Anlassbeurteilung: Jahresgrenze und Vergleichbarkeit im Beförderungskonkurrentenstreit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin griff im Eilverfahren eine Beförderungsauswahl an und rügte die mangelnde Aktualität und Vergleichbarkeit der herangezogenen Anlassbeurteilungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Anlassbeurteilung der Antragstellerin trotz Überschreitens einer etwaigen Jahresgrenze um zwei Tage noch hinreichend aktuell war. Auch im Verhältnis zur Beurteilung der Beigeladenen sei die zeitliche und inhaltliche Vergleichbarkeit gewahrt; krankheitsbedingte Fehlzeiten begründeten ohne weitere Anhaltspunkte keine fehlende Aktualität. Maßgeblich sei zudem, dass ein reines Anlassbeurteilungssystem keinen sachlich nicht gerechtfertigten Dauerbeurteilungszwang erzeugen dürfe.
Ausgang: Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung zur Beförderungsauswahl zurückgewiesen; Beurteilungen als hinreichend aktuell und vergleichbar angesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Obergerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.
In einem reinen Anlassbeurteilungssystem führt eine nur geringfügige Überschreitung einer etwa anzunehmenden Jahresgrenze für die Aktualität der Beurteilung die Verwertbarkeit der Beurteilung regelmäßig nicht zu Fall, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine inhaltliche Überholung bestehen.
Die fehlende Aktualität einer dienstlichen Beurteilung setzt über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass die Beurteilung für den Anlass keinen hinreichend aussagekräftigen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich mehr ermöglicht.
In Anlassbeurteilungssystemen sind Beurteilungen von Konkurrenten im Regelfall zeitlich noch hinreichend vergleichbar, wenn die Enddaten der Beurteilungszeiträume weniger als ein Jahr auseinanderliegen.
Unterschiede in Umfang und Detailtiefe der beschreibenden Angaben einer dienstlichen Beurteilung begründen für sich genommen keine fehlende inhaltliche Vergleichbarkeit, solange der Erkenntnisgewinn für den Leistungs- und Eignungsvergleich gleichwertig bleibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 704/25
Leitsatz
Zur hinreichenden Aktualität einer Beurteilung in einem reinen Anlassbeurteilungssystem, auch im Verhältnis zu Beurteilungen von Konkurrenten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
I. Mit der Beschwerde ist nicht dargelegt, dass die der angegriffenen Auswahlentscheidung am 26.5.2025 zugrunde liegende Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 24.5.2024 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen ist.
1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, diese Beurteilung genüge nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Aktualität von Anlassbeurteilungen außerhalb von Regelbeurteilungssystemen. Danach dürften solche Beurteilungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Davon gehe etwa der hessische Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend der 1. Senat des beschließenden Gerichts aus.
Vgl. Hess. VGH vom 22.6.2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 13 f., ferner OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 B 1341/21 -, juris Rn. 13 ff.
Auch der beschließende Senat halte wohl in solchen Fällen und anders als bei einem Regelbeurteilungssystem eine höhere Aktualität für erforderlich.
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde angeführten Rechtsprechung Folgendes angenommen:
Solange eine für den Anlass hinreichend aussagekräftige dienstliche Beurteilung des betreffenden Beamten
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
vorliege, die einen hinreichend aktuellen Vergleich der Feststellungen zu Leistung, Befähigung und Eignung mit denjenigen anderer Beurteilungen ermögliche, wie es hier Nr. 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 (ABl. NRW. 09/17, S. 35; im Folgenden: BRL) vorsehe, müsse auch im Rahmen eines Anlassbeurteilungssystems von der Erstellung einer weiteren Anlassbeurteilung abgesehen werden. Davon sei vorliegend unabhängig davon auszugehen, ob die in der Rechtsprechung vertretene Jahresgrenze auf ein reines Anlassbeurteilungssystem zu übertragen sei. Denn jedenfalls die bloß geringfügige Überschreitung einer solchen Jahresgrenze um zwei Tage führe nicht dazu, dass der Antragsgegner die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht mehr für die Auswahlentscheidung habe heranziehen dürfen. Nachdem am 23.5.2025, einem Freitag, die Beurteilung eines weiteren Bewerbers erstellt worden sei, habe der Antragsgegner unmittelbar am darauffolgenden Montag, dem 26.5.2025, die Auswahlentscheidung getroffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt inhaltlich überholt gewesen wäre, habe diese weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich.
