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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 1112/07·12.08.2007

Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Vertretung nach §67 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprach. Das Gericht betont, dass der Vertretungszwang bereits die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erfasst. Die Kosten des Verfahrens wurden der vollmachtlos auftretenden Vertreterin auferlegt. Der Streitwert wurde bis 3.500 € festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO; Kosten- und Streitwertfestsetzung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 67 Abs. 1 VwGO ist vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, der einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen in § 67 genannten Rechtslehrer zu vertreten (Vertretungszwang).

2

Der Vertretungszwang erfasst auch Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht; hiervon ausgenommen sind Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3

Die Anforderungen des Vertretungszwangs sind bereits bei der Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfüllen; genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam und daher zu verwerfen.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens können der vollmachtlos auftretenden Vertreterin nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 173 VwGO sowie § 89 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 179 BGB auferlegt werden, sofern keine Genehmigung der Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO vorliegt.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts für vorläufige Verfügungen ist auf die einschlägigen GKG-Vorschriften (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG) abzustellen; der sich hieraus ergebende Wert kann wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren sein.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Hochschulrahmengesetz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 379/07

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt Frau N. C. , F.----weg 3a, 40724 I. .

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die von Frau N. C. erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt.

3

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. auch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang erfasst schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie unwirksam.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren Frau N. C. als vollmachtloser Vertreterin der Antragstellerin gemäß § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Anhaltspunkte für eine genehmigte Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2006 - 8 KSt 1/06 u.a. - (Juris).

6

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).