die Leitung des Landgerichts L.     . Zur „Leitung“ eines Landgerichts gehört neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident, welcher damit – je nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Leitungsebene - originärer Beurteiler im Sinne von Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien sein kann. Wenn die Antragstellerin von demgegenüber von einer alleinigen Beurteilungszuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts ausgeht, ergeben sich für ein solches nur auf die Person des Gerichtspräsidenten bezogenes Verständnis der Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien keine Anhaltspunkte. Die Begriffe „dienstvorgesetzte Stelle“ und „Leitung“ lassen vielmehr auf eine nicht nur den Gerichtspräsidenten, sondern die Leitungsebene des Gerichts erfassende Beurteilerzuständigkeit schließen. Denn abweichend von personalisierenden Bezeichnungen in anderen Beurteilungsrichtlinien, wie z.B. im Bereich der Polizei, wo von „Leiterin oder Leiter der Behörde“ und „Leiterin oder Leiter des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten“ die Rede ist (vgl. Nr. 9.3 und 9.4 BRL Pol NRW) oder konkret der/dem Leiterin oder Leiter des Referats „für die Personalangelegenheiten der Polizei“ zugewiesen sind (vgl. Nr. 9.4 Abs. 2 BRL Pol NRW), hat der Dienstherr in Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien die Leitungsebene insgesamt zum Beurteiler bestimmt.

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Auf die vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten thematisierten Rechtsfragen einer Delegation der Beurteilerzuständigkeit oder Übertragung der Beurteileraufgaben vom Präsidenten des Landgerichts L.     auf den Vizepräsidenten kommt es mithin nicht an. Entscheidend ist allein, dass innerhalb der Gerichtsleitung durch die Geschäftsverteilung die Angelegenheiten des ambulanten Sozialen Dienstes einschließlich der Beurteilungen in die Zuständigkeit des Vizepräsidenten fallen.

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Die Art und Weise des Zustandekommens des Geschäftsverteilungsplans in Justizverwaltungssachen beim Landgericht L.     ist nicht von Belang. In diesem wird unter B. 13. lediglich die intern zwischen dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten getroffene Absprache über die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte, zu denen auch die erwähnten Personalangelegenheiten des ambulanten Sozialen Dienstes und damit die Beurteileraufgaben gehören, für alle Angehörigen des Geschäftsbereich des Landgerichts dokumentiert. Die Regelungen des § 21 e GVG finden insoweit keine Anwendung. „Geschäfte“ im Sinne dieser Norm sind ausschließlich Rechtssachen. Justizverwaltungssachen fallen nicht darunter.

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Besonderen Verfahrens- oder Formvorschriften unterliegt die Entscheidung, wer auf der Leitungsebene des Landgerichts die Beurteileraufgabe übernimmt, nicht. Als Maßnahme der Geschäftsverteilung erfüllt sie entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW und zwar unabhängig davon, ob sie in einem sogenannten Geschäftsverteilungsplan in Justizverwaltungssachen oder auf andere Weise getroffen wird. § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW erfasst in seiner dritten Variante „Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation“. Der Geschäftsverteilungsplan in Justizverwaltungssachen ordnet jedoch lediglich die in ihm aufgelisteten Verwaltungsaufgaben und -arbeiten bestimmten Beschäftigten zu, bestimmt aber nicht, wie diese im Einzelnen organisatorisch zu erledigen sind. Er nimmt keinen Einfluss auf die Gestaltung von Arbeitsabläufen, wie es § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW erfordert.

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Fern liegt auch die Annahme der Antragstellerin, bei der Geschäftsverteilung bzgl. der Beurteileraufgabe im Bereich des ambulanten Sozialen Dienstes handele es sich um eine mitwirkungspflichtige Angelegenheit im Sinne von § 73 Nr. 1 LPVG NRW, weil von einer „Verwaltungsanordnung einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs“ auszugehen sei. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Regelungscharakter. Die Verwaltungsanordnung muss gestaltend auf die Belange der Beschäftigten einwirken, indem sie von ihnen in innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten ein Tun oder Unterlassen verlangt oder ihnen Befugnisse einräumt.

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Weshalb der Geschäftsverteilungsplan in Justizverwaltungssachen ein „Stellenplan, Bewertungsplan oder Stellenbesetzungsplan“ im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW sein oder der Regelung in § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG NRW zur „grundlegenden Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen“ unterfallen soll, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Beides ist abwegig.