Dem hält die Beschwerde allein entgegen, das Verwaltungsgericht habe keine Gründe dafür benannt, warum die Jahresgrenze ausnahmsweise um zwei Tage habe überschritten werden dürfen. Es habe lediglich angeführt, dass sich die Auswahlentscheidung aufgrund eines weiteren Bewerbers verzögert habe. Das greift allerdings zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Überschreitung des Zeitraums von einem Jahr um zwei Tage, die noch dazu auf ein Wochenende fallen und unmittelbar auf den Wochentag folgen, an dem die letzte Beurteilung eines weiteren Bewerbers erstellt wurde, als unschädlich angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn man eine Jahresgrenze für maßgeblich halten sollte, worauf sich der beschließende Senat im Übrigen bislang keineswegs festgelegt hat,
vgl. Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, NVwZ-RR 2023, 413 = juris Rn. 20 - „ohne dass der Senat sich im Streitfall auf eine konkrete zeitliche Grenze festlegen muss“-,
wäre deren Überschreitung um lediglich zwei Tage an einem Wochenende grundsätzlich und insbesondere in einem reinen Anlassbeurteilungssystem unschädlich. Dass im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn die ein Jahr zurückliegende Beurteilung nach Maßgabe von Nr. 3.4 BRL nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist, bleibt unbenommen. Dies setzt aber über die äußerst geringe Überschreitung des Zeitraums von einem Jahr hinaus Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beurteilung nunmehr die Aussagekraft fehlt. Wie der Senat bereits in einem Verfahren, in dem es um die Vorgängerfassung dieser Beurteilungsrichtlinien ging,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2.1.2003 (ABl. NRW. S. 7, im Folgenden: BRL a. F.),
festgestellt hat, soll es in einem solchen Anlassbeurteilungssystem bei zeitlich rasch aufeinanderfolgenden Bewerbungen nicht zu einem aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Dauerbeurteilungszwang kommen.
Vgl. Beschluss vom 19.6.2017 - 6 B 206/17 -, juris Rn. 11.
Dagegen spricht gerade auch in Bezug auf das vorliegende Beurteilungssystem der besondere Aufwand, der regelmäßig mit einer erneuten Anlassbeurteilung verbunden ist. Diese müsste gemäß 9.4 BRL auf der Grundlage eines aktuellen Leistungsberichts der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, eines weiteren Unterrichtsbesuchs der Schulaufsicht, einer kollegialen Beratung, einer Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung und eines schulfachliches Gesprächs erfolgen.
Anlass zu einer Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats besteht im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die Neufassung von Nr. 3.4 BRL. Diese enthält zwar, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, anders als die Vorgängerregelung keinen Satz 2 mehr, demzufolge von einer nach den Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden konnte, wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt. Aus den Hinweisen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW ("FAQ" zu den Beurteilungsrichtlinien, Stand Mai 2023) ergibt sich jedoch zu Nr. 3.4 BRL und zu der Frage, wie lange eine dienstliche Beurteilung ihre Gültigkeit behält, Folgendes:
„Auf eine erneute Beurteilung kann dann verzichtet werden, wenn eine bereits vorliegende Beurteilung (auch hinsichtlich des Anlasses der Beurteilung) hinreichend aussagekräftig und aktuell ist. Hinreichend aktuell und aussagekräftig ist eine Beurteilung dann, wenn sie nicht älter als drei Jahre ist. Allerdings bestehen nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, wenn mehrere Bewerbende in einem Auswahlverfahren miteinander konkurrieren. Innerhalb eines Bewerberfelds dürfen deshalb die Stichtage der dienstlichen Beurteilungen im Regelfall nicht mehr als ein Jahr auseinanderliegen. Ist dies der Fall, muss eine aktuelle Beurteilung erstellt werden, auch wenn die vorliegende Beurteilung noch nicht älter als drei Jahre ist.“
Vgl. https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/faq_beurteilungsrichtlinien_ab_20180101.pdf; entsprechend wird anschließend darauf hingewiesen, dass im Fall der Bewerbung von nur einer Person eine Beurteilung hinreichend aktuell ist, die noch nicht älter als drei Jahre ist.
