Beschwerde auf einstweilige Anordnung zur Altersteilzeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin begehrt einstweilig die Verpflichtung des Dienstherrn zur Bewilligung von Altersteilzeit (Blockmodell). Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil sie die tatsächlichen Voraussetzungen und einen Anspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Die Bewilligung steht im Ermessen nach § 65 Abs. 1 LBG NRW; eine generelle Verweigerungspolitik zugunsten einheitlicher Behandlung und fiskalischer Interessen hält das Gericht für sachlich vertretbar.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Altersteilzeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Steht die Bewilligung von Altersteilzeit in Ermessen der Behörde (§ 65 Abs. 1 LBG NRW), trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass die Ermessensausübung rechtswidrig ist oder auf andere Weise zu Lasten des Antragstellers reduziert werden muss.
Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines unmittelbaren Anspruchs oder die Erforderlichkeit der vorläufigen Regelung glaubhaft macht; bloße Behauptungen genügen nicht.
Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt.
Die Einführung einer generellen Verwaltungspraxis, Anträge auf Altersteilzeit vorübergehend grundsätzlich nicht zu bewilligen, kann durch das Ziel der einheitlichen Behandlung verschiedener Beschäftigtengruppen und durch fiskalische Erwägungen sachlich gerechtfertigt sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1136/12
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Beamtin, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der der Dienstherr zur Bewilligung von Altersteilzeit verpflichtet wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin ausdrücklich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr ab 1. November 2012 Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch hat sie indessen auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Da die begehrte Bewilligung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW im Ermessen steht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1999 - 6 B 1798/99 -, juris, und Schachel in Schütz, BeamtR, Kommentar, Loseblatt, C § 78d Rn. 10, jeweils zu § 78d LBG NRW a.F.,
hätte die Antragstellerin hierfür darzutun, dass und warum allein die Entscheidung, ihrem Antrag zu entsprechen, rechtmäßig ist. An Darlegungen zu einer derartigen Ermessensreduzierung lässt es (auch) die Beschwerde indessen vollständig fehlen.
Dass ihr Eilantrag entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit umfasst, wird mit der Beschwerde nicht einmal geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen eines hierauf gerichteten Anspruchs hätte die Antragstellerin überdies nicht glaubhaft gemacht. Die Ende 2009 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, ab sofort sowohl Anträgen von Tarifbeschäftigen als auch Anträgen von Beamten auf Bewilligung von Altersteilzeit bis auf Weiteres nicht mehr stattzugeben, ist wohl nicht zu beanstanden. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Entscheidung in Bezug auf Beamte in Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW getroffen worden ist - was eine Ermessensentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausschließen würde -
dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 6 A 3160/08 - mit weiteren Nachweisen, und vom 29. Oktober 2008 - 6 A 3277/05 -, IÖD 2009, 146, noch zu § 78d LBG NRW a.F.,
oder ob die Antragsgegnerin damit das ihr durch § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die Entscheidung begegnet jedenfalls keinen Bedenken. Das Anliegen, Anträge auf Altersteilzeit von Arbeitnehmern wie von Beamten gleichermaßen grundsätzlich nicht mehr zu bewilligen und mit dieser Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen Unmut und Unzufriedenheit bei der andernfalls benachteiligten Gruppen zu vermeiden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Warum daran der - für sich genommen zutreffende - Umstand vorbeiführen sollte, dass beide Beschäftigtengruppen unterschiedlichen Regelungen unterliegen, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Hinzu tritt das fiskalische Interesse daran, die Personalkosten bei angespannter Haushaltslage möglichst gering zu halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.