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Mangels organisatorischen Charakters der Geschäftsverteilung zwischen Präsident und Vizepräsident betreffend die Beurteilungen der Angehörigen des ambulanten Sozialen Dienstes beim Landgericht L.     ergibt sich auch kein Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW und/oder der Schwerbehindertenvertretung. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang und ohne nähere Begründung von einer „personellen Maßnahme“ spricht, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar.

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Im Übrigen verkennt die Antragstellerin die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer etwaigen Verletzung der von ihr angesprochen Vorschriften des LPVG NRW und LGG ergeben können. Selbst wenn man zu ihren Gunsten von einem solchen Verstoß ausginge, hätte diese hier nicht die Rechtswidrigkeit ihrer Regelbeurteilung zur Konsequenz. Insoweit wären vielmehr nur Rechte der Mitwirkungsorgane tangiert.

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Soweit die Antragstellerin sich auf eine formelle Fehlerhaftigkeit ihrer Regelbeurteilung beruft, weil im Beurteilungsverfahren kein Gespräch mit dem Vizepräsidenten des Landgerichts L.     stattgefunden habe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Ausweislich des Vortrags des Antragsgegners ist ihr entsprechend der Regelung in Nr. 6.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien ein Beurteilungsgespräch mit dem Vizepräsidenten des Landgerichts angeboten worden. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.

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Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Antragstellerin als taugliche Erkenntnisgrundlage für die Auswahlentscheidung ergeben sich auch nicht aus ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen.

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Unstreitig verfügte der Vizepräsident des Landgerichts L.     Dr. X.         nicht aus eigener Anschauung über die für die Erstellung der Regelbeurteilung der Antragstellerin erforderlichen Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragsgegners angenommen, der Vizepräsident habe sich ein verlässliches Bild über die Leistungen und Befähigung der Antragstellerin verschafft, indem er einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters des ambulanten Sozialen Dienstes (Dienststelle N.     ) Sozialoberamtsrats a.D. T.       eingeholt hätte. Dies hat sich im Beschwerdeverfahren als nicht zutreffend herausgestellt. Ausweislich des Beschwerdevortrags des Antragsgegners existiert kein Beurteilungsbeitrag des damaligen Vorgesetzten der Antragstellerin. Auf die substantiierte Rüge der Antragstellerin hat der Antragsgegner jedoch vorgetragen, es habe am 25. November 2014 im Landgericht L.     im Dienstzimmer des Vizepräsidenten eine Besprechung stattgefunden, welche die anstehende Regelbeurteilung sämtlicher Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes im Landgerichtsbezirk L.     zum Gegenstand gehabt habe. An dieser hätten außer dem Vizepräsidenten für die Geschäftsleitung ORR v. d. I.      und Frau JAR´in C.    sowie SOAR a.D. T.       und SAR C1.    , Vertreter des Leiters des ambulanten Sozialen Dienstes, teilgenommen. Im Verlauf dieses Gesprächs seien die fachlichen Leistungen sowie die Entwicklung der Antragstellerin eingehend erörtert worden. SOAR a.D.T.       habe ausführlich zu den beurteilungsrelevanten Kriterien Stellung genommen und der Beurteiler habe sich auf diese Weise ein Bild über die Leistung, Befähigung und Eignung der Antragstellerin verschafft. Arbeitsgrundlage sei eine Tabelle mit den Leistungsmerkmalen Arbeitsweise, Arbeitseinsatz, Arbeitserfolg und Führungsverhalten sowie vier die Befähigung betreffenden Noten (A- bis D-Note) gewesen, die jedem Gesprächsteilnehmer vorgelegen habe und in die nach der Erörterung die jeweiligen Punktzahlen der Leistungsmerkmale sowie die Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale eingetragen worden seien. SOAR a.D. T.       habe zu jedem einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmal Stellung genommen und SAR C1.    sowie ORR van den I.      hätten diese Ausführungen ergänzt, soweit sie über eigene Erkenntnisse verfügt hätten. Anschließend habe Dr. X.         die Punktzahlen der Leistungsmerkmale und die Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale bezogen auf jede Fachkraft festgelegt und ORR van den I.      diese in die Tabelle eingetragen. Nach abschließender Erörterung habe der Vizepräsident des Landgerichts L.     die Gesamtnote bestimmt und auch diese sei mit Note und Punktzahl von ORR van den I.      in die Tabelle übernommen worden. Die Ergebnisse seien in die Beurteilungsentwürfe eingegangen, die den Fachkräften zur Kenntnis gebracht und mit dem Angebot der mündlichen Erörterung gemäß Nr. 6. 1 der Beurteilungsrichtlinien verbunden worden seien.