Der Richtliniengeber hält damit weiterhin dienstliche Beurteilungen im Grundsatz über einen Zeitraum von drei Jahren für hinreichend aktuell. Auf einen dahingehenden Hinweis wie in der Vorgängerregelung ist in den aktuell gültigen Beurteilungsrichtlinien offensichtlich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die hinreichende Aktualität dienstlicher Beurteilungen von Konkurrenten im Verhältnis zueinander abgesehen worden.
2. Mit ihrem Einwand, die Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits seien im Verhältnis zueinander nicht hinreichend aktuell, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Dabei tritt sie zunächst nicht der erstinstanzlich zugrunde gelegten einschlägigen Rechtsprechung des Senats entgegen. Danach sind in einem Anlassbeurteilungssystem wie dem vorliegenden die dienstlichen Beurteilungen von Konkurrenten um eine Beförderungsstelle regelmäßig dann im Verhältnis zueinander als noch hinreichend aktuell anzusehen, wenn die Enddaten der Beurteilungszeiträume weniger als ein Jahr und damit weniger als ein Drittel des in § 8 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW bestimmten Regelbeurteilungszeitraums auseinanderfallen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 6 B 206/17 -, juris Rn. 11.
Die Antragstellerin meint nunmehr, es fehle an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der beiden Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht, obwohl die Enddaten der Beurteilungszeiträume (26.5.2024 und 16.5.2025) tatsächlich weniger als ein Jahr auseinanderliegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beurteilungszeiträume um gut zwei Jahre und damit um mehr als zwei Drittel des regelmäßigen Beurteilungszeitraums überschnitten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Denn sie selbst sei im Schuljahr 2023/2024 über acht Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen. Aufgrund dessen sei gerade der jüngste sich überschneidenden Zeitraum, der 39 Schulwochen umfasse und besonders relevant sei, nicht hinreichend vergleichbar.
Diese Argumentation verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist bereits nicht davon ausgegangen, dass zwingend eine Überschneidung der Beurteilungszeiträume in Bezug auf zwei Drittel des regelmäßigen Beurteilungszeitraums zu verlangen wäre. Es hat seine diesbezüglichen Erwägungen vielmehr mit dem Passus eingeleitet, „soweit man eine zeitliche Überschneidung der beiden Beurteilungszeiträume überhaupt für erforderlich hält,“ und auf einen Beschluss des Senats verwiesen, in dem dieser ein solches Erfordernis offen gelassen und eine Überschneidung im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte eines Beurteilungszeitraums von 14 Monaten als unbedenklich angesehen hat.
Vgl. Beschluss vom 24.1.2019 - 6 B 1574/18 -, juris Rn. 11.
Dies zugrunde gelegt bestehen bei einer Überschneidung von zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Beurteilungen keine Bedenken.
Solche Bedenken ergeben sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum über acht Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Krankheitsbedinge Fehlzeiten der Antragstellerin innerhalb des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums seien ohne Belang. Unabhängig davon sei sie nach dieser längerfristigen Dienstunfähigkeit zwischen den Sommer- und Herbstferien des Schuljahres 2022/2023 (gemeint sein dürfte 2023/2024) und dem Ende des Beurteilungszeitraums weitere sieben Monate im Dienst gewesen.
Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, die Tatsache, dass der aktuellere Teil des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums sozusagen faktisch wegen der Fehlzeiten nicht einmal ein Jahr umfasse, spreche vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens der Enddaten der Beurteilungszeiträume um knapp ein Jahr gegen das Vorliegen zweier im Verhältnis zueinander hinreichend aktueller Beurteilungen. Die Antragstellerin meint wohl, der diesem Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume unmittelbar vorgelagerte Zeitraum (hier vom 17.5.2022 bis zum 24.5.2024), der beiden Beurteilungen zugrunde liegt, müsse mindestens ein volles Jahr umfassen. Aus welchen Gründen dies so sein soll, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde erläutert bereits nicht, warum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Zeitraum von sieben Monaten, in dem die Antragstellerin in dem betreffenden Schuljahr vor ihrer Beurteilung uneingeschränkt im Dienst gewesen ist, nicht für eine hinreichende Vergleichbarkeit in aktueller Hinsicht ausreichen soll.
3. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung kann die Beschwerde ferner nicht aus einer unzureichenden inhaltlichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits herleiten. Die mit der Beschwerde monierten Unterschiede, die in Bezug auf den Umfang und die Detailliertheit der in den Beurteilungen aufgeführten Aspekte und Tätigkeiten bestehen sollen, belegen nicht eine fehlende Vergleichbarkeit. Die Antragstellerin rügt insoweit, dass sich die Angaben in ihrer Beurteilung zu Aufgaben im Beurteilungszeitraum, besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie zur Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungen auf eine Seite beschränkten, wohingegen diese Angaben bei der Beigeladenen 1,7 Seiten einnähmen. Tatsächlich ist in der Beurteilung der Antragstellerin - anders als im Fall der Beigeladenen - weder die Unterrichtstätigkeit nach Schuljahren aufgeschlüsselt noch sind die Fortbildungen und Lehrgänge im Einzelnen aufgeführt. Unabhängig davon, dass dies auf Informationen zurückzuführen sein dürfte, die die Antragstellerin selbst im Februar 2024 anlässlich der Erstellung des Leistungsberichts zusammengestellt hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu erkennen, inwieweit die unterschiedliche Detaildichte dieser Angaben einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen entgegenstehen soll. Die nach Schuljahren aufgeschlüsselte Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen belegt im Ergebnis auch nur, dass sie im Beurteilungszeitraum in den von ihr vertretenen Fächern in allen Jahrgangsstufen eingesetzt gewesen ist, während in der Beurteilung der Antragstellerin - hinsichtlich des Erkenntnisgewinns vergleichbar - zusammenfassend angegeben ist, sie unterrichte grundsätzlich die Fächer Englisch und Musik in allen Jahrgangsstufen und Kursen. Aus welchen Gründen die Tatsache, dass bei der Beigeladenen die Fortbildungen einzeln benannt, bei der Antragstellerin demgegenüber lediglich „diverse“ (Fach-) und sonstige Fortbildungen angegeben sind, der Vergleichbarkeit der beiden Beurteilungen entgegenstehen soll, erläutert die Beschwerde ebenfalls nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den mit thematischer Bezeichnung aufgeführten Fortbildungen im Ergebnis gleichermaßen um „diverse“ Fortbildungen, die im Fall der Beigeladenen einerseits pädagogische und didaktische Fragestellungen und andererseits fachbezogen den Fremdsprachenunterricht im Allgemeinen und das Fach Französisch im Besonderen betreffen.
Da auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bereits keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen bestehen, kommt es auf die weiteren Ausführungen dazu, dass sich die Antragstellerin hierauf unabhängig von einer Verwirkung ihres Rechts, die eigene Beurteilung zu beanstanden, berufen könne, nicht an.
4. Die Beschwerde bleibt schließlich auch insofern erfolglos, als sie der erstinstanzlichen Annahme entgegentritt, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Hierauf kommt es im Beschwerdeverfahren nicht an, weil die Antragstellerin mit der Beschwerde aus den oben genannten Gründen nicht dargelegt hat, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft und zu wiederholen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin aufzuerlegen, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren (mit Schriftsatz vom 8.10.2025) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und entspricht einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr (hier 2025) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW in der von ihr erreichten Erfahrungsstufe 11 unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhung ab dem 1.2.2025 (7.022,95 Euro + 11 x 7.409,21 Euro = 88.524,26 Euro x ¼ = 22.131,06 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).