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Diesem, die tatsächlichen Umstände des Beurteilungsverfahrens plausibilisierenden Vorbringen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Dass die Besprechung am 24. November 2014 wie vom Antragsgegner geschildert verlaufen ist, ist durch die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung aller fünf Gesprächsteilnehmer im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Der Senat betrachtet es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren daher als glaubhaft gemacht, dass in dem Beurteilungsgespräch der Beurteiler mit den Leitern der Fachreferate und deren Stellvertretern die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Angehörigen des ambulanten Sozialen Dienstes relevanten Tatsachen erörtert und aufgrund des Ergebnisses der Erörterung das aus Note und Punktzahl zusammengesetzte Gesamturteil ermittelt hat.

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Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich nunmehr immer noch ein materieller Rechtsverstoß ergeben könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Aufgrund des Ausgeführten sind die zunächst vorhandenen Unklarheiten, auf welche Weise sich der Vizepräsident des Landgerichts L.     die erforderliche Tatsachengrundlage hat vermitteln lassen, ausgeräumt. Eine gerichtliche Nachprüfung der Beurteilung ist möglich.

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Der Umstand, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin erst ca. drei Monate nach der Besprechung erstellt worden ist, stellt keinen Rechtsmangel dar. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sich in den letzten drei Monaten des Beurteilungszeitraums die beurteilungsrelevanten Tatsachen geändert hätten und wäre dies geschehen, neue Erkenntnisse nicht noch Eingang in die Leistungs- und Eignungsbewertung hätten finden können. Die mit der Beschwerde aufgezeigte abstrakte Möglichkeit einer erheblichen Leistungssteigerung oder eines erheblichen Leistungsabfalls belegt dementsprechend die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung nicht. Dass eine Beurteilungsbesprechung erst zeitlich nach dem Ende des Beurteilungszeitraums stattfinden darf, wie die Antragstellerin meint, ist in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgeschrieben und auch nicht sonst zwingend. Erforderlich ist allerdings, dass nachträgliche Änderungen in Bezug auf den beurteilungsrelevanten Sachverhalt zur Kenntnis genommen werden und in die abschließende Beurteilung einfließen. Das war nach dem insoweit nicht zweifelhaften Vortrag des Antragsgegners hier gewährleistet.

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Rein hypothetischer Natur ist auch die Vermutung der Antragstellerin, der Beurteiler habe sich infolge des Zeitraums, der zwischen der Besprechung am 25. November 2014 und dem Abfassen der Regelbeurteilung gelegen habe, nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs erinnern können. Eines detaillierten Erinnerungsvermögens bedurfte es in diesem Zeitpunkt auch nicht mehr, da die Ergebnisse der Besprechung in der Tabelle festgehalten waren und lediglich spätere Leistungsschwankungen - von denen auch die Antragstellerin ihre Person betreffend nicht ausgeht - noch berücksichtigt werden mussten.

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Die auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Forderung der Antragstellerin nach einer besonderen Dokumentation der vom Beurteiler eingeholten Erkenntnisse geht zu weit. Der Dienstherr ist gehalten, die Grundlagen seiner Einschätzung der Leistung, Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden weiter zu erläutern, wenn dieser insoweit substantiierte Einwände erhebt. Daran fehlt es, wenn der beurteilte Beamte lediglich pauschal bemängelt, dass (weiterhin) unklar sei, aufgrund welcher konkreten Feststellungen der jeweilige Informant zu seinen Bewertungen gelangt sei. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere der damalige Leiter des ambulanten Sozialen Dienstes in der Lage war, aus eigener Anschauung über das Leistungs- und Befähigungsbild der Antragstellerin Auskunft zu geben.

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Einer Auflistung der Erkenntnismittel in der Regelbeurteilung bedurfte es ebenfalls nicht. Eine explizite Nennung der Erkenntnisse im Beurteilungsformular sehen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien nicht vor (vgl. die Regelungen der Nr. 4 zum Inhalt der Beurteilung). Es genügt, wenn wie hier letztlich geschehen, der Dienstherr auf die Nachfrage des Beamten mitteilt, auf welche Beurteilungsgrundlagen sich der Beurteiler bei Abfassung der Beurteilung gestützt hat.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).